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Rechtsschein des Handelsregisters

Teilgebiet

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Thema

Handelsregisterrecht

Tags

Publizitätswirkung des Handelsregisters
Handelsregister
Rechtsschein
§ 15 HGB
Gliederung
  • I. § 15 I HGB - negative Publizität

    • 1. Spezialprobleme im Rahmen der negativen Publizität

      • a) Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters 

      • b) Rosinentheorie

  • II. § 15 III HGB - positive Publizität

  • III. § 15 II HGB - Zerstörung eines Rechtsscheins

Das Handelsregister erfüllt eine zentrale Funktion im Wirtschaftsleben: Es soll Transparenz und Sicherheit im kaufmännischen Geschäftsverkehr gewährleisten. Wer Geschäfte mit einem Unternehmen tätigt, muss sich darauf verlassen können, dass die dort abrufbaren Informationen – etwa wer Geschäftsführer ist oder wem Prokura erteilt wurde – der Wahrheit entsprechen.

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die materielle Rechtslage (die Wirklichkeit) und die formelle Registerlage (der Eintrag) auseinanderfallen. Dies geschieht beispielsweise, wenn eine Änderung (z.B. der Widerruf einer Prokura) noch nicht eingetragen wurde oder wenn versehentlich eine falsche Tatsache bekanntgemacht wird.

In diesem Spannungsfeld zwischen „Sein“ und „Schein“ entscheidet § 15 HGB, wer geschützt wird. Die Vorschrift begründet die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregisters. Sie sorgt dafür, dass der Rechtsverkehr unter bestimmten Voraussetzungen auf den Inhalt (oder das Schweigen) des Registers vertrauen darf, selbst wenn dieser objektiv falsch ist.

Merke

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 707a III BGB an den § 15 HGB, um dich daran zu erinnern, dass auch das Gesellschaftsregister für die GbR einen Rechtsschein setzt.

I. § 15 I HGB - negative Publizität

§ 15 I HGB ist Ausdruck der negativen Publizität des Handelsregisters. Das bedeutet: Ist eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann derjenige, der sie hätte eintragen müssen, sich nicht auf diese nicht eingetragene Tatsache berufen, egal ob die Tatsache tatsächlich vorliegt. Die Norm schützt das allgemeine Vertrauen auf die Nichtexistenz gewisser Tatsachen. § 15 I HGB entfaltet keine Wirkung zugunsten des Eintragungspflichtigen, sondern nur zu dessen Lasten.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für diese negative Publizitätswirkung erfüllt sein:

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1. Spezialprobleme im Rahmen der negativen Publizität

a) Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters 

Problem

Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters - Der folgende Fall veranschaulicht das Problem der sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters:

Sachverhalt

A erteilt P eine Prokura, wobei er pflichtwidrig (§ 53 I HGB) die Eintragung der Erteilung unterlässt. A widerruft die Prokura des U zwei Wochen später, vergisst aber auch das Erlöschen der Prokura trotz § 53 II HGB einzutragen. Nicht nur die Erteilung, sondern auch das Erlöschen der Prokura wurden also nicht eingetragen.

Ist § 15 I HGB anwendbar?

Lösung

  • E.A.: § 15 I HGB ist nicht anwendbar. Arg: Gegen eine Anwendung spricht, dass durch die unterbliebene Eintragung des Erlöschens der Prokura das Handelsregister im Ergebnis wieder richtig wird. Wenn schon die erteilte Prokura nicht im Handelsregister stand, wird durch die unterbliebene Eintragung des Erlöschens der Prokura gerade kein Rechtsschein gesetzt. Aus Sicht des Verkehrs besteht ja schon keine Prokura - im Ergebnis wird also kein abstraktes Vertrauen enttäuscht, da der Registerinhalt der materiellen Rechtslage entspricht. Falls der Dritte auf andere Weise von der Erteilung der Prokura Kenntnis erlangt, könnten eventuell die allgemeinen Rechtsscheingrundsätze greifen.

