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Zivilrecht

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Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

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Leihe

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Teilgebiet

Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

Thema

Leihe

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Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Rechtsnatur

  • III. Vertragliche Pflichten

    • 1. Verleiherpflichten

    • 2. Pflichten des Entleihers 

I. Einleitung

Die Leihe ist in den §§ 598 ff. BGB geregelt und ist vor allem ein praktisch relevanter Vertragstyp. 

II. Rechtsnatur

So wie auch die Miete handelt es sich um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag, mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Leihe unentgeltlich erfolgt (§ 598 BGB). 

Merke

Da ein Leihverhältnis oft in freundschaftlichen oder familiären Beziehungen erfolgt, ist regelmäßig abzugrenzen, ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um einen Leihvertrag handelt oder nicht lediglich um ein Gefälligkeitsschuldverhältnis. Für ersteres spricht der Wille, einklagbare Pflichten zu erzeugen, da Gefälligkeitsschuldverhältnisse (vgl. § 311 II Nr. 3 BGB) lediglich zu Ansprüchen aus Schutzpflichtverletzungen führt (§§ 280 I, 311 II Nr. 3, 241 II BGB) und nicht zu Leistungspflichtverletzungen.

III. Vertragliche Pflichten

1. Verleiherpflichten

Der Verleiher muss dem Entleiher den Gebrauch der Sache „gestatten“. Anders als der Vermieter muss der das Leihobjekt weder instand setzen noch instand halten, sondern lediglich den Gebrauch dulden und nicht beeinträchtigen.

Außerdem enthält § 600 BGB eine eigene Mängelhaftung für den Leihvertrag - hiernach haftet der Verleiher für den Vertrauensschaden, wenn er einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschweigt. Darüber hinaus greift das allgemeine Leistungsstörungsrecht, jedoch erhält der Verleiher eine Haftungserleichterung und hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 599 BGB).

Merke

Zum Unterschied zwischen Verschulden und Vertretenmüssen, lies dir diesen Artikel durch.

Umstritten ist jedoch der Umfang der Haftungserleichterung aus § 599 BGB. Der Hintergrund der Regelung ist, dass der Verleiher kein Entgelt für die Leihe erhält und daher nicht für Mängel des Leihobjekts haften soll. Wie verhält es sich allerdings mit Schäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen?

Problem

Anwendbarkeit des § 599 BGB auf den Ersatz von Rechtsfolgeschäden

  • T.v.A.: § 599 BGB ist nur auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses anwendbar. Bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten haftet der Verleiher nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab gemäß §§ 280 I, 823 I BGB - der Verleiher soll trotz des uneigennützigen Charakters des Leihverhältnisses keinen „Freibrief“ für fahrlässiges Verhalten erhalten, das nur am Rande einen Bezug zum Leihobjekt hat.

  • H.M.: Die Haftungserleichterung des § 599 BGB ist auf alle Pflichtverletzungen anwendbar, die einen Zusammenhang mit dem Leihobjekt haben - egal ob es um den Ersatz des Erfüllungsinteresses oder etwaige Mangelfolgeschäden geht. Hierfür spricht, dass der § 599 BGB keine solche Einschränkung vorsieht und dass der uneigennützige Charakter eines Leihverhältnisses dem Verleiher zugutekommen soll.

2. Pflichten des Entleihers 

Der Entleiher

  • muss die entliehene Sache erhalten (§ 601 BGB),

  • darf sie lediglich vertragsgemäß nutzen (§ 602 BGB),

  • nicht untervermieten oder -verleihen (§ 603 BGB) und

  • muss sie am Ende des Leihverhältnisses an den Verleiher zurückgeben (§ 604 BGB).

Bei etwaigen Pflichtverletzungen haftet der Entleiher nach Maßgabe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (z. B. bei Beschädigung der Sache gemäß § 280 I BGB oder bei Untergang gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB). Die Haftungserleichterung in § 599 BGB greift nicht zugunsten des Entleihers.

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