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Inbetriebnahme einer Windkraftanlage - Bedingung oder Befristung?

Lesezeit: 15 Min.

ChatGPT Bild Jan 15 2026

Einleitung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über einen Nutzungsvertrag zu entscheiden, dessen Gegenstand ein Grundstück war, auf dem eine Windkraftanlage errichtet werden sollte. Auf den ersten Blick wirkt der Sachverhalt wie ein Fall für Energierecht-Spezialisten – öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Abstandsgebote. Tatsächlich dreht sich die Entscheidung um etwas ganz anderes: die Abgrenzung zwischen Bedingung und Befristung, das Recht zur ordentlichen Kündigung im Mietrecht und die Frage, was eine AGB-Klausel schweigend anordnen kann. Drei klassische Felder des BGB – verknüpft durch einen einzigen Sachverhalt.

Genau das macht den Fall für das Studium wertvoll. Wer hier die Kernprobleme sauber trennt und methodisch abarbeitet, verliert sich nicht in der technischen Komplexität des Projekts dahinter. Fragen zur Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung und zu sonstigen Normen des Allgemeinen Teils des BGB, die im konkreten Sachverhalt nicht aufgeworfen werden, bleiben im Folgenden außer Betracht.


Kurzantwort

Wenn die Laufzeit eines Mietvertrags an die Inbetriebnahme einer Windkraftanlage geknüpft wird und diese Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewiss ist, liegt keine Befristung gemäß § 163 BGB vor, sondern eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Der gesetzliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 542 Abs. 2 BGB greift daher erst ab Bedingungseintritt. Die ordentliche Kündigung kann jedoch auch vor der Inbetriebnahme vertraglich ausgeschlossen sein – und ein solcher konkludenter Ausschluss hält vorliegend der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. V hat den Vertrag damit nicht wirksam beendet; Ks Anspruch auf Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht fort.


Sachverhalt

K plant ein Windenergieprojekt und schließt am 23. Mai 2017 mit Grundstückseigentümer V einen schriftlichen Nutzungsvertrag auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen. V gestattet unter anderem das Verlegen von Leitungen, den Bau von Zufahrtswegen und das Hineinragen von Rotorblättern; zur dinglichen Absicherung soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des K bestellt werden. Nutzungsentgelt und Besitzüberlassung setzen erst ein, wenn die Dienstbarkeit eingetragen und der Bau tatsächlich begonnen hat. Die Laufzeit nach § 3 Nr. 1 beträgt 20 Jahre – gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb genommen wird. § 8 regelt ausschließlich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; § 9 gewährt beiden Parteien ein Rücktrittsrecht, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsschluss nicht erteilt wird. Am 10. Februar 2022 – die Anlage ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb – erklärt V die Beendigung des Vertrages zum 30. Mai 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. K bestreitet die Wirksamkeit dieser Erklärung.


Rechtliche Würdigung

Anspruch des K auf Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Geprüft wird, ob K von V die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB verlangen kann. Die Norm erlaubt es, ein Grundstück so zu belasten, dass der Begünstigte berechtigt ist, es in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder sonstige Befugnisse auszuüben, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden können. Die Prüfung folgt dem zivilrechtlichen Dreischritt: Anspruch entstanden – Anspruch erloschen – Anspruch durchsetzbar.

Dass der Anspruch entstanden ist, steht außer Frage. K und V haben den Nutzungsvertrag wirksam geschlossen; er enthält die Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit.

Anspruch erloschen – Wirksamkeit der Beendigungserklärung

Ob der Anspruch erloschen ist, hängt davon ab, ob Vs Erklärung vom 10. Februar 2022 den Vertrag wirksam beendet hat. Die Erklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Zwei Gestaltungsrechte kommen in Betracht: Rücktritt und Kündigung.

Rücktritt

§ 9 des Vertrages knüpft das Rücktrittsrecht ausdrücklich daran, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsschluss erteilt wird. Diese Frist war im Februar 2022 noch nicht abgelaufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen damit nicht vor.

