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Bereicherungsrecht

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Nichtleistungskondiktion

Rückgriffskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Nichtleistungskondiktion

Tags

Nichtleistungskondiktion
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Aufrechnung
§ 812 BGB
§ 817 BGB
§ 814 BGB
§ 818 BGB
§ 426 BGB
§ 774 BGB
§ 404 BGB
Gliederung
  • I. Anwendungsbereich

  • II. Voraussetzungen

    • 1. Etwas erlangt

    • 2. In sonstiger Weise

    • 3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

    • 4. Ohne rechtlichen Grund

    • 5. Einwendungen

    • 6. Kein Ausschluss

§ 812 I 1 Fall 2 BGB enthält außerdem, neben der Eingriffs-, Verwendungs- und Zuwendungskondiktion, die Rückgriffskondiktion als weiteren Unterfall der Nichtleistungskondiktion.

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I. Anwendungsbereich

Im Rahmen der Rückgriffskondiktion stellt das erlangte Etwas die Befreiung von einer Leistungspflicht dar. Sie ist bei der Zahlung auf fremde Schulden einschlägig. 

Leistet ein Dritter auf eine fremde Schuld, sind drei Varianten zu unterscheiden:

  1. Der Dritte glaubt, eine eigene Verbindlichkeit zu begleichen. Dann ist die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB gegen den Gläubiger einschlägig.

  2. Der Dritte will die Verbindlichkeit des Schuldners tilgen, weil er sich gegenüber S für hierzu verpflichtet hält. Der Dritte hat einen Anspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB gegen den Schuldner.

  3. Schließlich kommt die Rückgriffskondiktion in Betracht, wenn der Dritte weiß, dass er weder gegenüber S noch gegenüber G zur Leistung verpflichtet ist. Hat er in einem solchen Fall jedoch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, ist ein Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB oder aus §§ 684 S. 1, 812 BGB einschlägig.

Die Rückgriffskondiktion gegen den Schuldner findet dann Anwendung, wenn der Dritte ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelt.

Zu beachten ist hier zu dem, dass der Anwendungsbereich teilweise durch speziellere Normen eingeschränkt ist, insbesondere in Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis).

Beispiel

Beispielsweise der gesetzliche Forderungsübergang nach § 426 II BGB auf den zahlenden Gesamtschuldner oder der Forderungsübergang nach § 774 I BGB auf den zahlenden Bürgen.

II. Voraussetzungen

Auch hier müssen die bereits thematisierten Voraussetzungen vorliegen:

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1. Etwas erlangt

Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Er erlangt die Befreiung von einer Verbindlichkeit.

Definition

Als erlangtes „etwas“ gilt jeder vermögenswerte Vorteil.

2. In sonstiger Weise

Der Bereicherungsschuldner muss die Befreiung von der Verbindlichkeit in sonstiger Weise und damit nicht durch Leistung des auf eine fremde Schuld zahlenden Bereicherungsgläubigers erlangt haben. Entscheidend ist, ob der Anspruchsteller gegenüber dem Anspruchsgegner einen Zweck verfolgt. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung von der Verbindlichkeit in sonstiger Weise erlangt. 

3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

Die Befreiung von der Verbindlichkeit muss auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erfolgen.

4. Ohne rechtlichen Grund

Außerdem darf kein Rechtsgrund für die Befreiung des Anspruchsgegners von der Verbindlichkeit bestehen.

5. Einwendungen

Hatte der Schuldner Einwendungen gegen den Gläubiger oder hätte er gegenüber dem Gläubiger aufrechnen können, sind §§ 404, 406 ff. BGB anzuwenden. Der Schuldner kann eine Drittleistung nämlich ebenso wenig verhindern wie eine Abtretung. 

6. Kein Ausschluss

Der Anspruch dürfte zudem nicht nach § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.

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