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Schuldnerwechsel

Vertragsübernahme

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Schuldnerwechsel

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Schuldnerwechsel
Vertragsübernahme
§ 311 BGB
Gliederung
  • I. Definition 

  • II. Rechtsnatur 

  • III. Möglichkeiten

  • IV. Einwendungen des Eintretenden 

Die Vertragsübernahme ist ein Vertrag, mit dem die Auswechslung einer Vertragspartei vorgenommen wird.

I. Definition 

Durch Vertrag oder kraft Gesetzes scheidet eine Partei aus einem bestehenden Vertragsverhältnis aus und an ihre Stelle tritt eine Dritte als Partei. Auf diesen Dritten gehen alle Rechte und Pflichten über. Die neue Vertragspartei tritt dadurch in die Rechtsstellung der früheren Partei ein.

Klausurtipp

Die Vertragsübernahme ist mit einem Erbfall - nur auf rechtsgeschäftlicher Weise - vergleichbar, denn es findet eine Gesamtrechtsnachfolge statt

Beispiel

Gesetzliche Fälle der Vertragsübernahme als Folge anderer Rechtsgeschäfte sind in § 566 (Kauf bricht nicht Miete), § 613a BGB (Betriebsübergang) und § 1251 BGB (Pfandrechtsübergang) geregelt.

II. Rechtsnatur 

Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen wird.

  • In Abgrenzung dazu wird bei der Abtretung lediglich das Schuldverhältnis im engeren Sinne, das heißt eine konkrete Forderung, übertragen. 

  • Bei der Schuldübernahme werden nur einzelne Verpflichtungen übernommen.

Merke

Die Vertragsübernahme ist keine Kombination von Abtretung (§ 398 BGB) und Schuldübernahme (§ 414 f. BGB), da das Schuldverhältnis als Ganzes übertragen und übernommen wird.

III. Möglichkeiten

Es gibt drei Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsübernahme:

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Hinsichtlich der Form gilt diejenige des übernommenen Vertrags. Die Zustimmung der ausscheidenden oder verbleibenden Partei hingegen ist formfrei möglich (§ 182 II BGB).

Klausurtipp

Da die Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt ist, sollten in der Fallbearbeitung kurz ihre Besonderheiten (rechtsgeschäftliche Übertragung des Schuldverhältnisses im weiten Sinne) herausgearbeitet werden. Sofern alle Parteien der Vertragsübernahme zugestimmt haben, ist von ihrer Zulässigkeit auszugehen.

IV. Einwendungen des Eintretenden 

Der Eintretende kann grundsätzlich alle Einwendungen der bisherigen Vertragspartei geltend machen, da er in das Schuldverhältnis als Ganzes eintritt. Das umfasst:

  1. Mängel des Übernahmevertrages sowie 

  2. Einwendungen gegen die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten.

Der Eintretende kann keine Mängel des Grundgeschäfts, also aus dem der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Kausalgeschäft zwischen Eintretendem und Alt-Schuldner, geltend machen, da die Vertragsübernahme abstrakt von dem übernommenen Vertrag ist.

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