Dazu kommt ein formales Argument: Ein Rücktritt nach § 349 BGB wirkt sofort. Vs Erklärung war aber auf einen zukünftigen Zeitpunkt gerichtet – den 30. Mai 2022. Schon deshalb scheidet eine Auslegung als Rücktritt aus. Eine wirksame Rücktrittserklärung liegt nicht vor.

Kündigung

Da V keine besonderen Umstände geltend macht, ist zunächst die ordentliche Kündigung zu prüfen. Entscheidend ist, ob das Recht dazu vorliegend ausgeschlossen war.

Gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung: Bedingung oder Befristung?

Gemäß § 542 Abs. 2 BGB endet ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis mit Ablauf dieser Zeit; eine ordentliche Kündigung ist dann gesperrt. Voraussetzung ist eine wirksame Befristung im Sinne des § 163 BGB.

Befristung und aufschiebende Bedingung unterscheiden sich an einem Punkt: Beim befristeten Rechtsverhältnis ist das Ereignis, das das Ende bestimmt, zwar zeitlich ungewiss – sein Eintritt selbst gilt aber als sicher. Bei der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist der Eintritt des Ereignisses selbst noch offen.

Ob eine Windkraftanlage tatsächlich in Betrieb geht, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alles andere als sicher. Das Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht ist komplex und langwierig; naturschutzrechtliche und baurechtliche Anforderungen kommen hinzu. Den Parteien war genau das bewusst – § 9 des Vertrages, der ein Rücktrittsrecht für den Fall fehlender Genehmigung vorsieht, wäre sonst schlechterdings sinnlos. Wenn die Parteien die Inbetriebnahme als sicheres Ereignis betrachtet hätten, hätte es keiner solchen Ausstiegsklausel bedurft.

Es liegt damit eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB vor. Die zwanzigjährige feste Vertragslaufzeit beginnt erst mit der Inbetriebnahme zu laufen. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, greift § 542 Abs. 2 BGB nicht. Da das zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung so war, scheidet ein gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung aus.

Vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Damit ist die Frage noch nicht abschließend beantwortet. Auch wenn das Gesetz die ordentliche Kündigung in dieser Phase nicht ausschließt, können das die Parteien selbst tun – und zwar ausdrücklich oder konkludent. Ein ausdrücklicher Ausschluss findet sich im Vertrag nicht. Ob einer konkludent vereinbart wurde, ergibt die Auslegung.

Da es sich um AGB handelt, gilt ein objektiver Maßstab: Die Klauseln sind so auszulegen, wie sie von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der beiderseitigen Interessen verstanden werden – ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten des Einzelfalls. Entscheidend sind Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck.

Was der Vertrag sagt – und was er nicht sagt – ist hier aufschlussreich. § 8 regelt unter der Überschrift „Kündigung" ausschließlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Formulierung, dieses Recht bleibe „unberührt", setzt gedanklich voraus, dass etwas anderes beschränkt ist. Bliebe die ordentliche Kündigung schlicht möglich, hätte die Klausel keinen erkennbaren Sinn.

Die Systematik schärft den Befund weiter: § 8 regelt die Kündigung, § 9 den Rücktritt. Das Rücktrittsrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wäre daneben eine voraussetzungslose ordentliche Kündigung möglich, würde § 9 schlicht leerlaufen. Jeder der Vertragsparteien könnte aus dem Vertrag aussteigen, wann immer er möchte – das Rücktrittsrecht wäre wertlos. Das kann nicht dem Willen der Parteien entsprechen.

Hinzu kommt die wirtschaftliche Logik des Projekts: Wer eine Windkraftanlage plant, investiert über Jahre in Genehmigungsverfahren und Planung. Ohne Planungssicherheit hinsichtlich der benötigten Grundstücke ist das Vorhaben nicht finanzierbar. Hätte V jederzeit kündigen können, wäre Ks gesamte Investition in das Genehmigungsverfahren entwertet.

Die Parteien haben die ordentliche Kündigung bis zur Inbetriebnahme konkludent ausgeschlossen.

AGB-rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses

Da der Nutzungsvertrag insgesamt auf AGB basiert, ist zu prüfen, ob der Ausschluss dieser Kontrolle standhält.

