Zwar ist der Schuldbeitritt nicht im BGB ausdrücklich vorgesehen. Aus der Gestaltungsfreiheit (Privatautonomie, Art. 2 I GG) ergibt sich jedoch, dass Rechtssubjekte (auch zu ihrem Nachteil) sich dazu entscheiden können, als Schuldner zu einer bestehenden Verpflichtung beizutreten.
Folge eines wirksamen Schuldbeitritts ist, dass dem Gläubiger ein weiterer mit seinem gesamten Vermögen haftender Schuldner als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB zur Verfügung steht. Deshalb ist der Schuldbeitritt eine Personalsicherheit.
I. Zustandekommen
Der Schuldbeitritt kommt entweder durch Vertrag zwischen Gläubiger und Beitretendem zustande oder durch Vertrag zwischen Schuldner und Beitretendem.
Selbstverständlich können Gläubiger und Schuldner nicht den Beitritt jedes Dritten beschließen. Verträge zulasten Dritter sind unzulässig.
Merke
Beachte: § 766 BGB ist weder direkt noch analog auf den Schuldbeitritt anwendbar. Der Schuldbeitritt ist daher formlos möglich. Ein Schriftformerfordernis kann sich jedoch aus dem Beitritt zu einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 492 I BGB ergeben.
II. Voraussetzung
Da eine Schuld bestehen muss, der beigetreten werden kann, besteht zwischen Hauptverbindlichkeit und Schuldbeitritt eine Entstehungsakzessorietät. Besteht eine Hauptverbindlichkeit nicht, so ist auch der Schuldbeitritt unwirksam. Der Schuldbeitritt ginge dann "ins Leere“.
III. Rechtsfolge
Das Verständnis der Rechtsfolgen eines Schuldbeitritts setzt Kenntnisse zur Gesamtschuld voraus. Lies dir bei Unsicherheiten nochmals unseren Artikel zur Gesamtschuld hier durch.
Während die Entstehung des Schuldbeitritts wegen des drohenden Schuldbeitritts „ins Leere“ akzessorisch ist (Entstehungsakzessorietät, siehe oben), ist der Schuldbeitritt jedoch nicht hinsichtlich der Fortentwicklung der Hauptverbindlichkeit akzessorisch.
Schuldner und Mitschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB.
Aus der gesamtschuldnerischen Stellung der Mitschuldner ergibt sich zudem auch ein wesentlicher Unterschied zur Bürgenverpflichtung: Tatsachen haben grundsätzlich nur Einzelwirkung (§ 425 BGB) weshalb sich die Verbindlichkeiten von Hauptschuldner und Mitschuldner nach dem Schuldbeitritt unterschiedlich entwickeln können.
IV. Einwendungen des Mitschuldners gegen den Gläubiger
Zunächst kann der Mitschuldner sich auf die Erfüllungswirkung des Hauptschuldners berufen, § 422 BGB.
Einwendungen und Einreden, die zum Zeitpunkt des Beitritts vorhanden waren oder zumindest „angelegt“ waren, kann auch ein Mitschuldner geltend machen, § 417 BGB analog.
Die Regeln zur Nichtigkeit von Verwandten- und Arbeitnehmerbürgschaften gemäß § 138 I BGB sind auch auf den Schuldbeitritt zu übertragen.
V. Abgrenzungsprobleme
Oftmals wird ein Schuldbeitritt im Sachverhalt nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet oder in schwierigen Klausuren etwas, das eigentlich kein Schuldbeitritt ist, sogar bewusst falsch als „Schuldbeitritt“ bezeichnet. In solchen Fällen ist eine Abgrenzung zur Bürgschaft oder zum Darlehen erforderlich.

1. Abgrenzung zur Bürgschaft
Maßgeblicher Abgrenzungspunkt ist, ob wirklich eine nichtakzessorische Verpflichtung begründet werden sollte.
Legen die Parteien keinen Wert auf die Akzessorietät, dann könnte eher ein Schuldbeitritt vorliegen.
Soll die Pflicht des Sicherungsgebers jedoch akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit sein, dann liegt eine Bürgschaft vor.
Hintergrund der Akzessorietät als Abgrenzungsmerkmal ist auch der Gedanke, dass eine Bürgschaft gerade wegen der Akzessorietät für den Bürgen weniger gefährlich ist. Es gibt im Gegensatz zum nichtakzessorischen Schuldbeitritt viel mehr Gründe, weshalb eine Einstandspflicht des Bürgen ausgeschlossen sein könnte.
Zuletzt ist Indiz für den Schuldbeitritt auch ein eigenes sachliches oder wirtschaftliches Interesse an der besicherten Forderung, welches den Sicherungsgeber zur stärkeren Risikobereitschaft führt, also anstelle einer Bürgschaft sogar einen Schuldbeitritt zu vereinbaren.
2. Abgrenzung zum Darlehen
Für die Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt und Darlehen ist, ob ein „Mitunterzeichner“ dem Parteiwillen zufolge einen eigenen Auszahlungsanspruch der Darlehensvaluta haben soll, oder ob er über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf. Liegt eines dieser Kriterien vor, ist der „Mitunterzeichner“ Mitdarlehensnehmer.
Merke
Übrigens: Die Grundsätze zur Nichtigkeit von Verwandten- und Arbeitnehmerbürgschaften gemäß § 138 I BGB sind auf Mitdarlehensnehmer nicht anzuwenden.
VI. Anwendbarkeit der §§ 491 - 505d BGB
Ist der Beitretende Verbraucher gemäß § 13 BGB, so sind die §§ 491 - 505d BGB auf den Schuldbeitritt entsprechend anwendbar. Im Gegensatz zum Darlehensnehmer hat ein Mitschuldner keinen Anspruch auf Auszahlung oder sonstiger Vorteile, obwohl er wie der Darlehensnehmer haftet. Sein Schutzbedürfnis ist daher eher größer als das eines Darlehensnehmers, weshalb die analoge Anwendbarkeit hier (anders als bei der Bürgschaft) geboten scheint.
Beispiel
Schriftformerfordernis aus § 492 I 1 BGB.