I. Einleitung
In den §§ 808 ff. ZPO ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§ 90 BGB) geregelt. Dies ist auch eine häufige Form der Zwangsvollstreckung in der Praxis, da bei fast allen Schuldnern bewegliche Sachen „zu holen“ sind - anders als etwa Grundstücke oder offene, pfändbare Forderungen.
Daher ist sie aber auch für die Klausur relevant und kann in unterschiedlichen Konstellationen geprüft werden. Schnittmengen ergeben sich unter anderem mit dem Sachen- oder dem Bereicherungsrecht. Denk also immer auch das materielle Recht mit, wenn du das Zwangsvollstreckungsrecht lernst und hinterfrage, an welchen Stellen sich eine Einbindung des materiellen Rechts anbieten würde.
Die Pfändung in bewegliche Sachen kann in drei Phasen eingeteilt werden:
Pfändung des Vollstreckungsobjekts, §§ 808 – 813 ZPO
Verwertung des Vollstreckungsobjekts, §§ 814 – 825 ZPO (entfällt bei der Pfändung von Geld)
Auskehr des Geldes (§ 815 I ZPO) oder des Verwertungserlöses an den Vollstreckungsgläubiger (und an den Vollstreckungsschuldner, falls der Verwertungserlös den Anspruch des VG übersteigt)
Neben den Vollstreckungsvoraussetzungen sind die folgenden Voraussetzungen bei der Durchführung der einzelnen Vollstreckungsphasen zu beachten:
II. Pfändung
Definition
Pfändung ist die Beschlagnahme (einer Sache) kraft Hoheitsakt.
1. Durchführung der Pfändung
Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der die Sache in Besitz nimmt (§ 808 I ZPO).
Merke
Die eigentumsrechtliche Lage wird an dieser Stelle nicht relevant.
a) Besitzkonstellationen im Rahmen der Pfändung
Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher unmittelbaren oder mittelbaren Alleinbesitz begründet (§ 808 II ZPO). Im Regelfall wird unmittelbarer Besitz begründet, indem die Sache weggeschafft wird. Aber sofern das Gläubigerinteresse nicht gefährdet ist, kann die Sache auch beim Schuldner verbleiben. In diesem Fall ist ein Siegel an der Pfandsache anzubringen (§ 808 II 2 ZPO).

Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 826 ZPO an den § 808 ZPO zitieren, um dich im Anwendungsfall an die Norm zur sogenannten Anschlusspfändung zu erinnern.
b) Grenzen der Pfändung
Bei der Durchführung der Pfändung sind aber auch gewisse Grenzen zu beachten:
§ 803 I 2, II ZPO: Pfändung nur soweit sie erforderlich und geeignet ist
§§ 811 - 811b ZPO: Katalog unpfändbarer Sachen (insbesondere aus sozialen, privaten Gründen)
c) Probleme
aa) Pfändung eines Anwartschaftsrechts
Umstritten ist, wie die Pfändung eines Anwartschaftsrechts erfolgt. Bedenke die Situation: Eine Person hat Eigentum und eine andere, gegen die vollstreckt wird, hat das Minus des Anwartschaftsrechts. Wenn der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der Sache ist, ist klar, dass die Sache gepfändet wird. Wie verhält sich dies aber beim Anwartschaftsrecht - wird die Sache gepfändet oder „nur“ das Recht?
Problem
Pfändung eines Anwartschaftsrechts
Zunächst ist festzuhalten, dass das Anwartschaftsrecht ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 ZPO ist.
Theorie der reinen Rechtspfändung: Die Pfändung des Rechts gemäß §§ 857, 829 ZPO genügt. Wenn das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt, setzt sich das Pfandrecht gemäß § 1287 BGB an der Sache fort. Dagegen spricht, dass die Rechtspfändung keine Publizitätswirkung nach außen hat. Der Sache könnte nicht angesehen werden, dass sie gepfändet wurde.
Theorie der reinen Sachpfändung: Die Pfändung der Sache gemäß § 808 ZPO genügt. Dagegen spricht jedoch, dass der Pfändung dann leicht durch den Eigentümer die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO entgegengehalten werden könnte.
Theorie der Doppelpfändung (h.M.): Es findet sowohl eine Rechts- als auch eine Sachpfändung statt. Zunächst erfolgt eine Rechtspfändung, durch die ein Pfändungspfandrecht entsteht und nach Bedingungseintritt die Inbesitznahme (d.h.: Sachpfändung) der Sache, durch die eine Publizitätswirkung geschaffen wird. Dadurch kann sich das Pfandrecht in den Händen des Gläubigers an der Sache fortsetzen, sobald die Bedingung eintritt. Den Bedingungseintritt kann der Gläubiger durch Zahlung an den Drittschuldner herbeiführen, ohne dass dieser widersprechen könnte (§ 269 Abs. 2 BGB ist wegen § 829 ZPO ausgeschlossen).
bb) Haftungsverband der Hypothek
Ein beliebtes Klausurproblem ist die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die in den Haftungsverband der Hypothek fallen (§ 1120 BGB).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 865 ZPO an den § 753 ZPO, um dich an die Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei Gegenständen des Haftungsverbandes der Hypothek zu erinnern. Zitiere dir außerdem den § 1120 BGB an den § 865 ZPO.
