I. Einleitung
Sicherheiten können in verschiedenen Konstellationen aufeinandertreffen, das heißt: kollidieren. Hierbei bestehen an derselben Sache mehrere Mobiliarsicherheiten, wie Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalte oder auch Pfandrechte. Die Inhaber der Sicherheiten wollen dabei wissen, wer als Sicherungsnehmer Vorrang hat. In derartigen Konstellationen muss herausgearbeitet werden, ob und welche Sicherheit gegenüber einer anderen Sicherheit vorrangig ist.
Merke
In der Klausur ist es wichtig, den Sachverhalt richtig zu erfassen und die Reihenfolge der verschiedenen Rechtsgeschäfte zu beachten. Hierbei kann eine chronologische Skizze des Sachverhalts Abhilfe schaffen! Das ist gerade bei dem Aufeinandertreffen verschiedener Sicherheiten absolut kritisch, denn es kommt regelmäßig vor, dass ein Sicherungsgeber einen Sicherungsgegenstand mehrfach als Sicherheit anbietet. Die Frage ist dann, wessen Recht sich im Konfliktfall durchsetzt.
II. Fallgruppen
Es gibt zu dem Problem Kollision von Mobiliarsicherheiten verschiedene Fallgruppen.
1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Die Kollision des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit einer (Sicherungs-)Globalzession stellt ein besonders beliebtes Klausurproblem dar, an dem die Probleme des Vertragsbruchs und der Schuldnerknebelung abgeprüft werden können.

Beispiel
Fall
X nahm bei Sicherungsnehmer SN einen Kredit auf und sicherte ihn durch „Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Außenstände“. Später veräußerte der Vorbehaltsverkäufer VV Waren an X (als Vorbehaltskäufer) unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Diese Waren veräußerte X an diverse Kunden.
Wem stehen die Forderungen auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB zu?
Lösung
1. Anspruch des SN aus §§ 433 II, 398 BGB
Die Forderungen aus § 433 II BGB könnten dem SN zustehen. X hat alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen nach § 398 BGB im Wege der Sicherungszession an SN abgetreten.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags waren die Kaufpreisforderungen aus § 433 II BGB noch nicht entstanden. Die Sicherungszession war damit zunächst wirkungslos. Sie entfaltete nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB erst Wirkung, als die Ansprüche gegen die Kunden entstanden.
Dasselbe gilt für die antizipierte Zession der Kaufpreisforderungen an VV, die im verlängerten Eigentumsvorbehalt des VV enthalten ist.
Damit entfalteten beide Zessionen gleichzeitig Wirkung. Wegen des Prioritätsprinzips nach § 185 II 2 BGB hat der Sicherungsnehmer jedoch die Forderungen gegen die Kunden allein erlangt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die antizipierte Globalzession an SN wirksam ist. Sie könnte nach § 138 I BGB nichtig sein. Als Nichtigkeitsgründe kommen Schuldnerknebelung und Verleitung zum Vertragsbruch in Betracht.
Mit Schuldnerknebelung ist gemeint, dass in wirtschaftlichen Krisensituationen oft unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird und gleichzeitig eine Globalzession notwendig ist. Der Vorbehaltskäufer X müsste den Globalzessionar SN vor jedem Kauf um „Freigabe“ der Forderung bitten, da SN ja Inhaber der Forderungen ist, die X eigentlich an VV abtreten will. Damit würde er zur Marionette des Sicherungsnehmers.
Verleitung zum Vertragsbruch bedeutet, dass der Vorbehaltskäufer - da er wirtschaftlich überleben will - Waren beziehen wird, ohne die Globalzession aufzudecken. Denn andernfalls würden ihn seine Lieferanten nicht mehr beliefern. Hierdurch verletzt er die Verpflichtung, seinen Lieferanten gegenüber, ihnen künftige Forderungen aus der Veräußerung der gelieferten Waren zu verschaffen. Dem Sicherungsnehmer ist dies bekannt; er „verleitet“ den Sicherungsgeber geradezu.
Im Ergebnis ist die Sicherungsglobalzession damit sittenwidrig und nach § 138 I BGB nichtig, da die Forderungen gegen die Lieferanten nicht von der Globalzession ausgenommen sind; nur eine entsprechende Teilverzichtsklausel, die den Konflikt verhindert, würde die Zession retten.
2. Ergebnis
Damit wurde der VV Inhaber der Kaufpreisforderungen.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Factoring
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann auch mit dem sogenannten Factoring kollidieren.
Definition
Factoring ist ein Forderungskauf im Sinne des § 453 BGB. Die Verpflichtung zur Verschaffung der Forderungen wird meistens durch antizipierte Globalzession erfüllt.
Zweck des Factorings ist es, Forderungen schon vor Fälligkeit in Geld umzuwandeln. Der „Factor“ (= Forderungskäufer) erhält neben der Forderung als „Entgelt“ Zinsen und eine Provision oder bezahlt für die Forderung eine Summe in Höhe der Forderung abzüglich der Zinsen sowie Provision.
Lies dir zu diesem Kollisionsthema den zusammenfassenden Artikel zum Factoring durch. Hier nur in aller Kürze zur Konsequenz der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Factoring:
a) Echtes Factoring
Das echte Factoring wird auch als regressloses Factoring bezeichnet. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Factor bei Uneinbringlichkeit der Forderungen keinen Regress beim Forderungsverkäufer nehmen kann. Er trägt damit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Kunden (Bonitätsrisiko).
