Inbetriebnahme einer Windkraftanlage - Bedingung oder Befristung?
Im vergangenen Jahr entschied der Bundesgerichtshof über einen Miet- bzw. Nutzungsvertrag hinsichtlich eines Grundstücks, auf dem eine Windkraftanlage betrieben werden sollte. Der Fall ist nicht nur praktisch hochrelevant, sondern auch ausbildungsrechtlich äußerst ergiebig: Er verbindet klassische Fragen der Vertragsauslegung mit Problemstellungen des besonderen Schuldrechts sowie des AGB-Rechts.
Gerade im Bereich der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen zeigt sich, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen sind. Neben umfangreichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren – etwa nach dem Immissionsschutz- und Naturschutzrecht – spielen zivilrechtliche Fragen eine zentrale Rolle. Betreiber sind regelmäßig darauf angewiesen, fremde Grundstücke langfristig zu nutzen und diese Nutzung sowohl schuldrechtlich als auch dinglich abzusichern.
Vor diesem Hintergrund eignet sich der vorliegende Sachverhalt besonders gut, um zu verdeutlichen, wie wichtig ein systematisches Vorgehen in der Fallbearbeitung ist. Wer sich auf die entscheidenden rechtlichen Kernfragen konzentriert, verliert sich nicht in der Komplexität des Gesamtprojekts – und gelangt zu einem klaren, überzeugenden Ergebnis.
Der Sachverhalt
K plant ein Projekt zur Gewinnung von Windenergie. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 23. Mai 2017 mit dem Grundstückseigentümer V einen schriftlichen Nutzungsvertrag, der auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen basierte. Gegenstand der Vereinbarung war ein Grundstück des V. In diesem Vertrag verpflichtete sich V, dem K diverse Nutzungen zu gestatten, darunter das Verlegen von Leitungen, den Bau von Zufahrtswegen sowie das Hineinragen von Rotorblättern von Windkraftanlagen, die auf Nachbargrundstücken stehen.
Um die Durchführung des Vertrages dinglich abzusichern, sollte zugunsten des K eine Dienstbarkeit bestellt werden. Die Parteien vereinbarten, dass die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelts erst entstehen sollte, sobald zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Eintragung der besagten Dienstbarkeit im Grundbuch und der tatsächliche Baubeginn der Windkraftanlage. Bis zu diesem Zeitpunkt war V nicht verpflichtet, den Besitz am Grundstück zu überlassen.
Hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages wurde in § 3 Nr. 1 folgende Regelung getroffen:
„Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Der in § 1 bezeichnete Grundbesitz wird mit Baubeginn zur Verfügung gestellt. Der Vertrag endet gerechnet ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der Windkraftanlage erfolgt ist, nach Ablauf von 20 Jahren.“
Bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten bestimmt § 8 des Nutzungsvertrages:
„Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen mehr als einen Monat in Verzug gerät.“
Zusätzlich enthält § 9 Nr. 1 eine Rücktrittsklausel:
„Beide Parteien können vom Nutzungsvertrag zurücktreten, wenn nicht in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Unterzeichnung des Nutzungsvertrages die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage erteilt wurde oder nicht nachgewiesen wird, dass die Genehmigung zeitnah bevorsteht. .... Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung zwar erst nach 5 Jahren seit Unterzeichnung erteilt wurde, dem Grundstückseigentümer aber vor Erklärung des Rücktritts die Genehmigung zur Kenntnis gelangt ist.“
Am 10. Februar 2022 wandte sich V (noch vor Inbetriebnahme der Windkraftanlage) schriftlich an K und erklärte die „Beendigung des Nutzungsvertrages mit Wirkung zum 30. Mai 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
K widerspricht der Wirksamkeit dieser Kündigung. Er argumentiert, dass kein wichtiger Grund vorliege. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der im Vertrag festgelegten festen Laufzeit ausgeschlossen. Auch eine Umdeutung in einen Rücktritt scheide aus, da die vertraglich vereinbarte Fünfjahresfrist seit der Unterzeichnung noch nicht abgelaufen sei.
V vertritt hingegen die Auffassung, dass die Laufzeitregelung im Vertrag keine wirksame Befristung darstelle. Folglich handele es sich um einen unbefristeten Vertrag, der ordentlich gekündigt werden könne.