In solche Gegenständen kann nicht isoliert vollstreckt werden. Allerdings ist zu beachten, dass ein solcher Haftungsverband nur vorliegt, wenn die Sache auch im Eigentum des Grundstückseigentümers steht (§ 1120 a.E. BGB).
aaa) Pfändung durch Gerichtsvollzieher
Pfändet der Gerichtsvollzieher diese Sache im Rahmen der §§ 803 ff. ZPO dennoch, so ist er unzuständig.
Merke
Nach der h.M. führt dies jedoch nur zur Anfechtbarkeit der Vollstreckung. Dies kann dadurch begründet werden, dass der Gerichtsvollzieher bei einem Haftungsverband nicht leicht erkennen kann, ob eine Sache in diesen fällt. Insofern ist ein Irrtum anzunehmen, der nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führt.
bbb) Pfändung eines Anwartschaftsrechts
Weniger klar ist, ob ein Anwartschaftsrecht an einer Sache pfändbar ist, auch wenn die Sache selbst in einen Haftungsverband fallen würde, wenn der Grundstückseigentümer schon das Eigentum an der Sache hätte.
Problem
Selbstständige Pfändbarkeit eines Anwartschaftsrecht an einer Sache im Haftungsverband der Hypothek, wenn der Grundstückseigentümer lediglich das Anwartschaftsrecht innehat
(-) Die Sache ist nicht pfändbar. § 865 II ZPO erfasst die Sache, wenn der Grundstückseigentümer bereits ein Anwartschaftsrecht an ihr erhoben hat.
(+) Die Sache ist pfändbar, denn sie gehört mangels Eigentum des Grundstückseigentümers nicht zum Haftungsverband
2. Rechtswirkung der Pfändung
Durch die Pfändung tritt einerseits die sogenannte Verstrickung ein, die staatliche Sicherstellung des Vollstreckungsobjekts, und andererseits entsteht ein (privatrechtliches) Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers an dem gepfändeten Gegenstand.
a) Verstrickung
Definition
Verstrickung meint das öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

aa) Wirkung
Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner zwar nicht sein Eigentum, aber er verliert seine Verfügungsmacht an der Sache und an einem späteren Erlös aus der Verwertung (§ 1247 S. 2 BGB analog). Diese Verfügungsmacht erhält das Vollstreckungsorgan gemäß § 185 BGB analog, um den Gegenstand verwerten zu können. Für den Vollstreckungsschuldner entsteht zeitgleich ein relatives Verfügungsverbot (§§ 136, 135 BGB). Verfügt er also über seine Sache, muss der Erwerber dennoch die Verwertung des Gegenstandes dulden (Ausnahme: Einfach fahrlässige Unkenntnis der Pfändung, §§ 135 II, 136 BGB → Der Erwerber erwirbt die Sache dann ohne die Belastung des Verfügungsverbots.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 135, 136 BGB an den § 808 ZPO, um dich an das Entstehen eines Verfügungsverbots aufgrund der Pfändung zu erinnern.
bb) Voraussetzungen
Die Verstrickung hat keine Wirksamkeitsvoraussetzungen neben der körperlichen Beschlagnahme der Sache. Ihre Wirkungen treten nur dann nicht ein, wenn der Pfändungsvorgang nichtig ist, weil
ein unzuständiges Organ die Pfändung vorgenommen hat,
kein wirksamer Titel vorlag oder
gegen den § 808 II 2 ZPO verstoßen wird.
cc) Ende der Verstrickung
Die Verstrickung endet in den folgenden Fällen aufgrund des nicht mehr bestehenden Interesses an einer Belastung der Sache:
Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher wird aufgehoben - unabhängig davon, ob diese Aufhebung rechtswidrig ist oder nicht.
