Eine weitere Nichtleistungskondiktion auf Grundlage des § 812 I 1 Fall 2 BGB, neben der Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion, stellt die Zuwendungskondiktion dar. Auch diese stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion dar.

I. Anwendungsbereich
Die Zuwendungskondiktion dient der Rückforderung von Zuwendungen, die der Empfänger nicht auf ein Kausalverhältnis zum Anspruchsteller beziehen darf. Nach dem normativen Leistungsbegriff liegt in diesem Fall keine Leistung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger vor, weshalb es sich um eine Nichtleistungskondiktion handelt.
Definition
Der normative Leistungsbegriff meint jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Beispiel
Bank B führt einen Überweisungsauftrag versehentlich doppelt aus.
Hier möchte B zwar bewusst das Vermögen des Zahlungsempfängers vermehren, verfolgt ihm gegenüber aber keinen Zweck. Aus diesem Grund liegt keine Leistung der B an den Zahlungsempfänger vor.
Die Zuwendungskondiktion wird vor allem in Mehrpersonenverhältnissen relevant, da der Empfänger die Zuwendung in der Regel auf ein anderes oder auf mehrere andere Kausalverhältnisse bezieht, welches ihn mit einem Dritten verbindet. Näheres dazu kannst du hier nachlesen.
II. Voraussetzungen
Auch hier müssen die bereits thematisierten Voraussetzungen vorliegen:

1. Etwas erlangt
Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Er erlangt eine Zuwendung. Es kann sich hierbei beispielsweise um Buchgeld handeln.
Definition
Als erlangtes „etwas“ gilt jeder vermögenswerte Vorteil.
2. In sonstiger Weise
Der Bereicherungsschuldner muss die Zuwendung in sonstiger Weise und damit nicht durch Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt haben. Der Erwerb erfolgt gerade durch eine schlichte Zuwendung, das bedeutet durch die Verschaffung eines Vorteils, welcher von einer Partei hingegeben und durch die andere Partei angenommen wird. Diese Zuwendung bezieht sich aus Sicht des Zuwendungsempfängers gerade nicht auf ein Kausalverhältnis zum Zuwendenden und daher liegt nach dem normativen Leistungsbegriff gerade keine Leistung des Zuwendenden vor.
3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
Die Erlangung der Zuwendung muss auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erfolgen, das heißt, die Zuwendung muss unmittelbar aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen.
4. Ohne rechtlichen Grund
Außerdem darf kein Rechtsgrund für die Zuwendung bestehen. Im Rahmen der Zuwendungskondiktion bedeutet dies, dass der Empfänger keinen "Behaltensgrund" hat.
Der wichtigste "Behaltensgrund" ist die Tilgungswirkung im Verhältnis zwischen Empfänger und Drittem. Damit die Tilgungswirkung eintritt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Erstens muss zwischen dem Dritten, der die Leistung veranlasst, und dem Empfänger (also dem Gläubiger) ein Schuldverhältnis bestehen, welches auch weiterhin besteht.
Zweitens ist erforderlich, dass entweder:
der Leistende selbst gegenüber dem Gläubiger eine Tilgungsbestimmung trifft und zudem die Voraussetzungen des § 267 BGB erfüllt sind oder
der Leistende als Bote des Dritten auftritt und dessen Tilgungsbestimmung übermittelt, wobei diese dem Dritten zuzurechnen ist
Sollte dies der Fall sein, scheidet die Zuwendungskondiktion aus und es kommt allenfalls die Rückgriffskondiktion in Betracht.
5. Kein Ausschluss
Zudem dürfte der Anspruch nicht nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.