I. Einleitung
Neben den klausurrelevantesten Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung, der Drittwiderspruchsklage und der Vollstreckungsgegenklage, gibt es noch zwei weitere Rechtsbehelfe, die dir in der Klausur begegnen können und daher hier angerissen werden sollen.
Wichtig ist dabei, dass du dir die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen Rechtsbehelfe vor Augen führst. Denn gerade in der Zulässigkeit unterscheidet sich die Prüfung nur in Nuancen, sodass du oftmals von einem Prüfungsschema auf ein anderes schließen und dir so das Lernen erleichtern kannst.
II. Erinnerung (§ 766 ZPO)
Die Erinnerung ist der Rechtsbehelf, mit dem ein Vollstreckungsschuldner gegen Verfahrensfehler im Rahmen der Vollstreckung vorgehen kann.

1. Zulässigkeit
a) Statthaftigkeit
Die Erinnerung ist statthaft bei Einwänden gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO).
b) Zuständigkeit
Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, als Vollstreckungsgericht (§§ 766 I, 764 I, II, 802 ZPO).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 802 ZPO an den § 766 ZPO, um dich an den ausschließlichen Gerichtsstand für die Vollstreckungserinnerung zu erinnern.
c) Form und Frist
Es ist keine Frist einzuhalten. Allerdings muss die Erinnerung in schriftlicher Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 569 II ZPO analog).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 569 II ZPO an den § 766 ZPO, um dich an diese Regelung zur Form der Erinnerung zu erinnern.
d) Beschwer
Es muss eine Beschwer vorliegen, das heißt die Möglichkeit der Berufung auf Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Beschwer liegt nicht nur beim Vollstreckungsschuldner und -gläubiger, sondern auch bei Dritten, soweit gegen eine diese (dritt-)schützende Norm verstoßen wird.
e) Rechtsschutzbedürfnis
Das für die Erinnerung erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor ab Beginn bis Beendigung der Zwangsvollstreckung.
2. Begründetheit
Die Prüfung der Begründetheit ist sehr „einfach“: Wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen wurde und der Antragsteller dadurch beschwert ist, ist die Erinnerung begründet.
Merke
Dabei kann es sich um Verstöße gegen allgemeine Verfahrensvoraussetzungen der ZPO, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen oder auch Vollstreckungshindernisse handeln.
III. Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)
Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung geht es darum, dass ein Dritter, der (vor allem) ein Pfandrecht hat, sich vor der Vollstreckung (Achtung, Systematik: wegen einer Geldforderung in bewegliches Vermögen) gegen den Eigentümer schützen will.
Beispiel
Es wird gegen einen Mieter vollstreckt. Der Vermieter und somit Inhaber eines Vermieterpfandrechts an dem Vollstreckungsobjekt will sich dagegen wehren.
Auch hier sind in der Zulässigkeit die Standhaftigkeit, Zuständigkeit des Gerichts (§§ 805, 764 I, II, 802 ZPO), Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Begründet ist die Klage, wenn der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat (§ 805 ZPO).

Merke
Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung geht es nicht darum, die Vollstreckung zu verhindern, sondern nur, einen Anteil an dem Vollstreckungserlös geltend zu machen, wenn die Vollstreckung erfolgt ist. Es muss also auch kein „Fehler“ bei der Vollstreckung vorliegen, wie dies bei der Erinnerung zu prüfen wäre.