Hat K gegen V einen Anspruch auf Bestellung der im Vertrag vereinbarten Dienstbarkeit?
Rechtliche Ausgangsfrage
Ausgehend vom Sachverhalt stellt sich die zentrale zivilrechtliche Frage, ob der Betreiber der Windkraftanlage vom Grundstückseigentümer die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB verlangen kann, obwohl dieser den Nutzungsvertrag gekündigt hat.
Die Prüfung erfolgt – klassisch – nach dem zivilrechtlichen Dreischritt:
Anspruch entstanden – Anspruch erloschen – Anspruch durchsetzbar.
Anspruch entstanden
K und V haben einen Vertrag geschlossen, der die entgeltliche Nutzung des Grundstücks sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten des K vorsieht. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages bestehen nicht.
Anspruch erloschen
Der Anspruch des K auf Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könnte erloschen sein, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag wirksam beendet wurde. In Betracht kommt insoweit die von V mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte „Beendigung des Nutzungsvertrages mit Wirkung zum 30. Mai 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
Ob diese Erklärung den Vertrag tatsächlich beendet hat, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob die Erklärung als Rücktritt oder als Kündigung zu verstehen ist.
Rücktritt
Der Nutzungsvertrag enthält in § 9 ein Rücktrittsrecht. Dessen Voraussetzungen lagen jedoch im Februar 2022 nicht vor. Zwar war die Windkraftanlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen, die Rücktrittsmöglichkeit war jedoch ausdrücklich an den Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss geknüpft. Diese Frist war noch nicht verstrichen.
Zudem sollte die Erklärung des V erst zukünftig wirken. Ein Rücktritt entfaltet gemäß § 349 BGB jedoch grundsätzlich sofortige Wirkung. Auch dies spricht gegen die Auslegung der Erklärung als Rücktritt.
Eine wirksame Rücktrittserklärung liegt daher nicht vor.
Kündigung
Im Mietrecht kommt sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Da V keine besonderen Umstände geltend macht, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 BGB begründen könnten, ist zunächst die ordentliche Kündigung zu prüfen.
Fraglich ist, ob das Kündigungsrecht vorliegend ausgeschlossen war.
Gesetzlicher Ausschluss der Kündigung aufgrund Befristung
Die feste Laufzeit des Vertrages knüpft an die Inbetriebnahme der Windkraftanlage an. Maßgeblich ist daher, ob es sich um eine Befristung (§ 163 BGB) oder um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) handelt.
Da bei Vertragsschluss ungewiss war, ob die Anlage überhaupt in Betrieb genommen werden würde, liegt keine bloße zeitliche Ungewissheit vor. Die Errichtung der Anlage hing von unsicheren Genehmigungsverfahren ab, was sich auch in dem vereinbarten Rücktrittsrecht (§ 9 des Vertrages) widerspiegelt.
Es liegt somit eine aufschiebende Bedingung vor. Der gesetzliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung greift daher erst mit Inbetriebnahme der Anlage. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung war diese Bedingung noch nicht eingetreten, sodass die ordentliche Kündigung gesetzlich nicht ausgeschlossen war.
Vertraglicher Ausschluss der Kündigung
Unabhängig davon kann die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen sein. Zwar enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Ausschluss, ein solcher kann jedoch konkludent vereinbart werden.
Unter der Überschrift „Kündigung“ regelt § 8 ausschließlich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. In Zusammenschau mit der Rücktrittsregelung in § 9 spricht die Systematik des Vertrages dafür, dass eine ordentliche Kündigung gerade nicht vorgesehen ist. Andernfalls liefe die Rücktrittsklausel leer.
Auch die Interessenlage bestätigt dieses Ergebnis: Der Betreiber ist auf Planungssicherheit während des Genehmigungsverfahrens angewiesen. Eine jederzeitige ordentliche Kündigung würde die Realisierung von Windkraftprojekten faktisch gefährden.
Die Parteien haben die ordentliche Kündigung bis zur Inbetriebnahme der Anlage konkludent ausgeschlossen.
