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Definition: Nachteil

Definition

Nachteil im Sinne des § 339 StGB meint eine tatsächlich eingetretene nicht unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen in seinen Rechten beziehungsweise rechtlich geschützten Interessen, wobei eine bloße Gefährdung nicht ausreicht.

Das Merkmal Nachteil grenzt die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) als Erfolgsdelikt von einer bloßen Verletzung von Verfahrensvorschriften ab: Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eines Richters oder Amtsträgers ist strafbar, sondern erst der tatsächliche Eintritt einer konkreten Beeinträchtigung einer Partei, etwa durch ein materiell falsches Urteil oder eine rechtswidrige Zwangsmaßnahme. Da eine bloße Gefährdung nicht ausreicht, ist § 339 StGB kein abstraktes Gefährdungsdelikt. In der Praxis ist die Norm wegen der hohen Anforderungen an den elementaren Verstoß gegen Recht und Gesetz nur selten einschlägig.

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