Der Veräußerungserlös wird an den Vollstreckungsgläubiger abgeliefert (§ 815 I ZPO analog)
Wenn eine dritte Person die beschlagnahmte Sache ohne Kenntnis der Verstrickung erwirbt - siehe oben (§§ 136, 135 II BGB).
b) Pfändungspfandrecht (§ 804 I ZPO)
Definition
Ein Pfändungspfandrecht ist ein durch Pfändung entstandenes Pfandrecht.
aa) Wirkung
Durch das Pfändungspfandrecht erhält der Vollstreckungsgläubiger einen eigentumsähnlichen Rechtsschutz und kann insbesondere die Rechte aus §§ 1004, 985, 823 BGB geltend machen (§§ 804 II ZPO, 1227 BGB) - siehe auch unseren Artikel zu den Pfandrechten im Sachenrecht. Außerdem erfasst das Pfändungspfandrecht, wie auch die Verstrickung, sämtliche Surrogate des Pfandgegenstandes.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 1227 BGB an den § 804 II ZPO, um dich an die für die vertraglichen Pfandrechte geltenden Normen zu erinnern. An den § 1227 BGB kannst du dir wiederum die eigentumsrechtlichen Normen zitieren, um direkt zu sehen, welche Rechte der Pfandrechtsinhaber geltend machen kann.
Außerdem wird durch das Pfändungspfandrecht der Rang des Vollstreckungsgläubigers festgelegt und somit die Chance der Befriedigung.
bb) Entstehen des Pfändungspfandrechts
Umstritten ist allerdings, auf welche Weise das Pfändungspfandrecht entsteht.
Problem
Entstehen des Pfändungspfandrechts
Öffentlich-rechtliche Theorie: Das Pfändungspfandrecht entsteht mit Verstrickung, und zwar ohne weitere Voraussetzungen. Ob der Vollstreckungsgläubiger wirklich eine Forderung hat oder der Vollstreckungsgegenstand dem Schuldner gehört, ist unerheblich. Das Entstehen ist ein rein öffentlich-rechtlicher Vorgang und somit unabhängig von der materiellen Rechtslage. Das Pfändungspfandrecht ist lediglich ein prozessuales Verwertungsrecht.
Privatrechtliche Theorie: Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Verstrickung aber nur dann, wenn auch ein zivilrechtliches Pfandrecht nach den Regeln des BGB entstehen könnte. Das heißt insbesondere, dass die Forderung, wegen der vollstreckt wird, bestehen (vgl. § 1204 I BGB) und der Gegenstand dem Vollstreckungsschuldner gehören muss (vgl. §§ 562 I 1, 647, 1205 BGB, die sämtlich ebenfalls Eigentum voraussetzen).
Gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie (h.M.): Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Verstrickung, soweit die Voraussetzungen für ein BGB-Pfandrecht vorliegen und die Pfändung rechtmäßig ist. Während die Verstrickung nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Verwertung des Gegenstandes hat, bestimmt das Pfändungspfandrecht über die materielle Berechtigung am Pfandgegenstand und am Erlös. An die Stelle der Forderung im Sinne des § 1204 BGB tritt der vollstreckbare Titel, ungeachtet der materiellen Rechtslage. Allerdings muss die Sache tatsächlich im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehen (§§ 1205, 1206 BGB). Die Pfändung ersetzt die eigentlich gemäß § 1205 BGB erforderlichen Willenserklärungen und muss daher rechtmäßig erfolgt sein (Ausnahme: kleinere Verstöße gegen Ordnungsvorschriften, etwa ein unwirksames Protokoll gemäß § 762 ZPO).
Merke
Sachverhalt
1. Februar: G1 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro beim Vollstreckungsschuldner (VS) eine dem Eigentümer (E) gehörende Sache pfänden.
2. Februar: G2 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro dieselbe Sache pfänden.
3. März: E übereignet die Sache an VS.
4. April: G3 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro die Sache pfänden.
5. Mai: Die Verwertung erbringt netto 1.500 Euro.
Wer bekommt wie viel?
Lösung
Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie entstanden bei allen Pfändungsvorgängen die Verstrickung sowie das Pfandrecht. Gemäß § 804 III ZPO hat das Pfändungspfandrecht des G1 Vorrang vor dem Recht des G2 und dessen Recht wiederum vor dem Recht des G3. Somit erhält zunächst G1 den vollen Betrag in Höhe von 1.000 €. Die restlichen 500 € erhält G2, G3 geht leer aus.
Nach der privatrechtlichen und der gemischten Theorie entstand bei G1 und G2 zunächst kein Pfändungspfandrecht, da die Sache zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Vollstreckungsschuldner gehörte. Fraglich ist dann aber, ob die nachträgliche Eigentumsübertragung zum Entstehen der Pfändungspfandrechte führte. Insoweit wird § 185 II 1 Fall 2 BGB analog angewandt (kurz mit Regelungslücke, Planwidrigkeit und Vergleichbarkeit der Interessenlage begründen!), sodass beide Pfändungspfandrechte zugunsten von G1 und G2 im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung am 3. März entstanden sind. Aufgrund des zeitgleichen Entstehens sind beide Rechte gleichrangig, sodass der Erlös anteilig (je 1.000 €) zwischen G1 und G2 aufgeteilt wird. G3 geht auch hier leer aus.