  • H.M.: § 15 I HGB ist anwendbar. Arg: Der Wortlaut des § 15 I HGB verlangt keine Voreintragung. Entscheidend ist lediglich, dass eine eintragungspflichtige Tatsache - wie vorliegend - nicht eingetragen und bekanntgemacht ist. Schließlich setzt § 15 I HGB auch keine Einsichtnahme des Dritten in das Handelsregister voraus. Durch die Norm wird vielmehr ein abstrakter Vertrauensschutz gewährleistet, auch wenn der Dritte auf anderem Wege als aus dem Handelsregister Kenntnis von einer Tatsache erlangt. Somit kann § 15 I HGB angewendet werden und der Dritte sich auf die nicht eingetragene Tatsache berufen, auch wenn sie dazu führt, dass das Handelsregister die „richtige“ Rechtslage widerspiegelt.

b) Rosinentheorie

Problem

Rosinentheorie - Der folgende Fall veranschaulicht das als „Rosinentheorie“ kritisierte Problem:

Sachverhalt

A und B, die beiden Komplementäre einer KG, waren gesamtvertretungsbefugt (§§ 161 II, 124 II 1 HGB). B scheidet aus der KG aus, ohne dass dies im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht wurde. Später bestellt A namens der KG Waren bei V.

Hat V Ansprüche gegen die KG sowie A und/oder B?

Lösung

A. Anspruch des V gegen die KG aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB

Durch das Ausscheiden des B wird aus der Gesamtvertretungsmacht von A und B automatisch eine Alleinvertretungsmacht des A. A konnte die KG damit wirksam gemäß § 164 I BGB i.V.m. §§ 161 II, 124 I HGB vertreten, sodass der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Anspruch besteht.

B. Anspruch des V gegen A aus Kaufvertrag, § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 126 HGB

Die Verbindlichkeit zwischen V und der KG besteht, siehe oben. A ist zudem weiterhin Komplementär. Der Anspruch besteht.

C. Anspruch des V gegen B aus Kaufvertrag, § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 126 HGB

Die Verbindlichkeit zwischen V und der KG besteht, siehe oben. B ist wegen des Ausscheidens nicht mehr Komplementär. Das Ausscheiden könnte V jedoch gemäß § 15 I HGB nicht entgegengesetzt werden. Das Ausscheiden des B war gemäß § 106 VI HGB eintragungspflichtig, weshalb er sich gemäß § 15 I HGB nach wie vor als Gesellschafter behandeln lassen muss.

Problem

Das Problem ist jedoch, dass bei dieser Behandlung gleichzeitig zwei verschiedene Sachverhalte, also realer Sachverhalt und Scheinsachverhalt, zugrunde gelegt werden.

  • Scheinsachverhalt: B steht nach wie vor als Komplementär im Handelsregister. Dritte können sich gemäß § 15 I HGB auf diesen Rechtsschein berufen, sodass B haften müsste. Nach der Registerlage besteht jedoch auch immer noch Gesamtvertretungsmacht von A und B, sodass A hiernach eigentlich gar keine Gesellschaftsverbindlichkeit allein hätte begründen können; der Kaufvertrag wäre somit unwirksam.

  • Realer Sachverhalt: B ist tatsächlich kein Komplementär mehr, weswegen A nunmehr alleinvertretungsbefugt ist und die Gesellschaftsverbindlichkeit ohne Mitwirkung von B begründet werden kann. Jedoch muss B dann als Nichtgesellschafter grundsätzlich auch nicht mehr haften.

Um einen Anspruch zu begründen, benötigt V also einerseits die wahre Rechtslage für einen wirksamen Vertragsschluss und andererseits die Scheinlage für die Haftung des B. Fraglich ist also, ob der V sich hinsichtlich des Vertragsschlusses auf den realen Sachverhalt und hinsichtlich der Haftung auf den Scheinsachverhalt berufen kann.

