I. Einleitung
Durch den Vertrag zugunsten Dritter können Leistungsansprüche zugunsten eines Dritten ohne dessen Mitwirkung begründet werden. Leistungswege zwischen den Beteiligten werden dadurch abgekürzt, dass lediglich eine Zuwendung vom Versprechenden im Verhältnis zum Dritten vorgenommen wird statt sonst notwendiger zweier getrennter Erfüllungsvorgänge.
Gesetzlich geregelt ist der echte Vertrag zugunsten Dritter in den §§ 328 ff. BGB. Davon abzugrenzen ist der nicht geregelte unechte Vertrag zugunsten Dritter.
Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist in den §§ 328 ff. BGB geregelt. Es handelt sich um ein Instrument, um die Versorgung Dritter zu gewährleisten und Leistungswege abzukürzen und damit um eine Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
1. Grundkonstellation
In einem einfachen Vertragsverhältnis muss der Schuldner regelmäßig nur an seinen Vertragspartner leisten.

Beim Vertrag zugunsten Dritter dagegen erbringt der Schuldner die Leistung einem Dritten gegenüber. Der Schuldner wird dabei als Versprechender, der Gläubiger als Versprechensempfänger und der Dritte als Begünstigter bezeichnet.
2. Zweck des Vertrags zugunsten Dritter
a) Versorgung von Dritten
Durch den Vertrag zugunsten Dritter kann die Versorgung von Dritten sichergestellt werden, beispielsweise durch den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Lebenspartners und/oder Kindern.
b) Abkürzung des Leistungsweges
Zum anderen kann dadurch der Leistungsweg abgekürzt werden. Statt zwei Zuwendungen zwischen
Versprechendem und Versprechensempfänger und
Versprechensempfänger und Drittem
kann eine Zuwendung im Verhältnis vom Versprechenden an den Dritten vorgenommen werden.
II. Rechtsverhältnisse
Beim Vertrag zugunsten Dritter ist zwischen drei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden, siehe oben.
1. Deckungsverhältnis
a) Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger
Das Deckungsverhältnis regelt, ob jemand zur Leistung an einen Dritten verpflichtet ist. Dies können der Versprechende und der Versprechensempfänger durch Vertrag vereinbaren. Da es sich beim Vertrag zugunsten Dritter um keinen eigenständigen Vertragstyp handelt, kann jeder typische (bspw. Kaufvertrag, Schenkung) sowie atypische Vertrag (bspw. Leasingvertrag) als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden.
Ob dies der Fall ist und ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, gilt es durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
aa) Arten des Vertrages zugunsten Dritter
aaa) Echter (berechtigender) Vertrag zugunsten Dritter, § 328 I BGB
Beim sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter ist der Schuldner gegenüber dem Gläubiger und Dritten verpflichtet, an den Dritten zu leisten.
Der Dritte ist damit selbst Gläubiger, also berechtigt, indem er einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner erwirbt. Diese Konstellation ist in § 328 I BGB geregelt.
Beispiel
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Ehepartners und/oder der Kinder.
Abschluss eines Kaufvertrages: K kauft im eigenen Namen bei V ein Smartphone für seine Schwester S. K (Versprechensempfänger) und V (Versprechender) verabreden, dass S (Begünstigte) selbst von V Übereignung verlangen kann.
bbb) Unechter (ermächtigender) Vertrag zugunsten Dritter
Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter dagegen soll der Dritte keinen eigenen Anspruch auf die Leistung gegen den Schuldner erhalten. Der Schuldner wird jedoch gemäß § 185 BGB ermächtigt, seine Verbindlichkeit durch Leistung an einen Dritten, also durch Leistung an den „falschen Gläubiger“ zu erbringen, wodurch Erfüllung eintritt (§ 362 II BGB).
Der Dritte ist dabei empfangszuständig, da er ermächtigt ist (§ 185 BGB), die Leistung mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen – er kann die Leistung aber nicht selbst einklagen. Diese vertragliche Gestaltung ist nicht in den §§ 328 ff. BGB geregelt.
