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Verfügungen in der Ehe

Unbenannte eheliche Zuwendungen

Teilgebiet

Familienrecht

Thema

Verfügungen in der Ehe

Tags

Eheliche Zuwendung
Unbenannte ehebedingte Zuwendung
Unentgeltlichkeit
Familienrechtlicher Vertrag
Ehegüterrecht
Schenkung
Güterstand
Zugewinnausgleich
Scheidung
§ 516 BGB
§ 812 BGB
§ 813 BGB
§ 1378 BGB
§ 313 BGB
§ 242 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. Abgrenzung unbenannter ehebedingter Zuwendungen und Schenkung

  • III. Rückforderung

I. Einleitung 

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten stellen im Familienrecht häufiges Klausurthema dar, welches aber auch komplex sein kann. Sie können in Form klassischer Schenkungen auftreten oder als sogenannte „unbenannte ehebedingte Zuwendungen“, je nachdem, ob die Leistung aufgrund einer auf Dauer angelegten ehelichen Bindung oder aus rein freigiebiger Motivation erfolgt. Gerade bei Trennung und Scheidung kann die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser Zuwendungen für die Betroffenen erheblichen finanziellen Einfluss haben. Während echte Schenkungen in der Regel den Bestimmungen der §§ 516 ff. BGB unterliegen, kommen bei unbenannten Zuwendungen oft die Besonderheiten des Familienrechts zum Tragen, sodass beispielsweise eine Rückforderung nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht ohne Weiteres möglich ist. Mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Artikel.

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II. Abgrenzung unbenannter ehebedingter Zuwendungen und Schenkung

Neben der Rückforderung ehebedingter Zuwendungen ist die Abgrenzung zur Schenkung (§§ 516 ff. BGB) der wichtigste Aspekt des Themas.

Definition

Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung in Form eines schuldrechtlichen Vertrages.

Das relevante Abgrenzungskriterium ist die Unentgeltlichkeit, denn eine unbenannte ehebedingte Zuwendung ist nicht unentgeltlich, auch wenn sie nicht im Gegenzug zu einer monetären Gegenleistung erfolgt. Grund dafür ist, dass nach herrschender Meinung jeder Zuwendung in diesem Verhältnis die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder sonst um der Ehe willen und als Beitrag  zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird. 

Es liegt also keine Leistung ohne Gegenleistung vor, sondern eine “Leistung gegen mannigfache Gegenleistung” (BGH), die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. 

Dies ist auch immer der Fall, wenn die für §§ 516 ff. BGB notwendige subjektive Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt. Dies darf aber nicht als Grundsatz unterstellt werden, wenn nicht die notwendigen Hinweise darauf gegeben sind. Bei gemeinsam genutzten Gegenständen ist dies aber grundsätzlich der Fall.

In Abgrenzung dazu liegt aber bei allein genutzten Gegenständen, auch wenn die Grundlage der Zuwendung die Ehe ist, eine Schenkung vor, da hier ein spürbares Vermögensopfer vorliegt.

Beispiel

  • Anschaffung eines Familienautos: Ein Ehegatte trägt die gesamten Kosten für ein neues Fahrzeug, das beide Ehepartner regelmäßig nutzen (z. B. für Fahrten zur Arbeit, Einkaufsfahrten oder Familienausflüge). Hier wird die Zuwendung erbracht, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu unterstützen und zu gestalten.

  • Kauf von Möbeln für die gemeinsame Wohnung: Ein Ehegatte erwirbt hochwertige Einrichtungsgegenstände. Obwohl der andere Ehegatte nichts bezahlt, liegt keine klassische „Schenkung“ vor, da die Möbel in erster Linie den gemeinsam genutzten Wohnraum verschönern sollen und das Zusammenleben beider Ehepartner verbessern. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine „Schenkung“ existiert nicht – vielmehr beruht die Zuwendung auf dem Ziel, den gemeinsamen Haushalt zu gestalten.  

  • Überlassung eines teuren Schmuckstücks: Ein Ehegatte schenkt dem anderen einen hochwertigen Ring, den nur dieser allein trägt. Die Zuwendung ist nicht auf eine gemeinsame Nutzung gerichtet und stellt damit ein erkennbares Vermögensopfer des Schenkenden dar. Mangels Ehebezug im Sinne einer beiderseitigen Nutzenerwartung handelt es sich um eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB. 

III. Rückforderung

Die Rückforderung unbenannter ehebedingter Zuwendungen gestaltet sich schwierig. 

Eine Rückforderung durch den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB ist nicht möglich, da mit diesem keine einzelnen Gegenstände zurückgefordert werden können. 

Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet aus, da mit dem familienrechtlichen Vertrag (der Ehe) ein Rechtsgrund im Sinne des Bereicherungsrechts besteht. Dieser ist auch nicht im Sinne der § 812 I 2 Alt. 1 BGB (conditio ob rem) später weggefallen.

§ 313 BGB ist grundsätzlich nicht anwendbar, da die Regelungen zum Zugewinnausgleich abschließend sind und § 313 BGB als schuldrechtliche Regelung damit subsidiär ist. 

Hierzu bestehen aber ein paar Ausnahmen: Die Erste sind Fälle, in denen der Zugewinnausgleich zu ungerechten Ergebnissen führt. Diese können dann im Sinne des § 242 BGB über die Anwendbarkeit des § 313 BGB korrigiert werden. Die zweite Ausnahme besteht, wenn vom betroffenen Ehegatten der Unterhalt nicht mehr bestritten werden kann.  

Die dritte Ausnahme sind Fälle, in denen schutzwürdige Interessen oder besondere Umstände hinzutreten.

Beispiel

  • Ehegatte A hat seine gesamten Ersparnisse in die Renovierung des Familienheims gesteckt, das im Alleineigentum von Ehegatte B steht. Nach einigen Jahren kommt es zur Scheidung. Das Haus hat sich kaum im Wert gesteigert, weshalb A über den Zugewinnausgleich keine adäquate Kompensation erhält. Da das Ergebnis für A offensichtlich unbillig ist, kann hier – neben den Regelungen des Zugewinnausgleichs – unter Umständen auf § 313 BGB zurückgegriffen werden, um einen zusätzlichen Ausgleich zu schaffen.

  • Ehegatte A hat während der Ehe alle Mittel in eine neue Geschäftsidee investiert, die aber ausschließlich Ehegatte B betreibt. Nach der Trennung gerät A in finanzielle Not, weil das Business zwar erfolgreich ist, aber allein auf B läuft und A keinen Zugewinnausgleich für diese Investition erhält. Kann A seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht bestreiten, kann § 313 BGB in Betracht gezogen werden, um eine Rückforderung zumindest teilweise zu ermöglichen.

  • Ehegatte A schenkt dem Ehegatten B ein Grundstück, damit beide dort gemeinsam ein Familienhaus errichten. B überschreibt das Grundstück jedoch zeitnah allein auf sich und verkauft es kurz nach der Trennung, ohne dass A etwas davon hat. Hier könnten „besondere Umstände“ oder ein stark schutzwürdiges Interesse von A vorliegen, sodass sich durch § 313 BGB (i. V. m. § 242 BGB) eine Rückabwicklung oder Kompensation erzwingen lässt, weil die herkömmlichen güterrechtlichen Ausgleichsmechanismen nicht ausreichend greifen.

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