Hat V ein Wahlrecht, ob er sich auf die wahre Rechtslage oder den durch das Register gesetzten Rechtsschein beruft?

  • Nach E.A. hat der Anspruchsteller kein Wahlrecht. Arg: Er kann sich entweder auf den realen Sachverhalt oder auf den Scheinsachverhalt berufen. Das Handelsregister ist lediglich einer Gesamtwürdigung zugänglich. Wer sich einerseits auf die wahre und andererseits auf die vermeintliche Rechtslage berufe, handle widersprüchlich i.S.d. § 242 BGB. Der Dritte ist im konkreten Fall nicht schutzwürdig.

  • Gemäß der H.M./BGH hat der Anspruchsteller ein Wahlrecht und kann dieses entsprechend seiner Interessenlage ausüben. Arg: Für ein Wahlrecht spricht, dass der Wortlaut des § 15 I HGB eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Es geht vielmehr um die Eintragung von einzelnen Tatsachen. Daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Gesamtbetrachtung. Für die Anwendung des § 15 I HGB ist es keine Voraussetzung, dass der Dritte tatsächlich Einblick in das Handelsregister nimmt. Vielmehr gewährt die Norm einen abstrakten Vertrauensschutz. Schließlich könnte der Dritte Kenntnis von einzutragenden Tatsachen auch auf andere Weise erlangen. Die zuvor genannte Ansicht würde aber auf den positiven Inhalt des Handelsregisters abstellen.

  • Der BGH wird für diese Lösung kritisiert, dass er sich die „Rosinen“ herauspicke.

  • Stellungnahme: Insgesamt ist die Methodik des BGH jedoch vorzugswürdig, denn nicht der Sachverhalt wird gewählt, sondern eine Rechtsfolge geltend gemacht. § 15 I HGB soll Dritte schützen. Es steht diesen frei, ob sie sich darauf berufen oder nicht. Demgegenüber ist der Gesellschafter nicht schutzwürdig. Er muss sich darum kümmern, dass der Inhalt des Handelsregisters der wahren Rechtslage entspricht, wenn er einer Haftung entkommen will.

II. § 15 III HGB - positive Publizität

§ 15 III HGB ordnet im Gegensatz zu § 15 I HGB die positive Publizität des Handelsregisters an. Ein Dritter kann sich, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden ist, demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. Die Norm schützt also den guten Glauben und die Richtigkeit der Bekanntmachung gewisser Tatsachen.

Achtung: Ist eine Tatsache unrichtig eingetragen, aber der wahren Rechtslage entsprechend richtig bekannt gemacht, so kommt eine Anwendung der Norm nicht in Betracht. Die Norm ist aber anwendbar bei einer unrichtigen Eintragung und einer konsistent unrichtigen Bekanntmachung, denn entscheidend ist die Diskrepanz zwischen der wahren Rechtslage und der Bekanntmachung.

Voraussetzungen hierfür sind:

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Problem

Muss der Betroffene die Falscheintragung selbst veranlasst haben bzw. gilt § 15 III HGB auch dann, wenn ein Dritter die Falscheintragung veranlasst hat (Veranlasserprinzip)?

  • M.M.: Die Falscheintragung muss nicht zwingend vom Betroffenen veranlasst sein. Arg: Der Wortlaut des § 15 III HGB stützt die Voraussetzung der Veranlassung nicht. Im Zweifel steht dem unrichtig Eingetragenen ein Amtshaftungsanspruch gegen die eintragende Behörde aus Art. 34 I GG i.V.m. § 839 BGB zu.

  • T.v.A.: Eine andere Ansicht möchte das Tatbestandsmerkmal „in dessen Angelegenheiten, die Tatsache einzutragen war“ restriktiv auslegen. Dieses Tatbestandsmerkmal könne nur von demjenigen erfüllt werden, der solche Angelegenheiten habe. Dies trifft im Ergebnis auf alle Registerpflichtigen zu, da diese zur Eintragung der eintragungspflichtigen Tatsachen verpflichtet sind. Lediglich Privatleute wären von einer Verpflichtung beziehungsweise Haftung mangels Registerpflichtigkeit ausgeschlossen.

