Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesKarteikartenPreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Öffentliches Recht

/

Verwaltungsprozessrecht

/

Übersicht

Übersicht

Teilgebiet

Verwaltungsprozessrecht

Thema

Übersicht

Tags

Anfechtungsklage
Leistungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Feststellungsklage
Normenkontrollverfahren
Klagehäufung
Widerspruchsverfahren
§ 80 VwGO
§ 123 VwGO
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. “Vor der Klammer”

  • III. Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht

  • IV. Der vorläufige/einstweilige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess

  • V. Das Widerspruchsverfahren

I. Einleitung 

Manche Rechtsgebiete wie das Verwaltungsprozessrecht können, gerade am Anfang, sehr unübersichtlich sein. In diesem Artikel soll es daher um die Systematik und eine allgemeine Übersicht über das Verwaltungsrecht gehen. 

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

Merke

Die einzelnen Textfelder in der Übersicht stellen jeweils einen Lexikonartikel im Verwaltungsprozessrecht dar. Die Pfade zeigen systematische Verbindungen zwischen den Artikeln an. Die Doppelpfeile zeigen an, wo Abgrenzungen vorgenommen werden müssen beziehungsweise bestehen.

II. “Vor der Klammer”

  • Der Grundlagenartikel vermittelt eine Übersicht über das Grundschema der verwaltungsgerichtlichen Klage. Diesen solltest du dir als Erstes durchlesen, da die anderen Artikel inhaltlich auf diesem aufbauen.

  • Zum Prüfungspunkt Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs” findest du hier detailliertere Ausführungen.

  • Im Artikel zur Fristberechnung in der VwGO findest du alle Informationen zum Thema Fristen, deren Berechnung und was für Folgen es hat, wenn Fristen verpasst werden.

  • Der Artikel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gilt ebenfalls für alle Klagearten.

III. Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht

Es gibt verschiedene Klagearten, die beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Diese unterscheiden sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO):

  • Die Anfechtungsklage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts

  • Die Drittanfechtungsklage eines Dritten auf Aufhebung eines ihn belastenden und den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts

  • Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • Die allgemeine Leistungsklage auf Vornahme eines begünstigenden Realakts oder Unterlassen eines belastenden Realakts

  • Die Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

  • Die Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach dessen Erledigung 

  • Das Normenkontrollverfahren vor dem OVG zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Rechtsverordnung oder Satzung  

Im Rahmen der Klagearten können zudem die Klagehäufung und Annexanträge relevant sein, wenn mehrere Begehren verfolgt werden.

IV. Der vorläufige/einstweilige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess

Der vorläufige Rechtsschutz geht einer Klage zeitlich voraus. Er dient dem Schutz der Rechte einer Person, wenn sie nicht auf eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren warten kann, weil dadurch erhebliche Nachteile entstehen würden.

Zu unterscheiden ist zwischen 

§ 80a VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, also wenn neben Adressaten auch ein Dritter von dem Verwaltungsakt betroffen ist. Dieser stellt das Gegenstück zur Drittanfechtungsklage im vorläufigen Rechtsschutz.

V. Das Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist grundsätzlich vor Erhebung der Anfechtungsklage durchzuführen. Es ist ein Vorverfahren im Verwaltungsprozess, das die Möglichkeit bietet, eine behördliche Entscheidung noch einmal überprüfen zu lassen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wird. Hiervon bestehen aber auch Ausnahmen, die hauptsächlich in § 68 VwGO selbst und im Landesrecht geregelt sind.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten