Die Vertragsübernahme ist ein Vertrag, mit dem die Auswechslung einer Vertragspartei vorgenommen wird.
I. Definition
Durch Vertrag oder kraft Gesetzes scheidet eine Partei aus einem bestehenden Vertragsverhältnis aus und an ihre Stelle tritt eine Dritte als Partei. Auf diesen Dritten gehen alle Rechte und Pflichten über. Die neue Vertragspartei tritt dadurch in die Rechtsstellung der früheren Partei ein.
Klausurtipp
Die Vertragsübernahme ist mit einem Erbfall - nur auf rechtsgeschäftlicher Weise - vergleichbar, denn es findet eine Gesamtrechtsnachfolge statt
Beispiel
Gesetzliche Fälle der Vertragsübernahme als Folge anderer Rechtsgeschäfte sind in § 566 (Kauf bricht nicht Miete), § 613a BGB (Betriebsübergang) und § 1251 BGB (Pfandrechtsübergang) geregelt.
II. Rechtsnatur
Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen wird.
In Abgrenzung dazu wird bei der Abtretung lediglich das Schuldverhältnis im engeren Sinne, das heißt eine konkrete Forderung, übertragen.
Bei der Schuldübernahme werden nur einzelne Verpflichtungen übernommen.
Merke
Die Vertragsübernahme ist keine Kombination von Abtretung (§ 398 BGB) und Schuldübernahme (§ 414 f. BGB), da das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen und übernommen wird.
III. Möglichkeiten
Es gibt drei Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsübernahme:

Hinsichtlich der Form gilt diejenige des übernommenen Vertrags. Die Zustimmung der ausscheidenden oder verbleibenden Partei hingegen ist formfrei möglich (§ 182 II BGB).
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Da die Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt ist, sollten in der Fallbearbeitung kurz ihre Besonderheiten (rechtsgeschäftliche Übertragung des Schuldverhältnisses im weiten Sinne) herausgearbeitet werden. Sofern alle Parteien der Vertragsübernahme zugestimmt haben, ist von ihrer Zulässigkeit auszugehen.
IV. Einwendungen des Eintretenden
Der Eintretende kann grundsätzlich alle Einwendungen der bisherigen Vertragspartei geltend machen, da er in das Schuldverhältnis als Ganzes eintritt. Das umfasst:
Mängel des Übernahmevertrages sowie
Einwendungen gegen die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten.
Der Eintretende kann keine Mängel des Grundgeschäfts, also aus dem der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Kausalgeschäft zwischen Eintretendem und Alt-Schuldner, geltend machen, da die Vertragsübernahme abstrakt von dem übernommenen Vertrag ist.