Einleitung
Jahrzehntelang stand im Sachenrecht eine Frage offen, die Lehrwerke mit „str." abkürzten und Klausuren elegant umgingen: Kann die Errichtung eines Neubaus auf fremdem Grundstück überhaupt eine Verwendung im Sinne der §§ 994 ff. BGB sein? Die ältere BGH-Rechtsprechung hatte das verneint – zu tiefgreifend war die Umgestaltung, zu weit entfernt von dem, was man unter einer erhaltenden Maßnahme verstand. Die Literatur sah das anders, und der BGH hat ihr mit Urteil vom 14. März 2025 (V ZR 153/23) nun ausdrücklich Recht gegeben.
Was die Entscheidung examensrelevant macht, ist nicht allein die Lösung des Streits. Es ist die Dichte des Sachverhalts: Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit Verwendungsersatz, Beseitigungs- und Herausgabeansprüche, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 816 I 1 BGB und zeitlich differenzierter Nutzungsersatz – alles in einem einzigen Fall. Fragen des Allgemeinen Teils spielen im konkreten Sachverhalt keine eigenständige Rolle und bleiben ausgeklammert.
Kurzantwort
Nach dem Urteil des BGH vom 14. März 2025 (V ZR 153/23) kann auch die Errichtung eines Neubaus auf fremdem Grundstück eine Verwendung im Sinne des § 996 BGB darstellen. Der BGH hat damit den engen Verwendungsbegriff seiner früheren Rechtsprechung aufgegeben und sich der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen. Die Nützlichkeit einer Verwendung bestimmt sich nach der objektiven Verkehrswerterhöhung der Sache; maßgeblich für die Anspruchshöhe bleiben jedoch allein die tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Sachverhalt
E ist seit Jahren als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne sein Wissen wird die Zwangsversteigerung betrieben; B erhält 2010 den Zuschlag und wird als Eigentümerin eingetragen. Im Glauben, wirksam Eigentümerin geworden zu sein, lässt sie das vorhandene Wochenendhaus abreißen und errichtet für 280.000 € ein neues Wohnhaus, das sie ab August 2012 mit ihrer Familie bewohnt. Außerdem bestellt sie zugunsten einer Bank eine Grundschuld über 280.000 €. Als E von der Versteigerung erfährt und die rechtskräftige Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erwirkt, steht fest: B war materiell nie Eigentümerin. E verlangt nun Grundbuchberichtigung, Beseitigung des Hauses, Herausgabe und Räumung, Löschung der Grundschuld (hilfsweise Wertersatz) sowie Nutzungsersatz ab August 2012.
Rechtliche Würdigung
Eigentumslage
Dass B den Zuschlag erhalten hatte und als Eigentümerin im Grundbuch stand, genügt nicht. Die rechtskräftige Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beseitigt den durch § 90 I ZVG vermittelten Eigentumserwerb rückwirkend. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt mit Wirkung gegenüber jedermann wird sie im nachfolgenden Zivilprozess zugrunde gelegt; eine erneute Prüfung findet nicht statt. E ist materiell Eigentümer geblieben.
Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB
Das Grundbuch ist unrichtig, weil B als Eigentümerin eingetragen ist, E aber materiell das Eigentum hält. Der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB ist dem Grunde nach entstanden. Ob er durchsetzbar ist, hängt davon ab, ob B ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann.
Verwendungsersatz nach § 996 BGB als Gegenanspruch
Nach § 273 II BGB kann B die Berichtigung verweigern, solange ihr ein fälliger Gegenanspruch zusteht. Naheliegend ist Verwendungsersatz. Die §§ 994 ff. BGB bilden insoweit eine abschließende Sonderordnung: Ein direkter Rückgriff auf das allgemeine Bereicherungsrecht ist gesperrt.
Zwischen E und B bestand eine Vindikationslage. E war Eigentümer, B Besitzerin; ein Recht zum Besitz fehlte infolge der rückwirkenden Aufhebung des Zuschlags. Da B beim Hausbau gutgläubig und unverklagt war, scheidet § 994 I BGB aus – der Neubau war keine Maßnahme zur bloßen Erhaltung oder Wiederherstellung des Grundstücks. Anwendbar ist § 996 BGB, der Ersatz nützlicher Verwendungen gewährt.
Der Verwendungsbegriff: enger BGH vs. weite Literatur
Genau hier lag der dogmatische Streit. Nach dem engen Verwendungsbegriff der früheren BGH-Rechtsprechung fielen unter § 996 BGB nur Aufwendungen, die der Sache zugutekommen, ohne sie grundlegend zu verändern. Ein Abriss mit anschließendem Neubau passte schlecht in dieses Schema – die Umgestaltung war zu tiefgreifend, als dass man noch von einer erhaltenden Maßnahme sprechen konnte.
Die herrschende Literatur hatte diese Einschränkung seit Langem kritisiert. Maßgeblich sollte nicht die Intensität der Veränderung sein, sondern die wirtschaftliche Zuordnung: Kommt die Aufwendung der Sache als solcher zugute, genügt das für eine Verwendung. Tiefgreifende Umgestaltungen waren nach dieser Sicht eingeschlossen.
Der BGH schließt sich nun dieser Auffassung an. Auch die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grundstück kann eine Verwendung im Sinne der §§ 994 ff. BGB sein, selbst wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung verbunden ist. Der Wortlaut erzwingt keine Beschränkung auf erhaltende Maßnahmen; teleologisch spricht der Interessenausgleich im EBV klar für den weiten Begriff. Wer gutgläubig investiert, soll nicht allein deshalb schutzlos sein, weil die Maßnahme besonders weitreichend war.
Nützlichkeit: objektiver Maßstab
Das Vorliegen einer Verwendung beantwortet noch nicht alles. § 996 BGB verlangt zusätzlich eine nützliche Verwendung. Früher wurde vereinzelt auf das subjektive Interesse des Eigentümers abgestellt. Der BGH löst sich davon: Maßgeblich ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache. Da das Grundstück durch den Neubau tatsächlich um 500.000 € im Wert gestiegen ist, liegt eine nützliche Verwendung vor.
Anspruchshöhe: nicht mit der Verkehrswerterhöhung verwechseln
An dieser Stelle lauert in der Klausur ein klassischer Fehler. Wer jetzt 500.000 € als Ersatzbetrag ansetzt, vermischt zwei getrennte Prüfungsschritte. Die Verkehrswerterhöhung beantwortet nur, ob die Verwendung nützlich war – nicht, in welcher Höhe Ersatz verlangt werden kann. Ersatzfähig sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten: B hat 280.000 € investiert, auf diesen Betrag ist ihr Anspruch begrenzt.
Damit steht B ein wirksames Zurückbehaltungsrecht zu. E kann Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 280.000 € verlangen.
Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB
Das Wohnhaus beeinträchtigt das Eigentum des E; B hat als Veranlasserin den störenden Zustand herbeigeführt. Auf den ersten Blick scheint ein Anspruch aus § 1004 I 1 BGB zu bestehen.
Dieser Befund täuscht. Würde § 1004 BGB hier uneingeschränkt greifen, würde der gutgläubige und unverklagte Besitzer für das Ergebnis seiner Verwendung wirtschaftlich haften wie ein Schadensersatzschuldner – obwohl §§ 989 f., 993 I Hs. 1 BGB seine Haftung gezielt begrenzen. Die abschließende Sonderordnung des EBV würde ausgehebelt. Der BGH verneint deshalb den Beseitigungsanspruch gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer, soweit das Ergebnis einer Verwendung betroffen ist. Ein Anspruch auf Abriss des Wohnhauses besteht nicht.
Herausgabe und Räumung nach § 985 BGB
E kann von B als Besitzerin ohne Recht zum Besitz Herausgabe aus § 985 BGB verlangen. Kein Recht zum Besitz folgt aus § 1000 S. 1 BGB: Das dort geregelte Zurückbehaltungsrecht ist ein Leistungsverweigerungsrecht, kein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB. Ein häufiger Klausurfehler ist, beides gleichzusetzen. Der Herausgabeanspruch besteht dem Grunde nach, wird aber durch das Zurückbehaltungsrecht der B gehemmt. Herausgabe und Räumung kann E nur Zug um Zug gegen Zahlung von 280.000 € verlangen.