§ 305c Abs. 2 BGB – die Unklarheitenregel – kommt nicht zur Anwendung. Sie greift nur, wenn ein echter Auslegungszweifel besteht. Steht das Auslegungsergebnis fest, bedarf es keiner Zweifelsregel, auch wenn der Ausschluss lediglich konkludent vereinbart ist.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB könnte dem Ausschluss entgegenstehen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Zweifel von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Grundsätzlich wäre der Vertrag vor Bedingungseintritt ordentlich kündbar; der Ausschluss weicht davon ab.

Ob das V unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach einer Gesamtschau der Interessen: V muss das Grundstück lediglich für eine spätere Nutzung freihalten; er ist bis zur Inbetriebnahme weder zur Besitzüberlassung noch zur Zahlung von Entgelt verpflichtet. In der anderweitigen Nutzung des Grundstücks – etwa landwirtschaftlich – ist er nicht beschränkt. Und seine Bindung ist zeitlich begrenzt: § 9 gewährt nach fünf Jahren ohne Genehmigung ein Rücktrittsrecht. Faktisch bedeutet das eine Maximalbindung von fünf Jahren, ohne nennenswerte wirtschaftliche Last.

Bei einer solchen Interessenlage lässt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht begründen. Der Ausschluss hält der Inhaltskontrolle stand.

Außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB)

Die unwirksame ordentliche Kündigung trägt sich auch nicht als außerordentliche Kündigung. V benennt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB; dafür gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.


Kernaussagen der Entscheidung

Wenn die Inbetriebnahme einer Windkraftanlage als ungewisses Ereignis die Vertragslaufzeit auslöst, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB – nicht um eine Befristung. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 542 Abs. 2 BGB beginnt erst mit Bedingungseintritt.

Das Schweigen eines AGB-Vertrages zur ordentlichen Kündigung bedeutet nicht automatisch deren Zulässigkeit. Wenn ein Rücktrittsrecht mit konkreten Voraussetzungen vereinbart ist und eine ordentliche Kündigung diese Regelung leerlaufen ließe, ergibt die Auslegung einen konkludenten Ausschluss.

Ein solcher konkludenter Ausschluss benachteiligt den Grundstückseigentümer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn seine Bindung durch ein Rücktrittsrecht zeitlich gedeckelt ist und seine wirtschaftliche Belastung bis zur Inbetriebnahme gering bleibt.


Einordnung und Examensrelevanz

Drei Problemfelder, die jeder Jurastudent kennt – und die hier verwoben auftreten.

Die Abgrenzung von Bedingung und Befristung klingt einfach, scheitert in der Klausur aber häufig an der Einordnung des entscheidenden Merkmals: Ist der Eintritt des Ereignisses sicher (dann Befristung) oder offen (dann Bedingung)? Bei Windkraftanlagen hängt die Inbetriebnahme von einer Vielzahl ungewisser Genehmigungsvoraussetzungen ab. Wer das übersieht und reflexartig eine Befristung annimmt, nimmt die zentrale Weiche falsch.

Im mietrechtlichen Kündigungsrecht lauert die typische Verwechslung mit dem Wohnraummietrecht. Für gewerbliche und atypische Nutzungsverträge gelten die allgemeinen Regeln der §§ 535 ff. BGB; der Ausschluss der ordentlichen Kündigung folgt aus § 542 Abs. 2 BGB, erfordert aber eine wirksame Befristung. Liegt stattdessen eine Bedingung vor, muss der Ausschluss vertraglich hergeleitet werden – das erfordert sorgfältige Auslegungsarbeit.

Bei der AGB-rechtlichen Kontrolle zeigt der Fall den Umgang mit einem typischen Klausurproblem: Was tun, wenn eine Klausel das fragliche Problem nicht ausdrücklich regelt? Entscheidend ist, das Auslegungsergebnis konsequent zu Ende zu denken und dann erst in die Inhaltskontrolle einzusteigen. § 305c Abs. 2 BGB – die Unklarheitenregel – darf nicht reflexartig herangezogen werden; sie setzt einen echten Auslegungszweifel voraus.

Zur Vertiefung lohnen sich die Grundlagen zur Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB), zur Bedingungslehre (§§ 158, 163 BGB) sowie zur Generalklausel des § 307 BGB.

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