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Haftung & Aufwendungsersatz

Regressansprüche

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Haftung & Aufwendungsersatz

Tags

KG
GbR
oHG
Regress
Gesamtschuld
Haftung
Aufwendungsersatz
§ 716 BGB
§ 721 BGB
§ 126 HGB
§ 105 HGB
§ 426 BGB
§ 774 BGB
Gliederung
  • I. Regressansprüche gegen die Gesellschaft

    • 1. Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB)

    • 2. Regressanspruch gemäß § 426 I BGB

    • 3. Regressanspruch gemäß § 426 I BGB analog

    • 4. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB

    • 5. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB analog

      • a) Regelungslücke

      • b) Planwidrigkeit

      • c) Zwischenergebnis

    • 6. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 774 I 1 BGB analog

      • a) Regelungslücke

      • b) Planwidrigkeit

      • c) Vergleichbare Interessenlage

    • 7. Zusammenfassung/Schaubild

  • II. Regressansprüche gegen andere Gesellschafter

    • 1. Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB)

    • 2. Regressanspruch gemäß §§ 716 I Fall 1 BGB, 721 BGB / 126 HGB

    • 3. Regressanspruch gemäß § 426 I 1 BGB

    • 4. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB

    • 5. Zusammenfassung/Schaubild

Im folgenden Kapitel geht es um Regressansprüche (= Rückgriffsansprüche) der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und gegen andere Gesellschafter.

Leistet ein Gesellschafter auf eine Gesellschaftsschuld, möchte er das Geld im Innenverhältnis zurückfordern. Für eine saubere Klausurlösung ist es entscheidend, hierbei zwei grundlegende Anspruchsrichtungen zu unterscheiden.

  • Der Anspruch gegen die Gesellschaft selbst, typischerweise über einen Aufwendungsersatzanspruch.

  • Der zweite Anspruch richtet sich gegen die Mitgesellschafter, deren Ausgleichspflicht in der Regel durch den Gesamtschuldnerausgleich erfolgt.

I. Regressansprüche gegen die Gesellschaft

Folgendes Fallbeispiel erläutert den Klausur- bzw. Anspruchsaufbau:

Beispiel

Gläubiger G hat einen Anspruch gegen die ABC GbR / ABC OHG. Als die GbR/OHG nicht zahlt, nimmt G den Gesellschafter A nach § 721 BGB / § 126 HGB in Anspruch. A begleicht die Schuld der Gesellschaft.

Erhält A seine Zahlungen von der ABC GbR / ABC OHG ersetzt?

1. Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB)

Zunächst könnte A einen Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB) haben. Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um Aufwendungen, also freiwillige Vermögensopfer, handelt. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft für erforderlich halten durfte; bei Zahlung auf Außenhaftung ist zu prüfen, ob die Zahlung im Innenverhältnis gesellschaftsbezogen veranlasst und erforderlich war. Freiwilligkeit ist bei Außenhaftung problematisch und wird überwiegend über das Innenverhältnis/gesellschaftliche Veranlassung gelöst.“

Merke

Ginge es in dem Fall, meine KG, würde zusätzlich zu der Verweisnorm in § 115 III HGB die Verweisnorm des § 161 II HGB zu zitieren.

Obwohl die Zahlung im Außenverhältnis erzwungen ist, kann sie im Innenverhältnis als gesellschaftsbezogene Aufwendung zu qualifizieren sein, weil der Gesellschafter ein gesetzliches Haftungsrisiko übernimmt und die Befriedigung des Gläubigers zur Abwendung gesellschaftsschädlicher Folgen erforderlich sein kann. Da es für die Feststellung der Freiwilligkeit nicht auf das Außenverhältnis, sondern auf das Innenverhältnis ankommt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt.

Es besteht daher ein Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB).

2. Regressanspruch gemäß § 426 I BGB

Ein Regressanspruch könnte sich ferner aus § 426 I BGB ergeben, falls zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern eine Gesamtschuld besteht.

Nach § 721 BGB oder § 126 HGB besteht eine Gesamtschuld nur zwischen den Gesellschaftern untereinander, nicht jedoch zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern.

Ein Regressanspruch gemäß § 426 I BGB ist daher ausgeschlossen.

Unseren Lexikoneintrag zur Gesamtschuld findest du hier.

3. Regressanspruch gemäß § 426 I BGB analog

Weiterhin könnte sich ein Regressanspruch aus § 426 I BGB analog ergeben.

Voraussetzung ist eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage.

Da der § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB) jedoch einen Regressanspruch gewährt, fehlt schon eine Regelungslücke.

§ 426 I BGB ist also nicht analog anwendbar.

4. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB

Ein Regressanspruch könnte sich kraft übergegangenem Recht durch Legalzession gemäß § 426 II BGB ergeben. 

Anwendbarkeitsvoraussetzung für § 426 II BGB ist jedoch, dass zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern eine Gesamtschuld besteht. Diese besteht aber nur zwischen den Gesellschaftern untereinander, nicht jedoch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.

Ein Regressanspruch kraft übergegangenem Recht wegen einer Legalzession gemäß § 426 II BGB besteht daher nicht.

5. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB analog

Ein Regressanspruch könnte sich kraft übergegangenem Recht wegen einer Legalzession gemäß § 426 II BGB analog ergeben.

Voraussetzung einer Analogiebildung ist eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage.

a) Regelungslücke

Zwar gewährt § 716 I Fall 1 BGB einen Anspruch, jedoch wird keine Legalzession angeordnet. Auch wenn sich die direkte Anspruchsgewährung und Legalzession des Gläubigeranspruchs im Ergebnis ähneln, sind sie aufgrund des zusätzlichen Übergangs einer akzessorischen Sicherheit (§§ 412, 401 BGB) im Falle einer Legalzession so unterschiedlich, dass dennoch eine Regelungslücke vorliegt.

b) Planwidrigkeit

Ferner müsste die Regelungslücke planwidrig sein. Planwidrig ist eine Lücke nur, wenn nach einem gesamtheitlichen Regelungsplan des Gesetzgebers eine Regelung zu erwarten gewesen wäre.

