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Gesetzgebung

Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes

Teilgebiet

Staatsorganisationsrecht

Thema

Gesetzgebung

Tags

Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungskompetenz
Bestimmtheitsgrundsatz
Rückwirkungsverbot
Rückwirkung
Ewigkeitsgarantie
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Art. 1 GG
Art. 20 GG
Art. 38 GG
Art. 42 GG
Art. 70 GG
Art. 74 GG
Art. 76 GG
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Art. 78 GG
Art. 79 GG
Art. 82 GG
Art. 84 GG
Art. 87a GG
Art. 103 GG
Art. 104a GG
Art. 109 GG
Art. 115 GG
Art. 71 GG
Art. 72 GG
Art. 73 GG
Art. 58 GG
§ 45 GO-BT
§ 76 GO-BT
§ 78 GO-BT

I. Einleitung


Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes gehört zu den zentralen Themen des Staatsorganisationsrechts und ist zugleich eine unverzichtbare Grundlage für das Verständnis des gesamten öffentlichen Rechts, denn das Grundgesetz bindet gemäß Art. 20 III GG die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung. Ein Gesetz kann also nur dann rechtswirksam sein, wenn es sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht.


In Klausuren wird dir die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes regelmäßig im Rahmen von Normenkontrollverfahren oder einer Verfassungsbeschwerde begegnen. Auch in verwaltungsrechtlichen Klausuren ist eine inzidente Prüfung von Bundesgesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz möglich.


Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile: Zunächst ist zu fragen, ob das Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere unter Beachtung der Gesetzgebungskompetenz und des verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzgebungsverfahrens. Sodann ist zu prüfen, ob das Gesetz auch inhaltlich, also materiell, mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte und sonstige Verfassungsprinzipien.

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Ein Bundesgesetz ist also verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß ist.

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