Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, wirkt eine Willenserklärung nicht unmittelbar für und gegen den Vertretenen gemäß § 164 I 1 BGB. Vielmehr richten sich die Folgen für das Rechtsgeschäft nach §§ 177 ff. BGB. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht wird als falsus procurator bezeichnet.

I. Rechtsfolgen bei Verträgen (§ 177 BGB)
Nach § 177 I BGB ist ein ohne Vertretungsmacht geschlossener Vertrag schwebend unwirksam. Er kann gemäß § 184 I BGB mit der Folge der rückwirkenden Wirksamkeit genehmigt werden.
Will der Vertretene den Vertrag jedoch nicht, kann er die Genehmigung verweigern und damit die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags herbeiführen. § 177 II 2 BGB normiert hierbei die Fiktion der Genehmigungsverweigerung, wenn der Vertretene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Vertragspartner die Genehmigung erklärt. Um dem Geschäftspartner die Möglichkeit einzuräumen, den für ihn ungünstigen Schwebezustand zu beenden, sieht § 178 BGB ein Widerrufsrecht vor.
Beispiel
Fall
A verkauft im Namen des V ein Auto an K, ohne entsprechende Vertretungsmacht zu haben. V genehmigt dem A gegenüber dieses Geschäft.
Als K von der fehlenden Vertretungsmacht erfährt, fordert er V am 1.3. auf, sich zu erklären.
Am 21.3. genehmigt V gegenüber K.
Kann K von V Lieferung des Autos verlangen?
Lösung
K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung des Autos aus Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB haben. Da V nicht selbst gehandelt hat, müsste eine wirksame Stellvertretung gemäß § 164 I 1 BGB des V durch A vorliegen. Eine solche erfordert, dass A im fremden Namen und mit Vertretungsmacht gehandelt hat. A handelte ohne Vertretungsmacht.
Damit hängt die Wirksamkeit des Geschäfts nach § 177 I BGB von der Genehmigung des V ab.
Ursprünglich wurde der Kaufvertrag gemäß § 182 I BGB wegen der Genehmigung des V gegenüber A wirksam. Mit der Aufforderung des K gegenüber V wurde diese Genehmigung jedoch nach § 177 II 1 Hs. 2 BGB unwirksam.
Die Genehmigung des V gegenüber K am 21.3. erfolgte nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung und gilt damit nach § 177 II 2 Hs. 2 BGB als verweigert.
Damit hat K keinen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag gemäß § 433 I 1 BGB.
II. Rechtsfolgen bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 180 BGB)
Bei einseitigen Rechtsgeschäften, die durch einen falsus procurator vorgenommen werden, gilt § 180 BGB. Nach § 180 S. 1 BGB ist das einseitige Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig. Ausnahmsweise kann dieses gemäß §§ 180 S. 2, 177 BGB schwebend unwirksam sein, wenn der Empfänger die Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet hat oder mit dem Handeln ohne Vertretungsmacht einverstanden war.
III. Ansprüche gegen den falsus procurator (§ 179 BGB)
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht wird als falsus procurator bezeichnet. Gegen ihn kann der Geschäftspartner Ansprüche aus § 179 BGB auf Schadensersatz oder Erfüllung geltend machen. Lies dir dazu diesen Artikel durch.