Allerdings wurde gerade erst durch das MoPeG das Personengesellschaftsrecht umfassend angepasst. Eine entsprechende Regelung erfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst nicht. Vereinfacht gesagt: Indem § 716 BGB n.F. bewusst keine Legalzession anordnet, gibt es auch keine Legalzession.

Mangels Planwidrigkeit ist eine Analogie und daher eine Legalzession gemäß § 426 II BGB abzulehnen.

Merke

Eine andere Ansicht hinsichtlich des abschließenden Charakters des § 716 BGB ist selbstverständlich gut vertretbar!

c) Zwischenergebnis

Ein Regressanspruch ergibt sich nicht aus übergegangenem Anspruch kraft Legalzession gemäß § 426 II BGB analog.

6. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 774 I 1 BGB analog

Ein Regressanspruch könnte sich aus übergegangenem Anspruch kraft Legalzession gemäß § 774 I 1 BGB analog ergeben.

Dafür müsste eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage bestehen.

a) Regelungslücke

Indem § 716 BGB (i.V.m. § 105 III HGB) nur einen Anspruch gewährt, nicht aber eine Legalzession anordnet, besteht eine Regelungslücke.

b) Planwidrigkeit

Nach Ansicht des BGH ist § 716 I Fall 1 BGB abschließend, sodass die Regelungslücke nicht planwidrig ist.

Demgegenüber steht eine gewichtige Literaturauffassung, welche den § 716 I Fall 1 BGB nicht als abschließende Regelung versteht, da sich der „nur scheinbar“ abschließende Charakter des § 716 I Fall 1 BGB nicht belegen lässt.

c) Vergleichbare Interessenlage

Der Streit um die Planwidrigkeit der Regelungslücke könnte sich erübrigen, falls es schon an der vergleichbaren Interessenlage fehlt.

Für eine Vergleichbarkeit spricht, dass es dem legitimen Interesse eines zahlenden Gesellschafters entspricht, die beglichene Forderung samt Sicherheiten ohne Mitwirkung des Gläubigers zu erhalten.

Jedoch ist das Verhältnis des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft zumindest wirtschaftlich nicht vergleichbar mit dem Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner. Die vertraglichen Risiken eines zur Deckung verpflichteten Bürgen sind deutlich höher. Im Übrigen geben Bürgen die Sicherheit auch nur, weil sie eigentlich davon ausgehen, nur subsidiär zur Deckung verpflichtet zu sein, also wenn der Schuldner ausfällt.

Des Weiteren ist unklar, weshalb der zahlende Gesellschafter auf die vom Gläubiger bestellten Sicherheiten zugreifen darf, wenn § 721 S. 1 BGB die Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeit anordnet, wobei der Gesellschafter sich — anders als außenstehende Sicherungsgeber — nicht eigenständig zur Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeit verpflichtet hat.

Mit der wohl herrschenden Auffassung ist daher zumindest die vergleichbare Interessenlage abzulehnen.

7. Zusammenfassung/Schaubild

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II. Regressansprüche gegen andere Gesellschafter

In der Klausur sind gegebenenfalls auch Regressansprüche des zahlenden Gesellschafters gegen andere Mitgesellschafter zu prüfen. 

Zur Veranschaulichung dient auch hier wieder ein Fallbeispiel:

Beispiel

Gläubiger G hat einen Anspruch gegen die ABC GbR / ABC OHG. Als die GbR/OHG nicht zahlt, nimmt G den Gesellschafter A nach § 721 BGB / § 126 HGB in Anspruch. A begleicht den Anspruch.

A will von B und C zu je einem Drittel Ausgleich.

Zu Recht?

1. Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB (i.V.m. § 105 III HGB)

Der Regressanspruch gemäß § 716 I Fall 1 BGB richtet sich jedoch nur gegen die Gesellschaft und nicht gegen die anderen Mitgesellschafter. B und C sind hinsichtlich § 716 I Fall 1 nicht die richtigen Anspruchsgegner, also nicht passivlegitimiert.

2. Regressanspruch gemäß §§ 716 I Fall 1 BGB, 721 BGB / 126 HGB

Gemäß §§ 716 I Fall 1, 721 BGB bzw. §§ 716 I Fall 1, 105 III, 126 S. 1 HGB scheinen B und C zunächst zu haften. 

§ 721 BGB und § 126 S. 1 HGB sind jedoch auf das Außenverhältnis zu Gläubigern außerhalb der Gesellschaft zugeschnitten ("haften ... den Gläubigern"). Hier geht es jedoch um eine Verpflichtung aus dem Innenverhältnis („Sozialverpflichtung“), sodass § 721 BGB und § 126 S. 1 HGB nicht anwendbar sind.

3. Regressanspruch gemäß § 426 I 1 BGB

Gemäß § 721 BGB / 126 HGB haften die Gesellschafter dem Gläubiger als Gesamtschuldner.

Ein Regress als Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 I BGB ist daher möglich.

4. Legalzession des Gläubigeranspruchs gemäß § 426 II BGB

Da eine Gesamtschuld gemäß § 721 BGB / § 126 HGB vorliegt, geht der Gläubigeranspruch gegen die Gesellschaft gemäß § 426 II BGB auf den zahlenden Gesellschafter über.

Diesen übergegangenen Anspruch kann der Gesellschafter gegen die Mitgesellschafter geltend machen.

5. Zusammenfassung/Schaubild

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