AGB-rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses
Unabhängig davon, ob der Ausschluss ausdrücklich oder konkludent erfolgte, ist vorliegend zu prüfen, ob der Ausschluss nach AGB-Recht zulässig ist, da der gesamte Vertrag laut Sachverhalt eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.
Zweifel bei der Auslegung: § 305c II BGB
Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich ein Auslegungszweifel besteht.
Auch wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung hier nicht ausdrücklich geregelt, sondern im Wege der Auslegung hergeleitet wurde, liegt ein eindeutiges Auslegungsergebnis vor. Bestehen keine ernsthaften Zweifel am Inhalt der Klausel, findet § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung. § 305c Abs. 2 BGB greift daher nicht ein.
Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel: § 307 I 1 BGB
Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung könnte gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen. Maßgeblich ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist.
Grundsätzlich wäre der Vertrag ordentlich kündbar gewesen. Fraglich ist daher, ob eine Abweichung von diesem Grundsatz gegen die Gebote von Treue und Glauben verstößt. Hier kommt es auch auf die Interessen der Vertragsparteien an und darauf, ob eine Partei missbräuchlich auf Kosten der anderen Partei ihre Interessen durchsetzt:
Ks Interesse als Betreiber an einem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit ist mit einer langfristigen Planungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens zu begründen. Hätte V die Möglichkeit, jederzeit grundlos zurückzutreten, könnte K das Vorhaben der Errichtung einer Windkraftanlage faktisch nicht umsetzen.
Umgekehrt ist die Frage, ob V dadurch unangemessen benachteiligt wird, dass er verhältnismäßig lange am Vertrag festhalten muss.
Für eine solche Benachteiligung spricht, dass V in der Phase bis zur Genehmigung der Anlage kein Nutzungsentgelt erhält und er somit an einen Vertrag gebunden ist, der ihm jedenfalls vorübergehend keine Vorteile bringt.
Umgekehrt ist er allerdings auch in der Nutzung des Grundstücks bis zur Inbetriebnahme nicht gebunden. Er muss das Grundstück lediglich für die spätere Inbetriebnahme bereithalten.
Im Übrigen ist V auch nicht grenzenlos an den Vertrag gebunden, da gerade § 9 des Vertrages eine Rücktrittsmöglichkeit vorsieht, wenn die Genehmigung zum Betrieb der Anlage nicht innerhalb von fünf Jahren erteilt wird. Faktisch ist er somit auf maximal fünf Jahre gebunden.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass V selbst nach Inbetriebnahme der Anlage das Grundstück im Übrigen selbstständig nutzen kann, zum Beispiel durch eine landwirtschaftliche Nutzung.
Insofern kann bei einer Wartezeit von höchstens fünf Jahren nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des V gesprochen werden.
Der Kündigungsausschluss stellt daher keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Zwischenergebnis
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts hält daher im vorliegenden Fall einer AGB-Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen § 307 I 1 BGB liegt nicht vor. Daher war die von V ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam
Außerordentliche Kündigung (§ 543 I BGB)
Die unwirksame, ordentliche Kündigung kann auch nicht als außerordentliche Kündigung aufrechterhalten werden, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 I BGB nicht vorliegt.
Endergebnis
V hat den Vertrag nicht wirksam gekündigt. K hat daher nach wie vor einen Anspruch auf Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
Fazit
Der Fall zeigt exemplarisch, wie mehrere klassische Problemfelder des Zivilrechts ineinandergreifen und in der Klausur sicher beherrscht werden müssen. Im Mittelpunkt steht nicht Spezialwissen zum Energierecht, sondern saubere Methodik.
Geprüft werden insbesondere:
die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGB,
die Abgrenzung zwischen Befristung (§ 163 BGB) und aufschiebender Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB),
der Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Gesetz und Vertrag (§ 542 Abs. 2 BGB),
sowie die AGB-rechtliche Kontrolle konkludenter Regelungen nach §§ 305c, 307 BGB.
Gerade die Kombination aus Mietrecht, Bedingungslehre und AGB-Recht macht den Fall besonders examensgeeignet. Entscheidend ist nicht, alle Einzelprobleme isoliert zu erkennen, sondern sie systematisch zu verknüpfen und sauber zu prüfen.