Grundschuld: § 816 I 1 BGB i.V.m. § 818 II BGB
B hat als Nichtberechtigte über das Grundstück des E verfügt. Die Bank konnte die Grundschuld nach § 892 I 1 BGB gutgläubig erwerben, da B als Eigentümerin im Grundbuch stand. Die Verfügung ist damit gegenüber E wirksam.
Von B kann E deshalb keine Löschung der Grundschuld verlangen – die Grundschuld steht der Bank zu. Was B erlangt hat, ist der wirtschaftliche Vorteil, ihr Darlehen durch ein fremdes Grundstück abgesichert zu haben. Hilfsweise greift § 816 I 1 BGB i.V.m. § 818 II BGB; da der Sachverhalt keine näheren Angaben enthält, besteht der Anspruch dem Grunde nach, seine Bezifferung bleibt offen.
Nutzungsersatz
E verlangt Nutzungsersatz pauschal ab dem 1. August 2012. Das führt nicht weiter. Welche Anspruchsgrundlage eingreift, hängt vom jeweiligen Zeitabschnitt ab – eine pauschale Zuerkennung für den gesamten Zeitraum ist fehlerhaft.
Vor Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit kommt § 988 BGB in Betracht. Weil B entgeltlich ersteigert hat, scheidet die direkte Anwendung aus. Der BGH wendet § 988 BGB jedoch analog auf den rechtsgrundlosen Besitzer an: Wie der unentgeltliche Besitzer hat dieser keine wirksame Gegenleistung erbracht und verdient keine stärkere Schutzstellung. Eine Gegenauffassung hilft sich mit teleologischer Reduktion des § 993 I a.E. BGB und gewährt einen Anspruch aus §§ 812 I, 818 I, II BGB. Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich; eine Streitentscheidung ist in der Klausur entbehrlich.
Ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage greift § 987 I BGB; bei Gebrauchsvorteilen ist Wertersatz zu leisten. Ab positiver Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht – spätestens mit Kenntnis von der Aufhebung des Zuschlags – haftet B zusätzlich nach §§ 990 I 2, 987 I BGB.
Kernaussagen der Entscheidung
Die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grundstück kann eine Verwendung im Sinne der §§ 994 ff. BGB sein. Der enge Verwendungsbegriff der früheren BGH-Rechtsprechung ist damit überholt.
Die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne des § 996 BGB bestimmt sich nach objektiver Verkehrswerterhöhung der Sache – das subjektive Interesse des Eigentümers an der Maßnahme bleibt außer Betracht.
Verkehrswerterhöhung und Anspruchshöhe sind zwei verschiedene Fragen: Erstere belegt die Nützlichkeit der Verwendung, letztere richtet sich nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB ausgeschlossen, soweit das Ergebnis einer Verwendung beseitigt werden soll.
Einordnung und Examensrelevanz
Was lange als offene Streitfrage im Lehrbuch stand, ist jetzt entschieden. Der weite Verwendungsbegriff ist gesicherte Rechtsprechung. In der Klausur ist er zu vertreten und knapp zu begründen – Wortlaut und Telos des § 996 BGB sprechen dafür, und der BGH hat sich dem nun ausdrücklich angeschlossen. Den früheren Streit kann man in wenigen Sätzen darstellen; er bleibt didaktisch relevant, aber das Ergebnis steht nicht mehr offen.
Als Klausurstoff ist die Entscheidung deshalb attraktiv, weil sie viele Problemfelder des Sachenrechts in einem überschaubaren Sachverhalt verknüpft. Wer sauber prüft, muss Grundbuchberichtigung, EBV, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung und zeitlich differenzierten Nutzungsersatz strukturiert aufarbeiten. Typische Fehler sind die Verwechslung von Verkehrswerterhöhung und Anspruchshöhe, die Gleichsetzung von Zurückbehaltungsrecht und Besitzrecht nach § 986 BGB sowie die pauschale Zuerkennung des Nutzungsersatzes ohne Differenzierung nach Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit.
Wer die Entscheidung in der Primärquelle nachlesen möchte, findet sie unter BGH V ZR 153/23. Die vollständige interaktive Fallbesprechung mit allen Prüfungsschritten steht in der Constellatio-App zur Verfügung.



