Die Minderung ist eines der wesentlichen kaufrechtlichen Sekundärrechte und ist in §§ 437 Nr. 2, 441 BGB geregelt. Sie hat zum Zweck die Höhe des Kaufpreises herabzusetzen, weil die Kaufsache mangelhaft war.
Falls du dir über die Anwendbarkeitsvoraussetzungen der kaufrechtlichen Sekundärrechte unsicher bist oder erneut die Basics anschauen möchtest, empfiehlt sich ein Blick in unseren Grundlagenartikel.
I. Einleitung und Dogmatik
Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und in § 441 BGB genauer geregelt. Als Gestaltungsrecht erfolgt die Minderung durch einseitige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer, vgl. § 349 BGB, und ist bedingungsfeindlich, § 388 S. 2 BGB analog.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 388 BGB an den § 441 BGB, um dich an das Erfordernis der Minderungserklärung und an die Bedingungsfeindlichkeit der Minderung zu erinnern.
Die Rechtsfolgen der Minderung treten mit Zugang der Minderungserklärung beim Verkäufer ein.
Klausurtipp
Hier könnte der Sachverhalt einen Einstieg in die Rechtsgeschäftslehre beispielsweise durch eine Stellvertretung (beachte § 174 BGB!) oder durch einen beschränkt Geschäftsfähigen (beachte § 111 BGB!) vorsehen.
Die Minderung wird alternativ zum Rücktritt ausgeübt (§ 437 Nr. 2 BGB: „oder“ und § 441 BGB: „statt zurückzutreten“), sodass der Käufer nicht zurücktreten und zugleich den Kaufpreis mindern kann.
Während ein Rücktritt nach erfolgter Minderung ausgeschlossen ist, bleibt ein Schadensersatz daneben wegen § 325 BGB möglich. Allerdings ist der „große“ Schadensersatz ausgeschlossen, da der Käufer durch die Minderung sein Festhalten am Vertrag ausdrückt.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 325 BGB an den § 441 BGB, um dich an das Nebeneinander von Rücktritt/Minderung und Schadensersatz zu erinnern.
Selbstverständlich ist eine Minderung nicht nur bei Sach-, sondern auch bei Rechtsmängeln möglich.
II. Voraussetzungen
Die Minderung ist gemäß § 441 BGB dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sind.
Klausurtipp
Soweit in deinem Bundesland zulässig, könntest du dir „statt zurückzutreten“ in § 441 BGB unterstreichen und § 323 I BGB und § 326 V BGB daneben kommentieren. Die Unterstreichung erinnert dich daran, die Voraussetzungen des Rücktritts zu prüfen und die kommentierten Vorschriften daran, welche diese die Rücktrittsgründe sind.
1. Prüfschema

Merke
Dies ist das Schaubild, das dogmatisch sauber und von uns verwendet wird. Du könntest die Minderung aber auch wie folgt prüfen:
I. Minderungserklärung
II. Minderungsgrund
1. wirksamer Kaufvertrag
2. Sachmangel, § 434 BGB
3. bei Gefahrübergang
4. erfolglose Fristsetzung, §§ 441, 323 I BGB
- Ausschluss gemäß §§ 323 II, 326 V, 440 S. 1 BGB
- wichtig: § 323 V 2 BGB gilt nicht, § 441 I 2 BGB
2. Vorrang der Nacherfüllung
Bei der Minderung ist auch grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung zu beachten, sodass zusätzlich eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen sein muss. Wie beim Rücktritt kann die Fristsetzung jedoch gemäß § 323 II BGB und § 440 BGB entbehrlich sein.
Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Minderung bei unerheblichen Mängeln gemäß §§ 441 I 2, 323 V 2 BGB nicht ausgeschlossen. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass die Minderung im Gegensatz zum Rücktritt zu einer vergleichsweise milden Belastung führt.
Die Ausschlussgründe des § 323 VI BGB gelten jedoch auch für die Minderung, denn auf diese Vorschrift verweist § 441 I 2 BGB nicht.
III. Berechnen der Kaufpreisminderung (§ 441 III BGB)
Nicht selten ist in der Klausur bewusst als Schwierigkeit angelegt, dass der geminderte Kaufpreis oder die geminderte Summe berechnet werden muss. Dies bereitet oftmals Schwierigkeiten.
1. Anleitung
Mit der folgenden Anleitung solltest du keine Probleme haben. Diese Anleitung nimmt ihren Anfang mit der Lektüre des § 441 III BGB, denn in dieser formelhaften Vorgabe befinden sich schon alle nötigen Informationen.
Aus § 441 III BGB ergibt sich folgende Formel:

2. Berechnung, falls der Käufer bisher nicht gezahlt hat
Hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bisher nicht gezahlt, so ist der Kaufpreis auf den wirklichen Wert der mangelhaften Sache herabzusetzen.
Beispiel
Der Soll-Wert der Sache beträgt 10.000 €, wobei der Ist-Wert nur 7.000 € beträgt. Der Kaufpreis ist also im Verhältnis 7 : 10 zu mindern (70 %). K muss nur 70 % des vereinbarten Kaufpreises zahlen.
Der Käufer kauft für 1500 € eine mangelhafte Sache, welche in mangelfreien Zustand 2000 € Wert wäre. Durch den mangelhaften Zustand ist die Kaufsache nur 1600 € wert. Auch wenn der Wert der mangelhaften Sache höher ist, als der vereinbarte Kaufpreis, kann eine Minderung erfolgen, sodass der Kaufpreis herabzusetzen ist. Der tatsächliche Wert beträgt nur 4⁄5 des mangelfreien Werts. Um dieses fehlende 1⁄5 ist der vereinbarte Kaufpreis dann herabzusetzen (1⁄5 von 1500 € = 300 €). Anhand der Formel ergibt sich also, dass der Kaufpreis nunmehr 1200 € beträgt.
Klausurtipp
In der Klausur müsst ihr eure Berechnung nicht so deutlich präsentieren. Es genügt, wenn kurz und schlüssig das Ergebnis präsentiert wird.
3. Berechnung, falls der Käufer schon bezahlt hat
Der vereinbarte Kaufpreis wird um den Prozentwert herabgesetzt, um den der Ist-Wert der mangelhaften Sache hinter dem Soll-Wert zurückbleibt.
Beispiel
Der Soll-Wert der Kaufsache beträgt 10.000 €, während der Ist-Wert 7.000 € beträgt.
Der vereinbarte Kaufpreis wird um 30 % gemindert.
IV. Rechtsfolgen, § 441 III, IV BGB
Die Minderung bewirkt die Umgestaltung des Kaufvertrages, dergestalt, dass der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers in Höhe des Minderungsbetrages erlischt.
Zugleich erlischt das Recht des Käufers auf Nacherfüllung.
Für die Rechtsfolgen der Minderung ist weiterhin zu unterscheiden, ob der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, oder nicht:
Hat der Käufer den Kaufpreis bisher nicht gezahlt, so muss er gemäß § 441 III BGB, soweit die Minderung erklärt wurde, nur noch den geminderten Kaufpreis zahlen.
Hat der Verkäufer den Kaufpreis bereits gezahlt, so kann er gemäß §§ 441 IV, 346 I BGB die Rückgewähr des zu viel gezahlten Kaufpreises verlangen, also die Summe, die über den geminderten Kaufpreis hinausgeht.
Die §§ 346, 347 BGB sind gemäß § 441 IV 2 BGB ergänzend anzuwenden, sodass der Verkäufer gemäß § 347 BGB die aus dem gezahlten Mehrbetrag tatsächlich gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen (insbesondere Zinsen) herausgeben muss.