Beispiel
Als K bei V ein Smartphone für seine Schwester S kaufen möchte, stellt sich heraus, dass das konkrete Modell nicht vorrätig ist. V vereinbart daher mit dem Smartphone-Hersteller H, dass dieser unmittelbar an K liefern soll.
ccc) Verfügungen zugunsten Dritter
Nach der ganz überwiegenden Auffassung sind Verfügungen zugunsten Dritter nicht zulässig; Einigung und Übergabe haben grundsätzlich zwischen Veräußerer und Erwerber (respektive deren Stellvertretern) zu erfolgen. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Fälle des Geheißerwerbs.
Der zwingende und ausschließliche Charakter der Sachenrechte (Typenzwang) schließt den unmittelbaren dinglichen Rechtserwerb eines Dritten – von der Stellvertretung abgesehen – aus.
ddd) Verträge zulasten Dritter
Verträge zulasten Dritter sind unzulässig. Die Privatautonomie des Dritten verbietet zu etwas verpflichtet zu werden, ohne am Vertragsschluss beteiligt zu sein.
Neben den allgemeinen Normen der §§ 133, 157 BGB sind auch die Auslegungsregelungen der §§ 329 - 331 BGB relevant:
§ 329 BGB enthält eine Zweifelsregelung zugunsten der Erfüllungsübernahme, wenn die Parteien im Deckungsverhältnis vereinbaren, dass der Gläubiger des Versprechensempfängers befriedigt werden soll. Möglich ist aber auch, dass der Versprechende mit dem Versprechensempfänger eine befreiende Schuldübernahme (§ 415 BGB) vereinbart, wonach nur noch der Versprechende zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet wäre. Aufgrund der Genehmigungspflicht des § 415 BGB würde es sich dabei um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handeln. Zuletzt könnte der Versprechende auch im Wege eines kumulativen Schuldbeitritts gemäß § 311 I BGB dem Schuldner bzw. der Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger beitreten.
§ 330 BGB regelt, dass bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenverträgen der Dritte im Zweifel einen eigenen Anspruch hat.
§ 331 BGB enthält die Regelung, dass in dem Fall, in dem die Leistung an einen Dritten erst nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen soll, der Dritte im Zweifel auch nur einen Anspruch hat, sobald der Versprechensempfänger gestorben ist. Es handelt sich dabei um ein Geschäft unter Lebenden, bei dem die strengen erbrechtlichen Vorschriften nicht zu beachten sind.
Beispiel
Sachverhalt
Oma O legt auf den Namen ihres Enkels E ein Sparbuch an. Zu Lebzeiten hatte sie die Verfügungsgewalt über das Sparbuch behalten und dem Enkel auch gar nichts davon erzählt. O stirbt und wird von ihrem einzigen Sohn S gesetzlich beerbt. Wie zuvor mit O vereinbart, informiert die Sparkasse den E, der hocherfreut das Geld abhebt. S verlangt das Geld von E heraus.
Lösung
I. Anspruch des S gegen E aus § 816 II BGB
Er müsste insoweit bezüglich der Forderung Nicht-Berechtigter gewesen sein. Er könnte jedoch zu Lebzeiten bereits forderungsberechtigt gewesen sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Erfüllungsanspruch auf Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und seiner Oma gehabt hätte. Bei der gemäß § 328 II BGB erforderlichen Auslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits zu Lebzeiten einen Erfüllungsanspruch hatte.
Er könnte aber gemäß §§ 328, 331 BGB mit dem Tod seiner Oma einen Rückzahlungsanspruch erhalten haben. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn O und die Bank eine wirksame Vereinbarung getroffen hätten. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung kommt es wiederum darauf an, ob etwaige Formvorschriften beachtet wurden.
Sofern die strengen erbrechtlichen Formvorschriften der §§ 2301 I, 2276 BGB hätten beachtet werden müssen, wäre die Vereinbarung unwirksam. Da es sich bei dem Vertrag zugunsten Dritter allerdings um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, sofern es zwischen der Oma und der Bank geschlossen wurde, sind die erbrechtlichen Vorschriften nicht zu beachten.
O ist somit wirksam Inhaber eines Rückzahlungsanspruchs gegen die Bank geworden und war somit Berechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB.
II. Anspruch des S gegen E aus § 812 I 1 Fall 1 BGB
Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass für die Zuwendung an E kein Rechtsgrund bestand. Ein Rechtsgrund könnte allerdings im Valutaverhältnis zwischen O und E in Gestalt eines Schenkungsvertrages vorliegen.
