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Nichtleistungskondiktion

Zuwendungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Nichtleistungskondiktion

Tags

Nichtleistungskondiktion
§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 814 BGB
§ 817 BGB
Gliederung
  • I. Anwendungsbereich

  • II. Voraussetzungen

    • 1. Etwas erlangt

    • 2. In sonstiger Weise

    • 3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

    • 4. Ohne rechtlichen Grund

    • 5. Kein Ausschluss

Eine weitere Nichtleistungskondiktion auf Grundlage des § 812 I 1 Fall 2 BGB, neben der Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion, stellt die Zuwendungskondiktion dar. Auch diese stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion dar.

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I. Anwendungsbereich

Die Zuwendungskondiktion dient der Rückforderung von Zuwendungen, die der Empfänger nicht auf ein Kausalverhältnis zum Anspruchsteller beziehen darf. Nach dem normativen Leistungsbegriff liegt in diesem Fall keine Leistung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger vor, weshalb es sich um eine Nichtleistungskondiktion handelt.

Definition

Der normative Leistungsbegriff meint jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Beispiel

Bank B führt einen Überweisungsauftrag versehentlich doppelt aus.

Hier möchte B zwar bewusst das Vermögen des Zahlungsempfängers vermehren, verfolgt ihm gegenüber aber keinen Zweck. Aus diesem Grund liegt keine Leistung der B an den Zahlungsempfänger vor.

Die Zuwendungskondiktion wird vor allem in Mehrpersonenverhältnissen relevant, da der Empfänger die Zuwendung in der Regel auf ein anderes oder auf mehrere andere Kausalverhältnisse bezieht, welches ihn mit einem Dritten verbindet. Näheres dazu kannst du hier nachlesen.

II. Voraussetzungen

Auch hier müssen die bereits thematisierten Voraussetzungen vorliegen:

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1. Etwas erlangt

Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Er erlangt eine Zuwendung. Es kann sich hierbei beispielsweise um Buchgeld handeln.

Definition

Als erlangtes „etwas“ gilt jeder vermögenswerte Vorteil.

2. In sonstiger Weise

Der Bereicherungsschuldner muss die Zuwendung in sonstiger Weise und damit nicht durch Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt haben. Der Erwerb erfolgt gerade durch eine schlichte Zuwendung, das bedeutet durch die Verschaffung eines Vorteils, welcher von einer Partei hingegeben und durch die andere Partei angenommen wird. Diese Zuwendung bezieht sich aus Sicht des Zuwendungsempfängers gerade nicht auf ein Kausalverhältnis zum Zuwendenden und daher liegt nach dem normativen Leistungsbegriff gerade keine Leistung des Zuwendenden vor.

3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

Die Erlangung der Zuwendung muss auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erfolgen, das heißt, die Zuwendung muss unmittelbar aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen.

4. Ohne rechtlichen Grund

Außerdem darf kein Rechtsgrund für die Zuwendung bestehen. Im Rahmen der Zuwendungskondiktion bedeutet dies, dass der Empfänger keinen "Behaltensgrund" hat.

Der wichtigste "Behaltensgrund" ist die Tilgungswirkung im Verhältnis zwischen Empfänger und Drittem. Damit die Tilgungswirkung eintritt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens muss zwischen dem Dritten, der die Leistung veranlasst, und dem Empfänger (also dem Gläubiger) ein Schuldverhältnis bestehen, welches auch weiterhin besteht.

Zweitens ist erforderlich, dass entweder:

  • der Leistende selbst gegenüber dem Gläubiger eine Tilgungsbestimmung trifft und zudem die Voraussetzungen des § 267 BGB erfüllt sind oder

  • der Leistende als Bote des Dritten auftritt und dessen Tilgungsbestimmung übermittelt, wobei diese dem Dritten zuzurechnen ist

Sollte dies der Fall sein, scheidet die Zuwendungskondiktion aus und es kommt allenfalls die Rückgriffskondiktion in Betracht.

5. Kein Ausschluss

Zudem dürfte der Anspruch nicht nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.

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