I. Einleitung
Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO regelt die Möglichkeit zur abstrakten Normenkontrolle für Satzungen des Baurechts sowie andere unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften vor dem Oberverwaltungsgericht. Es findet also eine Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht statt.
Beispiel
Durch einen neu erlassenen Bebauungsplan könnte sich eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund des Rücksichtnahmegebots ergeben
Durch eine neue Straßennutzungsverordnung könnte der Kläger in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt sein

II. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe hier.
2. Statthaftigkeit
Der Normenkontrollantrag ist nach dem Wortlaut des § 47 I VwGO in zwei Fällen statthaft, zur Überprüfung der Wirksamkeit von:
Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 II BauGB (Nr. 1)
anderen im Rang unter dem Landesrecht stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 2)
Nahezu alle Bundesländer haben aber von der Kompetenz des § 47 I Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht und den Anwendungsbereich der Normenkontrolle für diese Rechtsvorschriften geregelt.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die entsprechenden Vorschriften für dein Bundesland an den § 47 I Nr. 2 VwGO zitieren, um dich an die landesrechtliche Regelung zu erinnern.
Beispiel
§ 109a JustG NRW
3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Die Antragsbefugnis ist in § 47 II 1 VwGO geregelt. Demnach kann jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt sein, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 II 1 VwGO). Ausdrücklich ist dabei ebenfalls geregelt, dass auch eine Behörde den Antrag stellen kann.
Zu beachten ist dabei auch hier, dass zumindest auch Individualinteressen des Antragstellers geschützt werden.
Soweit Normen betroffen sind, die eine Abwägung beinhalten, ergibt sich die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus dem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung.
b) Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
Gemäß § 47 II 1 VwGO ist der Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen.
c) Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
Gemäß § 47 II 2 VwGO ist der Antrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat
4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
a) Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61,62 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Beteiligten- und Prozessfähigkeit siehe hier.
b) Ordnungsgemäße Antragsstellung, §§ 81, 82 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der ordnungsgemäßen Antragsstellung siehe hier.
c) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung des allgemeines Rechtsschutzbedürfnisses siehe hier.
III. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, soweit die Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt.
Dabei sind alle in Betracht kommenden Erwägungen bezüglich einer Rechtswidrigkeit (siehe auch hier) zu betrachten, unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Klägers.
Gemäß § 47 V 2 VwGO erklärt das Oberverwaltungsgericht die Rechtsvorschrift für unwirksam, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass diese ungültig ist. Nach § 47 VI VwGO kann das Gericht auch bereits vor der endgültigen Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.