Definition
Ein Kraftfahrzeugführer ist, wer ein Kraftfahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (entsprechend § 315c StGB).
Unter Teilnahme ist die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer am Wettbewerb zu verstehen.
Der Begriff des Kraftfahrzeugführers ist zentral für die Trunkenheitsdelikte der §§ 315c I Nr. 1 Var. 1, 316 StGB. Entscheidend ist nicht die bloße Anwesenheit im Fahrzeug, sondern die eigenhändige Steuerung der Fahrbewegung – wer lediglich als Beifahrer eingreift, führt das Fahrzeug nicht. Klausurrelevant wird die Abgrenzung bei ferngesteuerten oder autonom fahrenden Fahrzeugen sowie beim sogenannten Schrittfahren mit Motorunterstützung, etwa beim Anschieben eines liegen gebliebenen Wagens.
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