Merke: Der wesentliche Unterschied der Bedeutung von Verstrickung und Pfändungspfandrecht besteht darin, dass die Verstrickung darüber bestimmt, ob der Vollstreckungsgläubiger den Erlös aus dem Vollstreckungsverfahren erwirbt und das Pfändungspfandrecht bestimmt, ob er diesen Erlös auch behalten darf (sprich: ob ein rechtlicher Grund im Sinne des Bereicherungsrechts gegeben ist).

Das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn die Vollstreckung oder Forderung erlischt und wenn die mit dem Pfändungspfandrecht belastete Sache lastenfrei erworben wird (§ 936 BGB).
III. Verwertung (§§ 814 - 825 ZPO)
Für die Verwertung des Pfandgegenstandes gibt es zwei Möglichkeiten: die öffentliche Versteigerung (§§ 814 - 819 ZPO) und die anderweitige Verwertung (§ 825 ZPO).
1. Öffentliche Versteigerung
Die Versteigerung läuft nach einem grundsätzlich simplen (und klausurpraktisch nicht sonderlich relevanten) Schema ab. Bieter geben nacheinander Angebote ab (beachte §§ 817 I 3 ZPO, 156 S. 2 BGB) und gemäß § 817 I ZPO wird dem höchsten Gebot der Zuschlag erteilt. Durch den Zuschlag entsteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die ersteigerte Sache wird dem Versteigerer nach Zahlung abgeliefert (§ 817 II ZPO), das heißt: die Sachherrschaft und das Eigentum, verschafft.
Merke
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Versteigerung ist auch unerheblich, wem die Sache vorher gehörte. Denn das Eigentum wird kraft Hoheitsakt (= Zuschlag) erworben und nicht kraft Rechtsgeschäft. Aufgrund der (von der Eigentumslage unabhängigen) Verstrickung ist das Vollstreckungsorgan auch verfügungsbefugt (§ 185 I BGB analog) und darf auch schuldnerfremde Sachen versteigern. Anders ist es nur, wenn keine Verstrickung besteht - dann besteht auch keine Verfügungsermächtigung und somit kann der Bieter kein Eigentum erwerben.
2. Anderweitige Verwertung (§ 825 ZPO)
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder -gläubigers kann auch eine andere Art der Verwertung erfolgen, beispielsweise durch einen freihändigen Verkauf (= Hoheitsakt) außerhalb einer Versteigerung oder durch Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 II ZPO) - in diesem Fall handelt der Dritte privatrechtlich und der Eigentumsübergang erfolgt gemäß den §§ 929 ff. BGB.
3. Verwertungserlös
Sobald die Verwertung erfolgt ist, tritt der Erlös an die Stelle der versteigerten Sache (§ 1247 S. 2 BGB analog). Sämtliche Rechtsverhältnisse an der Sache setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fort, das heißt:
Der bisherige Eigentümer der gepfändeten Sache wird Eigentümer des Erlöses
Dieser Erlös bleibt aber weiterhin verstrickt
Sofern auch ein Pfändungspfandrecht bestand, ist nun auch der Erlös mit einem Pfändungspfandrecht belastet.
IV. Auskehr des Verwertungserlöses
Der letzte Schritt im Pfändungsverfahren ist, den Erlös an den Gläubiger auszukehren (§ 815 I 1 ZPO analog).
Hierdurch erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum am Erlös.
Merke
Dies gilt auch, wenn kein Pfändungspfandrecht bestand. Denn aufgrund der dinglichen Surrogation bleibt der Erlös verstrickt. Das heißt, dass insoweit der Gerichtsvollzieher auch weiterhin befugt war, den Erlös an eine andere Person zu übereignen.
Dies gilt auch, wenn die titulierte Forderung vor der Auskehr des Erlöses erloschen ist. Allerdings besteht insoweit kein rechtlicher Grund für die Auskehr, sodass der frühere Eigentümer der Sacher einen Anspruch auf Erlösherausgabe gegen den Vollstreckungsgläubiger aus § 812 I 1 Fall 2 BGB hat (verlängerte Vollstreckungsgegenklage).
Das Gleiche gilt, wenn die versteigerte Sache einem Dritten gehörte. Zwar entsteht insoweit kein Pfändungspfandrecht, aber dennoch Verstrickung. Somit wird der Vollstreckungsgläubiger Eigentümer des Erlöses, aber es besteht ein Anspruch des Dritteigentümers gegen ihn aus § 812 I 1 Fall 2 BGB.