  • G.h.M.: Die Norm muss insgesamt einschränkend ausgelegt werden. Der Betroffene muss die Falscheintragung veranlasst haben. Arg.: Ein Rechtsschein kann nur dem Veranlasser zulasten gehen. Ohne diese Voraussetzung entstehen unbegrenzte Haftungsrisiken.

Beachte, dieser Streit muss oft nicht entschieden werden, jedenfalls dann, wenn selbst nach der strengen herrschenden Meinung eine Veranlassung anzunehmen ist.

III. § 15 II HGB - Zerstörung eines Rechtsscheins

Zentraler Unterschied zwischen § 15 II HGB und § 15 I, III HGB ist, dass § 15 II HGB zulasten von Dritten wirkt. Die Vorschrift stellt klar, dass die Eintragung und Bekanntmachung einen vom Registerinhalt abweichenden Anschein grundsätzlich ausschließen.

Diese vertrauenszerstörende Wirkung tritt allerdings erst nach Ablauf einer 15-tägigen Übergangszeit nach der Bekanntmachung ein, sofern der Dritte die Tatsache nicht schon vorher kennen musste. Das heißt, Dritte müssen sich, sofern eine Tatsache richtig eingetragen und bekanntgemacht worden ist, diese entgegenhalten lassen. Zudem sind nicht nur eintragungspflichtige Tatsachen erfasst, sondern alle Tatsachen, die zumindest eintragungsfähig sind.

Die Vorschrift stellt klar, dass die Eintragung und Bekanntmachung einen vom Registerinhalt abweichenden Anschein grundsätzlich ausschließen. Diese vertrauenszerstörende Wirkung tritt allerdings erst nach Ablauf einer 15-tägigen Übergangszeit ein, sofern der Dritte die Tatsache nicht schon vorher kennen musste.

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Nur ausnahmsweise müssen sich Dritte die richtig eingetragenen und bekanntgemachten Tatsachen nicht entgegenhalten lassen. Das ist dann der Fall, wenn ein speziellerer und stärkerer Rechtsscheinstatbestand vorliegt als derjenige, der sich aus der Eintragung/Bekanntmachung im Handelsregister ergibt. Das ist vor allem bei langjährigen Geschäftsbeziehungen denkbar.

Beispiel

Eine OHG wird von einem anderen übernommen. Die Eintragung des Inhaberwechsels erfolgt ordnungsgemäß. Der bisherige Geschäftsinhaber wird als bloßer Mitarbeiter ohne Vertretungsbefugnis angestellt. Er tätigt jedoch weiter Geschäfte im Namen der Firma.

Grundsätzlich müssen sich die langjährigen Geschäftspartner nach § 15 II 1 HGB den Inhaberwechsel infolge der ordnungsgemäßen Eintragung entgegenhalten lassen. Sie könnten den bisherigen Geschäftsinhaber nicht persönlich in Anspruch nehmen. Da dieser aber durch die Fortführung der Geschäfte den Anschein einer Vertretungsbefugnis erweckt, könnte ausnahmsweise etwas anderes gelten. Im konkreten Fall ist jedoch ein speziellerer Rechtsschein aufgrund des § 22 I HGB zu verneinen. Hiernach kann der neue Inhaber das Handelsgeschäft weiterführen, ohne einen den Inhaberwechsel andeutenden Zusatz. Anders wäre der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn die OHG in eine GmbH & Co. OHG eingebracht würde. Aufgrund der beschränkten Haftung müsste der neue Inhaber einen entsprechenden Zusatz verwenden, vgl. § 19 II HGB. Wenn der bisherige Geschäftsinhaber aber weiterhin unter dem bisherigen Firmennamen tätig wird, erzeugt das den Rechtsschein der persönlichen Haftung, woran sich der bisherige Geschäftsinhaber festhalten lassen muss.

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