In der Klausur kann nach Ansprüchen eines Grundeigentümers gefragt sein. Hier kannst du teilweise auf dein Wissen aus dem Mobiliarsachenrecht zurückgreifen. Als Besonderheit gibt es im Immobiliarsachenrecht jedoch auch einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
Während im Mobiliarsachenrecht der Besitz die zentrale Publizitätsfunktion erfüllt (vgl. § 1006 BGB), tritt im Immobiliarsachenrecht das Grundbuch an diese Stelle (vgl. § 891 BGB). Neben den klassischen Eigentümeransprüchen, die du bereits aus dem Mobiliarsachenrecht kennst, tritt daher als immobiliarsachenrechtliche Besonderheit der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Dieser schützt den wahren Eigentümer davor, dass ein anderer zu Unrecht im Grundbuch steht.


