Definition
Wesentliche Förmlichkeiten (§ 168 StPO) sind alle zum Schutz des Betroffenen wesentlichen Förmlichkeiten, die gewahrt sein müssen.
§ 168 StPO betrifft die Protokollierung richterlicher Vernehmungen und Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren. Die dort verlangte Wahrung wesentlicher Förmlichkeiten dient der Sicherung fairer Verfahrensbedingungen, etwa der Belehrung über Aussage- und Schweigerechte oder der Anwesenheit befugter Verfahrensbeteiligter. Werden solche Förmlichkeiten verletzt, kann dies zu Verwertungsverboten für die betroffenen Angaben führen. Die Vorschrift ist damit ein wichtiges rechtsstaatliches Korrektiv innerhalb des Ermittlungsverfahrens.
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