O hatte B den Auftrag erteilt, nach ihrem Tod dem E als Botin das Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages zu übermitteln. Dieses Angebot blieb gemäß § 130 II BGB auch nach dem Tod der O wirksam.
E hat dieses Angebot gemäß § 153 BGB noch wirksam annehmen können und dies durch das Abheben des Geldes konkludent getan. Auf einen Zugang dieser Annahmeerklärung hatte O bereits gemäß § 151 BGB (mit Wirkung auch für ihren Rechtsnachfolger S) verzichtet.
Auch hier stellt sich jedoch wieder die Frage, ob der Schenkungsvertrag wirksam geschlossen worden ist. Möglicherweise war der Schenkungsvertrag gemäß §§ 2301 I, 2276 BGB formbedürftig. Eine Heilung des Formmangels gemäß § 518 I BGB hätte dann zu Lebzeiten der O erfolgen müssen (§ 2301 II BGB). Auch hier gilt allerdings wiederum, dass es sich bei der Schenkung an Ehe unter einem Rechtsgeschäft unter Lebenden handelte und nicht um eine Schenkung auf den Todesfall. Der Tod der O, also der Erbfall, ist lediglich der Zeitpunkt, aber nicht der Rechtsgrund des Forderungserwerbs. Da könnte man dagegen argumentieren und dem entgegenhalten, dass diese Lösung in derartigen Fällen zu einer Aushöhlung erbrechtlicher Formvorschriften führe. Da eine Zuwendung auf den Todesfall nunmehr auch durch eine mündliche Erklärung erfolgen könne, solle diese eigentlich den erbrechtlichen Formvorschriften folgen.
Jedoch zeigen die §§ 328, 331 BGB als Formvorschriften des allgemeinen Schuldrechts, dass es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, das frei von erbrechtlichen Formvorschriften geschlossen werden kann. Mit dieser Ansicht bestand also ein Rechtsgrund für die Auszahlung an E, und es besteht kein Anspruch des S aus § 812 I 1 Fall 1 BGB
bb) Form
Hinsichtlich der Form gelten die allgemeinen Regeln. Der Vertrag zugunsten Dritter ist formfrei möglich, sofern im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist (beispielsweise § 311b I BGB bei Grundstücksgeschäften oder § 766 S. 1 BGB bei Bürgschaften). Der Vertrag zugunsten Dritter bedarf allerdings auch dann keiner Form, wenn er geschlossen wird, um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft innerhalb des Valutaverhältnisses abzudecken.
Beispiel
Kauft Vater V beim Händler H einen Pkw, den er seinem Sohn S zu seinem bestandenen Examen geschenkt hat, so ist das Valutaverhältnis (= Schenkungsvertrag Vater – Sohn) nach § 518 I BGB formbedürftig, aber nicht der Kaufvertrag zugunsten des Sohnes (= Deckungsverhältnis Händler – Vater).
b) Rechtsstellung des Dritten
Aus dem Deckungsverhältnis ergibt sich weiter, ob der Dritte den Anspruch sofort, später oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erwirbt (§§ 328 II, 331 I BGB - beachte auch § 335 BGB hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Versprechensempfängers). Außerdem kann hier vereinbart werden, ob die Vertragsparteien dem Dritten die erlangte Rechtsposition wieder entziehen können (§§ 328 II, 332, 331 II BGB).

aa) Einwendungen aus dem Vertrag
Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis/Vertrag (§§ 273, 320-322 BGB) stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu, vgl. § 334 BGB.
bb) Gestaltungsrechte
Gestaltungsrechte wie Anfechtungs-, Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsrechte stehen aus eigenem Recht nur den Vertragspartnern des Deckungsverhältnisses zu, da diese Rechte nicht den einzelnen Leistungsanspruch des Dritten betreffen, sondern das Schuldverhältnis im weiteren Sinne, auf dessen Bestehen oder Erlöschen der Dritte keinen Einfluss hat.
cc) (Sekundär-)Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
Der Dritte ist in dieser Konstellation Inhaber eines Leistungsanspruchs. Er kann also die Rechte geltend machen, die sich daraus ergeben, dass er einen solchen Erfüllungsanspruch gegen den Versprechenden hat. Er darf aber, wie auch bei den Gestaltungsrechten dargestellt, keine Rechte geltend machen, die das Deckungsverhältnis umgestalten würden. Das heißt im Konkreten:
Der Dritte kann Schadensersatz neben der Leistung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen durch den Versprechenden geltend machen (§ 280 I BGB).
