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Zivilrecht

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ZPO II

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Rechtsschutz

Rechtsbehelfe

Teilgebiet

ZPO II

Thema

Rechtsschutz

Tags

Vollstreckungsverfahren
Rechtsschutz
Erinnerung
Vollstreckungsgegenklage
Drittwiderspruchsklage
§ 775 ZPO
§ 776 ZPO
§ 766 ZPO
§ 767 ZPO
§ 771 ZPO
§ 805 ZPO
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Ziel von Rechtsbehelfen

  • III. Statthafter Rechtsbehelf

    • 1. Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsbehelfe

    • 2. Einzelne Rechtsbehelfe

I. Einleitung

Wie auch im Erkenntnisverfahren gibt es auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechtsbehelfe, mit denen sich der Vollstreckungsschuldner - oder auch ein beteiligter Dritter - gegen eine Vollstreckungsmaßnahme wehren kann, die er als unfair oder rechtswidrig empfindet.

In der Klausur werden diese gerne geprüft, da sie eine mehrstufige Prüfung der Voraussetzungen des Rechtsbehelfs einerseits, des Vollstreckungsverfahrens andererseits und zusätzlich auch der materiellen Rechtslage überprüft. Wichtig ist hier, die verschiedenen Prüfungsebenen klar auseinanderzuhalten und die Systematik der unterschiedlichen Rechtsbehelfe zu verstehen - so kommt man mit grundlegendem Wissen schon zu sehr guten Klausurergebnissen.

Merke

Oft wird der Antragsteller oder Kläger auch einen ungenauen Antrag stellen. Dann ist dieser gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen oder notfalls umzudeuten (§ 140 ZPO).

Wichtig: „Normale“ Leistungsklagen aus materiell-rechtlichen Normen sind während des Vollstreckungsverfahrens nicht statthaft. Es sind allein die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe anzuwenden.

II. Ziel von Rechtsbehelfen

Durch die verschiedenen Rechtsbehelfe, auf die wir im Folgenden eingehen, werden drei wesentliche Rechtsschutzziele verfolgt:

  • Unterlassen künftiger Vollstreckungsakte (§ 775 ZPO)

  • Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsakte (§§ 776, 775 ZPO)

  • Auskehr des Erlöses bei bereits erfolgten Vollstreckungsakten

Merke

Das ist im Endeffekt recht simpel: Wenn noch nicht vollstreckt wurde, will eine der beteiligten Personen, dass dies auch nicht geschieht. Und wenn vollstreckt wurde, will eine Person, die darunter leidet, dass die Folgen rückgängig gemacht werden.

Sofern die Durchsetzung des jeweiligen Ziels gefährdet erscheint, sind auch einstweilige Anordnungen möglich, um einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Dies zu erkennen, ist deine Aufgabe bei der Analyse des Sachverhalts.

III. Statthafter Rechtsbehelf

1. Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsbehelfe

Da es eine Vielzahl von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen gibt, ist sorgfältig zu überlegen, welcher Rechtsbehelf statthaft ist und geprüft werden muss. Dies fällt vielen Klausurbearbeitern schwer, wird aber durch ein systematisches Vorgehen erleichtert. Ausgangspunkt deiner Überlegung sollte sein, welcher Aspekt des Verfahrens angegriffen wird beziehungsweise wo ein mögliches Problem liegt: Titel, Klausel, Verfahren oder Vermögensverhältnisse.

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2. Einzelne Rechtsbehelfe

Nicht alle Rechtsbehelfe sind klausurrelevant, daher konzentrieren wir uns hier zur Übersichtlichkeit auf die wichtigsten und häufigsten Rechtsbehelfe:

  1. Erinnerung (§ 766 ZPO)

  2. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

  3. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

  4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

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