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Rechtsfolgen

Verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Rechtsfolgen

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Bereicherungsrecht
§ 818 BGB
§ 819 BGB
§ 820 BGB
§ 812 BGB
§ 291 BGB
§ 292 BGB
§ 989 BGB
§ 142 BGB
Gliederung
  • I. § 818 IV BGB 

    • 1. Voraussetzung

    • 2. Rechtsfolgen

  • II. § 819 BGB

    • 1. § 819 I BGB

    • 2. § 819 II BGB

  • III. § 820 BGB

Grundsätzlich besteht im Bereicherungsrecht eine relativ schwache Haftung des Bereicherungsschuldners im Vergleich zu anderen Haftungstatbeständen. Grund hierfür ist der Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Bereicherungsschuldners, das Erlangte behalten zu dürfen. Eine strengere Haftung ist jedoch dann geboten, wenn beim Bereicherungsschuldner kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) besteht. Dann greift die sog. verschärfte Bereicherungshaftung, die dem Bereicherungsschuldner die Privilegien des Bereicherungsrechts entzieht. Diese Ausnahmen sind in den §§ 818 IV, 819, 820 BGB geregelt.

I. § 818 IV BGB 

1. Voraussetzung

Nach § 818 IV BGB wird ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften gehaftet. Rechtshängigkeit tritt nach § 261 I ZPO mit der Erhebung der Klage ein.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 261 I ZPO neben den § 818 IV BGB kommentieren, um zu wissen, wann Rechtshängigkeit eintritt.

2. Rechtsfolgen

Der verklagte Bereicherungsschuldner kann nicht mehr auf die Beständigkeit seines Erwerbs vertrauen. Aus diesem Grund muss er nach den allgemeinen Vorschriften haften. Hiermit sind die §§ 291 f. BGB gemeint (allgemeines Schuldrecht). 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die §§ 291 f. BGB neben den § 818 IV BGB kommentieren, um dich zu erinnern, was mit allgemeinen Vorschriften gemeint ist. 

  • § 292 I BGB normiert wiederum eine Haftung auf Schadensersatz unter Verweis auf die EBV-Vorschriften. Deine Kenntnisse zu diesen kannst du hier auffrischen. Der verklagte Bereicherungsschuldner haftet damit nach §§ 818 IV, 292 I, 989 BGB auf Schadensersatz.

  • Außerdem sieht § 292 II BGB eine Haftung nach den EBV-Vorschriften in Bezug auf Nutzungen vor. Nach §§ 818 IV, 292 II, 987 BGB wird damit auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen gehaftet.

  • Bei einer Haftung auf Wertersatz nach § 818 II BGB kann sich der Beklagte - wie bereits erwähnt - auch nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 III BGB berufen. Dies wird damit begründet, dass ein etwaiges Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs angesichts der Klage nicht schutzwürdig ist. 

  • Nach hA umfasst die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auch eine Haftung nach § 285 BGB bei zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Bereicherungsgegenstands. Demnach ist der Bereicherungsschuldner auch zur Herausgabe des Veräußerungserlöses inkl. Gewinn verpflichtet.

II. § 819 BGB

1. § 819 I BGB

Kennt der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes oder erfährt diesen später, ist er gemäß § 819 I BGB ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung einem verklagten Bereicherungsschuldner im Sinne des § 818 IV BGB gleichgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass der bösgläubige Kondiktionsschuldner genauso wenig wie der Verklagte auf die Beständigkeit des Rechtserwerbs vertrauen darf.

Kenntnis im Sinne des § 819 I BGB liegt nicht schon bei grober Fahrlässigkeit vor. Erforderlich ist positive Kenntnis. Wegen § 142 II BGB genügt für die Kenntnis des Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 I BGB auch die Kenntnis der Anfechtbarkeit. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 142 II BGB an den § 819 I schreiben und andersherum, um an diese Sondervorschrift im Kontext einer Anfechtung zu denken. 

Erfolgt der Leistungsempfang durch einen Vertreter des Bereicherungsschuldners, ist entsprechend § 166 I BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen.

Problem

Problematisch ist, auf wessen Kenntnis es bei Minderjährigen ankommt.

Einer Ansicht nach ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen.

Hiernach ist der Minderjährigenschutz in den Vordergrund zu stellen und es ist entsprechend § 166 I BGB auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen. Dies folgt aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB.

Eine andere Ansicht stellt wiederum auf die Kenntnis des Minderjährigen ab.

Nur wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, um zu erkennen, dass er die Sache nicht behalten darf, greift § 819 I BGB.

Dies folgt aus der Wertung des § 828 III BGB. Dagegen spricht jedoch, dass dem Minderjährigenschutz nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

Der BGH differenziert zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion.

Im Rahmen der Leistungskondiktion ist analog §§ 106 ff. BGB auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abzustellen. Dies ist gerechtfertigt, da die Leistungskondiktion regelmäßig der Rückabwicklung eines vom Minderjährigen geschlossenen unwirksamen Rechtsgeschäfts dient.

Bei der Nichtleistungskondiktion hingegen soll entsprechend § 828 III BGB auf die Kenntnis des Minderjährigen abgestellt werden. Da der Minderjährige eine unerlaubte Handlung begangen hat, besteht eine vergleichbare Interessenlage.

Aufgrund des Verweises des § 819 I BGB auf § 818 IV BGB gelten die Ausführungen zu den Rechtsfolgen entsprechend. 

2. § 819 II BGB

Nach § 819 II BGB tritt eine verschärfte Haftung im Sinne des §§ 819 I, 818 IV BGB ein, wenn der Leistungsempfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Hier gelten die Ausführungen zu § 817 S. 1 BGB entsprechend. Außerdem muss sich der Kondiktionsschuldner der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit bewusst sein.

III. § 820 BGB

Weitere Konstellationen der verschärften Haftung sind in § 820 BGB vorgesehen. 

Nach § 820 I 1 BGB haftet der Kondiktionsschuldner nach § 818 IV BGB, wenn der Eintritt eines Erfolgs im Kontext der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 Fall 2 BGB von den Parteien als ungewiss angesehen wurde. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 820 I 1 BGB neben die Zweckverfehlungskondiktion im Sinne des § 812 I 2 Fall 2 BGB kommentieren. 

Außerdem sieht § 820 I 2 BGB eine verschärfte Haftung vor, wenn der Wegfall eines Rechtsgrundes als von Anfang an möglich angesehen wurde. § 820 I 2 BGB ordnet damit eine Haftungsverschärfung im Zusammenhang mit der condictio ob causam finitam nach § 812 I 2 Fall 1 BGB an.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 820 I 2 BGB neben die Kondiktion des Wegfalls des rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I 2 Fall 1 BGB kommentieren.

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