Er kann auch den Verzögerungsschaden (§ 280 I, II, 286 BGB) verlangen, der dadurch entsteht, dass der Dritte in Verzug geraten ist und verspätet geleistet hat. Ein etwaiger Rücktritt bleibt aber dem Versprechensempfänger vorbehalten.
Der Anspruch auf Erfüllung gegen den Versprechenden umfasst auch den Anspruch auf das stellvertretende Commodum gemäß § 285 I BGB.
Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Deckungsverhältnisses kann auch der Dritte verlangen, dass die Leistung des Versprechenden den veränderten Umständen angepasst wird.
Der Dritte hat in der Regel jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 I, III, 281/283 BGB) gegen den Versprechenden, da diese Rechte nur demjenigen zustehen sollen, der die Gegenleistung erbringen muss – also dem Versprechensempfänger. Dieser soll durch die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 281 IV BGB über das Schicksal der von ihm geschuldeten Gegenleistung entscheiden können.
dd) Sonstige Ansprüche
Alle anderen Ansprüche stehen dem Dritten allein oder zusätzlich nur dann zu, wenn es von den Vertragsparteien vereinbart wurde.
2. Valutaverhältnis
Das Valutaverhältnis, also das Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem entscheidet, ob der Dritte die Zuwendung behalten darf. Das ist der Fall, wenn der Versprechensempfänger dem Dritten zur Leistung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung (der Behaltensgrund) kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen:
Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Schenkung)
Gesetz (z. B. Unterhaltspflicht)
Vermächtnis
Mängel im Valutaverhältnis berühren das Deckungsverhältnis nicht. Fehlt aber ein Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten oder erfolgt ein Rücktritt muss der Dritte das Erlangte an den Versprechensempfänger zurückgewähren.
Merke
Bei fehlendem Rechtsgrund oder bei erfolgtem Rücktritt stellt sich die Frage, wie die Rückabwicklung (§§ 812 ff. BGB) erfolgt (siehe hier). Die Rückabwicklung erfolgt innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse ("über's Eck"). Bei Mängeln des Valutaverhältnisses erfolgt also auch die Rückabwicklung im Valutaverhältnis.
Ausnahmsweise muss der Dritte aber selbst zurückgewähren, was er unentgeltlich erlangt (z. B. bei einer Schenkung im Valutaverhältnis). Er haftet dann gegenüber dem Versprechenden gemäß § 822 BGB analog. Eine Kondiktion gegenüber dem Versprechensempfänger ergäbe keinen Sinn, da dieser die Zuwendung unentgeltlich hat zukommen lassen und somit nicht bereichert ist.
3. Vollzugsverhältnis
Das Vollzugsverhältnis bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten, in dem sich die Leistung an den Dritten vollzieht. Es umfasst die Verpflichtung des Versprechenden zur Leistung an den Dritten sowie – im Falle eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 I BGB) – einen eigenen Anspruch des Dritten. Dieser Anspruch besteht selbstständig neben dem Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an den Dritten; eine Gesamtschuldnerschaft entsteht nicht.
Das Vollzugsverhältnis ist kein eigenständiger Vertrag, sondern ein gesetzlich angeordnetes Schuldverhältnis mit vertraglichem Charakter (oder auch: vertragsähnliches Vertrauensverhältnis). Der Dritte wird nicht Vertragspartei des Deckungsverhältnisses, sondern vielmehr Gläubiger eines abgespaltenen Leistungsanspruchs aus einem Drittvertrag (und dies ohne sein Zutun). Gleichwohl ist er in das Schuldverhältnis einbezogen, sodass ihm bei Verletzung von Nebenpflichten Schadensersatzansprüche zustehen können (§ 280 I i.V.m. § 241 II BGB).
Gemäß § 333 BGB steht dem Dritten ein Zurückweisungsrecht zu, da er das Recht ohne eigene Mitwirkung erlangt. Im Falle der Zurückweisung gilt das Recht als von Anfang an nicht erworben.


