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Schuldnerwechsel

Vertragsübernahme

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Schuldnerwechsel

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Schuldnerwechsel
Vertragsübernahme
Schuldübernahme
Einwendungsdurchgriff
§ 311 BGB
§ 398 BGB
§ 414 BGB
§ 404 BGB
§ 417 BGB
§ 566 BGB
§ 563 BGB
§ 613a BGB
Gliederung
  • I. Vertragliche Vertragsübernahme

    • 1. Definition

    • 2. Rechtsnatur

    • 3. Möglichkeiten

    • 4. Einwendungen des Eintretenden

  • II. Gesetzliche Vertragsübernahme

Die vertragliche Vertragsübernahme ist ein Vertrag, mit dem die vollständige Auswechslung einer Vertragspartei vorgenommen wird. Davon abzugrenzen sind die Fälle der gesetzlichen Vertragsübernahme.

I. Vertragliche Vertragsübernahme

1. Definition

Durch Vertrag oder kraft Gesetzes scheidet eine Partei aus einem bestehenden Vertragsverhältnis aus und an ihre Stelle tritt eine Dritte als Partei. Auf diesen Dritten gehen alle Rechte und Pflichten über. Die neue Vertragspartei tritt dadurch in die Rechtsstellung der früheren Partei ein.

Klausurtipp

Die Vertragsübernahme führt zu einer Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession) in das gesamte Schuldverhältnis. Der neue Vertragspartner rückt in die exakte rechtliche Position des Ausscheidenden ein, unter Wahrung der Identität des Schuldverhältnisses.

2. Rechtsnatur

Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen wird.

Merke

Die Vertragsübernahme ist keine Kombination von Abtretung (§ 398 BGB) und Schuldübernahme (§ 414 f. BGB), da das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen und übernommen wird und nicht lediglich einzelne Forderungen oder Verpflichtungen. Sie ist vielmehr Ausfluss der Privatautonomie und somit gemäß § 311 I BGB zulässig.

Sie stellt vielmehr ein Mehr gegenüber der Schuldübernahme dar und enthält Zessionsvorgänge, weshalb die §§ 398 ff., 414 ff. BGB analog anwendbar sind. Sie besteht aber nicht aus unterschiedlichen Verträgen, sondern stellt einen einheitlichen Vertrag dar.

Wenn der Gläubiger nun einen Anspruch aus dem übernommenen Vertrag geltend machen will, könnte dies in der Klausur wie folgt formuliert werden:

"Ursprünglich bestand ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zwischen A und B. Dieser könnte im Wege der Vertragsübernahme auf C übergegangen sein.“

Im Anschluss ist sodann der Vertragsschluss sowie etwaige Einwendungen zu prüfen.

3. Möglichkeiten

Es gibt drei Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsübernahme:

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Hinsichtlich der Form gilt diejenige des übernommenen Vertrags. Die Zustimmung der ausscheidenden oder verbleibenden Partei hingegen ist formfrei möglich (§ 182 II BGB).

Klausurtipp

Da die Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt ist, sollten in der Fallbearbeitung kurz ihre Besonderheiten (rechtsgeschäftliche Übertragung des Schuldverhältnisses im weiten Sinne) herausgearbeitet werden. Sofern alle Parteien der Vertragsübernahme zugestimmt haben, ist von ihrer Zulässigkeit auszugehen.

4. Einwendungen des Eintretenden

Der Eintretende kann gegenüber dem im Vertrag verbliebenen Vertragspartner grundsätzlich alle Einwendungen der bisherigen Vertragspartei geltend machen, da er in das Schuldverhältnis als Ganzes eintritt. Das umfasst:

  1. Eigene Einwendungen wegen Nichtigkeit des Übernahmevertrages sowie 

  2. Einwendungen der ausscheidenden Vertragspartei gegen die aus dem übernommenen Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (§§ 404, 417 BGB analog).

Der Eintretende kann keine Mängel des Grundgeschäfts geltend machen, da die Vertragsübernahme als reines Verfügungsgeschäft nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip in ihrer Wirksamkeit unabhängig von dem ihr zugrunde liegenden Kausalgeschäft (z. B. §§ 453 Abs. 1, 433 BGB zwischen ausscheidender und eintretender Partei) ist.

II. Gesetzliche Vertragsübernahme

Neben der Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung einer Vertragsübernahme, bestehen auch gesetzliche Regelungen, die eine solche Vertragsübernahme anordnen. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • § 563 I 1 BGB: Stirbt der alleinige Mieter einer Wohnung, so rücken dessen Ehepartner beziehungsweise Familienangehörige sowie Lebenspartner, die in der Wohnung lebten, kraft Gesetzes in den Mietvertrag nach, wenn sie der Rechtsnachfolge nicht gemäß § 563 III innerhalb von einem Monat widersprechen.

  • § 566 BGB: Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks tritt anstelle des Vermieters in den Mietvertrag ein. Der bisherige Vermieter haftet für die Verbindlichkeiten des Erwerbers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Von dieser Haftung wird er allerdings frei, wenn der Mieter nach Kenntnis der Rechtsnachfolge nicht zum nächsten zulässigen Termin das Mietverhältnis kündigt. Verzichtet er auf eine derartige Kündigung, so scheint er an der Person des ursprünglichen Vermieters nicht so interessiert zu sein. Diese Regelung gilt für den Pachtvertrag entsprechend.

  • § 613a BGB: Der Erwerber eines Betriebs rückt in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen nach.

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