I. Einleitung
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, Herausgabeansprüche und andere Vermögensrechte ist neben der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen eine der Vollstreckungsarten aufgrund einer Geldforderung. Sie ist auch im Anschluss an diese in den §§ 826 ff. ZPO geregelt.
Merke
Dass die §§ 826 ff. ZPO auch auf Herausgabeanspruch anwendbar sind, ergibt sich aus dem Verweis in § 846 ZPO. Für „andere Vermögensrechte“ ist der Verweis in § 857 ZPO zu beachten. Solche „anderen“ Vermögensrechte sind etwa Anwartschaftsrechte oder Anteile an Gesamthandsgemeinschaften wie GbR/oHG/KG.
II. Parteien
Die Zwangsvollstreckung wird gemäß § 828 I ZPO durch das Vollstreckungsgericht betrieben, genauer: den Rechtspfleger.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 20 Nr. 17 RPflG an den § 828 I ZPO zitieren, um dich an die Zuständigkeit des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht zu erinnern.
Außerdem ist darauf zu achten, dass man die verschiedenen Rechtsverhältnisse auseinanderhält, da zwei unterschiedliche Ansprüche bestehen:
Anspruch des (Vollstreckungs-)Gläubigers gegen den (Vollstreckungs-)Schuldner, wegen dessen vollstreckt wird.
Anspruch des (Vollstreckungs-)Schuldners gegen den Drittschuldner, in den vollstreckt wird,

III. Durchführung der Zwangsvollstreckung
Das Verfahren ähnelt der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen und unterteilt sich in 3 Phasen.
1. Pfändung (§§ 829 - 834 ZPO)
Die Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs erfolgt durch das Verbot gegenüber dem Drittschuldner, an den Drittschuldner zu zahlen/leisten (§ 829 I 1 ZPO). Zugleich wird dem Schuldner verboten, über die Forderung zu verfügen (§ 829 I 2 ZPO). Das Gericht erlässt einen Beschluss und stellt diesen dem Schuldner und Drittschuldner zu (§ 829 III ZPO).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 803 I, II, 850 ff. ZPO an den § 829 ZPO, um dich an die Fälle zu erinnern, in denen die Pfändung einer Forderung verboten ist. Zitiere dir außerdem den § 844 ZPO, um dich daran zu erinnern, dass auch bedingte und betagte Forderungen gepfändet werden können
2. „Überweisung“ (§§ 835 - 839 ZPO)
Der Begriff „Überweisung“ wird in der Alltagssprache üblicherweise mit Überweisungen von Geld verbunden. Überweisung im Sinne des § 835 I ZPO meint aber, dass dem Gläubiger die Wahl gegeben wird, ob
er die Forderung einziehen will mittels einer Einziehungsermächtigung (Überweisung zur Einziehung, Alt. 1 i.V.m. § 836 ZPO) oder
ob ihm die Forderung (zwangsweise) abgetreten werden soll (Überweisung an Zahlungs statt, Alt. 2).
Merke
Der Unterschied ist, dass in Alt. 1 der Schuldner Inhaber der Forderung bleibt. Kann der Gläubiger die Forderung nicht einziehen, besteht sein Anspruch weiter. Das Risiko der Realisierung der Forderung liegt also bei dem Schuldner. In Alt. 2 wird der Gläubiger Inhaber der Forderung. Kann er die Forderung nicht einziehen, ist das sein wirtschaftliches Risiko, denn mit dem Übergang der Forderung auf ihn, gilt er als befriedigt.
In der Praxis (aber auch der Klausur) ergeht üblicherweise ein „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“, der die erste und zweite Phase des Verfahrens verknüpft.
Merke
Die Pfändung und Überweisung bleiben aber zwei unterschiedliche Beschlüsse, die nur aus Verfahrensgründen gemeinsam vorgenommen werden.
3. Zahlung durch den Drittschuldner
Während bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen eine Versteigerung stattfindet und die Befriedigung im Ergebnis durch die Auskehr des Erlöses erfolgt, begleicht der Drittschuldner hier schlicht seine Schuld, wodurch der Gläubiger befriedigt wird (wenn er nicht schon - siehe oben - durch die Abtretung der Forderung als befriedigt gilt).