Grundsätzlich besteht im Bereicherungsrecht eine relativ schwache Haftung des Bereicherungsschuldners im Vergleich zu anderen Haftungstatbeständen. Grund hierfür ist der Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Bereicherungsschuldners, das Erlangte behalten zu dürfen. Eine strengere Haftung ist jedoch dann geboten, wenn beim Bereicherungsschuldner kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) besteht. Dann greift die sog. verschärfte Bereicherungshaftung, die dem Bereicherungsschuldner die Privilegien des Bereicherungsrechts entzieht. Diese Ausnahmen sind in den §§ 818 IV, 819, 820 BGB geregelt.
I. § 818 IV BGB
1. Voraussetzung
Nach § 818 IV BGB wird ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften gehaftet. Rechtshängigkeit tritt nach § 261 I ZPO mit der Erhebung der Klage ein.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 261 I ZPO neben den § 818 IV BGB kommentieren, um zu wissen, wann Rechtshängigkeit eintritt.
2. Rechtsfolgen
Der verklagte Bereicherungsschuldner kann nicht mehr auf die Beständigkeit seines Erwerbs vertrauen. Aus diesem Grund muss er nach den allgemeinen Vorschriften haften. Hiermit sind die §§ 291 f. BGB gemeint (allgemeines Schuldrecht).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die §§ 291 f. BGB neben den § 818 IV BGB kommentieren, um dich zu erinnern, was mit allgemeinen Vorschriften gemeint ist.
§ 292 I BGB normiert wiederum eine Haftung auf Schadensersatz unter Verweis auf die EBV-Vorschriften. Deine Kenntnisse zu diesen kannst du hier auffrischen. Der verklagte Bereicherungsschuldner haftet damit nach §§ 818 IV, 292 I, 989 BGB auf Schadensersatz.
Außerdem sieht § 292 II BGB eine Haftung nach den EBV-Vorschriften in Bezug auf Nutzungen vor. Nach §§ 818 IV, 292 II, 987 BGB wird damit auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen gehaftet.
Bei einer Haftung auf Wertersatz nach § 818 II BGB kann sich der Beklagte - wie bereits erwähnt - auch nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 III BGB berufen. Dies wird damit begründet, dass ein etwaiges Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs angesichts der Klage nicht schutzwürdig ist.
Nach hA umfasst die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auch eine Haftung nach § 285 BGB bei zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Bereicherungsgegenstands. Demnach ist der Bereicherungsschuldner auch zur Herausgabe des Veräußerungserlöses inkl. Gewinn verpflichtet.
II. § 819 BGB
1. § 819 I BGB
Kennt der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes oder erfährt diesen später, ist er gemäß § 819 I BGB ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung einem verklagten Bereicherungsschuldner im Sinne des § 818 IV BGB gleichgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass der bösgläubige Kondiktionsschuldner genauso wenig wie der Verklagte auf die Beständigkeit des Rechtserwerbs vertrauen darf.
Kenntnis im Sinne des § 819 I BGB liegt nicht schon bei grober Fahrlässigkeit vor. Erforderlich ist positive Kenntnis. Wegen § 142 II BGB genügt für die Kenntnis des Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 I BGB auch die Kenntnis der Anfechtbarkeit.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 142 II BGB an § 819 I BGB schreiben und andersherum, um dich daran zu erinnern, dass derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte, im Bereicherungsrecht der verschärften Haftung unterliegt, weil er so behandelt wird, als hätte er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt.
Erfolgt der Leistungsempfang durch einen Vertreter des Bereicherungsschuldners, ist entsprechend § 166 I BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen.
Problem
Verschärfte Bereicherungshaftung des Minderjährigen: Auf wessen Kenntnis kommt es an?
Erlangt ein Minderjähriger ohne Rechtsgrund etwas, stellt sich für die verschärfte Haftung nach § 819 I BGB die Frage, ob es auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst oder auf die seines gesetzlichen Vertreters ankommt.
E.A.: Abzustellen ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Hiernach ist der Minderjährigenschutz in den Vordergrund zu stellen, sodass entsprechend § 166 I BGB auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen ist. Dies folgt aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB.
A.A.: Maßgeblich ist die Kenntnis des Minderjährigen selbst. Nur wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, um zu erkennen, dass er die Sache nicht behalten darf, greift § 819 I BGB. Dies folgt aus der Wertung des § 828 III BGB. Dagegen spricht jedoch, dass dem Minderjährigenschutz nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
Rspr.: Der BGH differenziert zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion. Im Rahmen der Leistungskondiktion ist analog §§ 106 ff. BGB auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abzustellen. Dies ist gerechtfertigt, da die Leistungskondiktion regelmäßig der Rückabwicklung eines vom Minderjährigen geschlossenen unwirksamen Rechtsgeschäfts dient. Bei der Nichtleistungskondiktion hingegen soll entsprechend § 828 III BGB auf die Kenntnis des Minderjährigen abgestellt werden. Da der Minderjährige eine unerlaubte Handlung begangen hat, besteht eine vergleichbare Interessenlage.
Stellungnahme: Der differenzierenden Ansicht des BGH ist zu folgen. Sie wird der unterschiedlichen Interessenlage von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion gerecht und vermag den Minderjährigenschutz mit der deliktischen Wertung des § 828 III BGB in Einklang zu bringen.
Aufgrund des Verweises des § 819 I BGB auf § 818 IV BGB gelten die Ausführungen zu den Rechtsfolgen entsprechend.
2. § 819 II BGB
Nach § 819 II BGB tritt eine verschärfte Haftung im Sinne des §§ 819 I, 818 IV BGB ein, wenn der Leistungsempfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Hier gelten die Ausführungen zu § 817 S. 1 BGB entsprechend. Außerdem muss sich der Kondiktionsschuldner der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit bewusst sein.
III. § 820 BGB
Weitere Konstellationen der verschärften Haftung sind in § 820 BGB vorgesehen.
Nach § 820 I 1 BGB haftet der Kondiktionsschuldner nach § 818 IV BGB, wenn der Eintritt eines Erfolgs im Kontext der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 Fall 2 BGB von den Parteien als ungewiss angesehen wurde.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 820 I 1 BGB neben die Zweckverfehlungskondiktion im Sinne des § 812 I 2 Fall 2 BGB kommentieren.
Außerdem sieht § 820 I 2 BGB eine verschärfte Haftung vor, wenn der Wegfall eines Rechtsgrundes als von Anfang an möglich angesehen wurde. § 820 I 2 BGB ordnet damit eine Haftungsverschärfung im Zusammenhang mit der condictio ob causam finitam nach § 812 I 2 Fall 1 BGB an.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 820 I 2 BGB neben die Kondiktion des Wegfalls des rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I 2 Fall 1 BGB kommentieren.


