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Zivilrecht

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Immobiliarsachenrecht

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Ansprüche aus dem EBV

Rechte des Grundstückseigentümers

Teilgebiet

Immobiliarsachenrecht

Thema

Ansprüche aus dem EBV

Tags

Grundbuch
§ 985 BGB
§ 1004 BGB
§ 894 BGB
§ 899 BGB
§ 892 BGB
Gliederung
  • I. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 ff. BGB)

  • II. Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

    • 1. Voraussetzungen

      • a) Unrichtigkeit des Grundbuchs

      • b) Anspruchsteller

      • c) Anspruchsgegner

      • d) Einwendungen

    • 2. Sicherung

In der Klausur kann nach Ansprüchen eines Grundeigentümers gefragt sein. Hier kannst du teilweise auf dein Wissen aus dem Mobiliarsachenrecht zurückgreifen. Als Besonderheit gibt es im Immobiliarsachenrecht jedoch auch einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. 

I. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 ff. BGB)

Dem Eigentümer eines Grundstücks stehen,  ebenso wie dem Eigentümer einer beweglichen Sache, ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB und jeweils ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 1, 2 BGB zu.

Genaueres zu den Anspruchsvoraussetzungen findest du in den jeweiligen Artikeln.

II. Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

Demgegenüber stellt der Anspruch auf Grundbuchberichtigung eine Besonderheit des Immobiliarsachenrechts dar. Dieser räumt dem Eigentümer eines Grundstücks nach § 894 BGB das Recht ein, von einem fälschlicherweise Eingetragenem die Zustimmung zu seiner eigenen Eintragung zu verlangen. Es handelt sich um einen Anspruch des wirklichen Berechtigten gegen den Buchberechtigten auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, wenn das Grundbuch nicht der wahren Rechtslage entspricht. Eine Besonderheit des Anspruch aus § 894 BGB ist, dass er gemäß § 898 BGB unverjährbar ist.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 898 BGB neben den § 894 BGB kommentieren.

1. Voraussetzungen

Neben der Unrichtigkeit des Grundbuchs sind wie bei § 985 BGB, die Aktiv- und die Passivlegitimation zu prüfen, sowie etwaig bestehende Einwendungen.

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a) Unrichtigkeit des Grundbuchs

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist. Die wahre materielle Rechtslage entspricht nicht der formellen Rechtslage im Grundbuch. Ist eine Vormerkung zu Unrecht eingetragen, ist § 894 BGB analog anwendbar, da es sich bei der Vormerkung um kein Recht handelt.

Klausurtipp

Häufig ist an dieser Stelle in der Klausur zu prüfen, ob etwa eine Übereignung des Grundstücks wirksam war oder ob ein Grundpfandrecht wirksam bestellt wurde.

b) Anspruchsteller

Anspruchsteller ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist. Damit ist der Inhaber des Rechts nach materieller Rechtslage aktivlegitimiert. 

c) Anspruchsgegner

Anspruchsgegner ist nach dem Wortlaut des § 894 BGB derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Hierbei ist § 894 BGB unglücklich formuliert, da der Buchberechtigte aus materiell - rechtlicher Sicht kein Recht hat, das betroffen sein könnte. 

Gemeint ist, dass derjenige passivlegitimiert ist, wer die Eintragung des wahren Rechtsinhabers oder die Löschung einer Belastung nach § 39 GBO bewilligen kann und damit derjenige, wer als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen ist. 

 

d) Einwendungen

Sind die Voraussetzungen des § 894 BGB erfüllt, ist noch zu prüfen, ob Einwendungen gegen den Anspruch bestehen. Die §§ 987 ff., 994 ff. BGB analog auf den Anspruch aus § 894 BGB anwendbar, sodass ein Zurückbehaltungsrecht des Buchbesitzers nach § 1000 S. 1 BGB in Betracht kommt. Weiterhin kann ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 I BGB bestehen. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 1000 S. 2 BGB und den § 273 II BGB neben den § 894 BGB kommentieren, damit du an diese Einwendungen denkst.

Die analoge Anwendung der §§ 987 ff., §§ 994 ff. BGB auf den Grundbuchberichtigungsanspruch wird damit begründet, dass die Stellung des Bucheigentümers im Verhältnis zum Eigentümer, der Stellung des Besitzers zum Eigentümer im Rahmen des EBV wesensverwandt ist.

Auf der Rechtsfolgenseite ist zu berücksichtigen, dass der Anspruchssteller nach § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen kann. Bei der Zustimmung handelt es sich um die Bewilligung nach § 19 GBO, die zur Vornahme der (richtigen) Eintragung des Berechtigten erforderlich ist.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 19 GBO neben den § 894 BGB kommentieren, um zu wissen, was mit der Zustimmung gemeint ist.

2. Sicherung

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung wird durch den Widerspruch nach § 899 BGB gesichert. 

Durch die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs verhindert die Norm den gutgläubigen Erwerb vom Buchberechtigten nach § 892 I 1 Alt. 1 BGB und damit die Vereitelung des Anspruchs aus § 894 BGB. Erwirbt ein Dritter gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück, fällt die Aktivlegitimation des ursprünglichen Eigentümers weg. Damit scheidet dann der Anspruch aus § 894 BGB aus. 

Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt nach § 899 II BGB aufgrund einer Bewilligung des Buchberechtigten oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO.

Da der Buchberechtigte praktisch selten eine Bewilligung erteilen wird, ist die Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung häufiger. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 935 ZPO neben den § 899 II BGB kommentieren, um zu wissen, wie der Widerspruch eingetragen wird.

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