Umgekehrt bedeutet das für den Forderungsverkäufer, dass die Auszahlung des Gegenwerts der Forderungen endgültig ist. Aufgrund des Forderungskaufs hat er „Geld in der Kasse“.
Mit diesem Geld kann er die Kaufpreisforderungen des Vorbehaltsverkäufers beim verlängerten Eigentumsvorbehalt begleichen. Der Vorbehaltsverkäufer steht auf diese Weise nicht schlechter, als wenn die Kunden direkt an den Vorbehaltsverkäufer gezahlt hätten.
Deswegen ist eine Globalzession in Erfüllung einer Verpflichtung aus echtem Factoring, die mit einem verlängertem Eigentumsvorbehalt kollidiert, nicht sittenwidrig.
b) Unechtes Factoring
Beim unechten Factoring nimmt der Factor bei Uneinbringlichkeit der Forderungen Regress beim Forderungsverkäufer. Der Factor trägt hier nur das Veritätsrisiko hinsichtlich des Bestehens der Forderung, nicht aber das Bonitätsrisiko.
Die Auszahlung des Gegenwerts der Forderungen ist damit nicht endgültig, da der Forderungsverkäufer diesen gegebenenfalls zurückzahlen muss. Das unechte Factoring ist ein Kreditgeschäft. Die Situation ist nicht anders, als wenn der Vorbehaltskäufer ein Darlehen aufgenommen hätte.
Da die Globalzession zur Sicherung eines Darlehens sittenwidrig ist, ist sie auch sittenwidrig in Erfüllung eines unechten Factoring-Vertrags.
3. Pfandrecht vs. Sicherungsübereignung

Beispiel
Fall
K erwarb von V einen Anhänger unter Eigentumsvorbehalt. Anschließend „übereignete“ er den Anhänger unter der Offenlegung des Eigentumsvorbehalts sicherungshalber an G1.
Vor Zahlung der letzten Rate ließ G2 den Anhänger bei K pfänden. K zahlt nun den Restkaufpreis.
Erwirbt G1 den Anhänger unbelastet oder mit dem Pfandrecht des G2 belastet? Welche Folge hat das?
Lösung
Fraglich ist, ob G1 das Eigentum am Anhänger lastenfrei oder belastet mit dem Pfändungspfandrecht des G2 erworben hat.
1. Entstehung des Pfändungspfandrechts des G2
G2 könnte ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) erworben haben. Dies setzt voraus, dass der Anhänger im Zeitpunkt der Pfändung im Eigentum des Schuldners K stand, da ein Pfändungspfandrecht nicht an schuldnerfremden Sachen entstehen kann. K hatte den Anhänger jedoch unter Eigentumsvorbehalt gekauft und war noch nicht Eigentümer. Eine Pfändung des Anwartschaftsrechts des K hat G2 nicht vorgenommen (dieses müsste als anderes Vermögensrecht gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet werden, nicht durch Sachpfändung). Die Sachpfändung ging daher zunächst ins Leere.
Die Lösung der Frage, ob der Anhänger im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des G1 mit dem Pfändungspfandrecht des G2 belastet war, hängt davon ab, ob K für eine juristische Sekunde Eigentum an dem Anhänger erworben hat (Durchgangserwerb). Das Pfändungspfandrecht des G2 kann nämlich nicht an einer schuldnerfremden Sache entstehen. Somit kann nur dann ein Pfändungspfandrecht entstanden sein, wenn K zwischenzeitlich Eigentümer war.
Der Anhänger wäre unbelastet, wenn ein Direkterwerb des G1 stattgefunden hätte.
Um festzustellen, ob ein Direkterwerb des G1 oder ein Durchgangserwerb des K stattgefunden hat, ist zu berücksichtigen, was genau unter der „Sicherungsübereignung“ an G1 unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts zu verstehen ist.
Zum einen könnte es sich hierbei um die Verfügung des K über fremdes Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930 BGB handeln. Da G1 von dem Eigentumsvorbehalt und damit dem fehlenden Eigentum Kenntnis hatte und es an einer Übergabe im Sinne des § 933 BGB fehlt, fand kein gutgläubiger Erwerb statt. Eine etwaige Verfügung über fremdes Eigentum nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB konnte also erst mit Erwerb des Anhängers durch K wirksam werden. Indem K den Restkaufpreis gezahlt hat, wurde die Einigung über den Eigentumsübergang nach § 158 I BGB im Verhältnis zu V wirksam, sodass K Eigentümer des Anhängers wurde. Damit käme es zu einem Durchgangserwerb und der Anhänger wäre mit einem Pfandrecht des G2 belastet.
Andererseits könnte K aber auch antizipiert über sein künftiges Eigentum an dem Anhänger verfügt haben. Auch dann würde die Verfügung erst mit dem Erwerb des Anhängers durch K Wirkung entfalten. Damit käme es ebenfalls zu einem Durchgangserwerb des K und der Anhänger wäre mit dem Pfandrecht des G2 belastet.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und herrschender Meinung ist die Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB (ggf. i.V.m. § 140 BGB) als Übertragung des Anwartschaftsrechts auszulegen. G1 wusste vom Eigentumsvorbehalt. Es ist das primäre Interesse des G1, eine sofort wirksame, insolvenzfeste Rechtsposition zu erlangen und nicht auf einen unsicheren zukünftigen Eigentumserwerb des K zu hoffen. K hat sein Anwartschaftsrecht somit gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB analog wirksam auf G1 übertragen. K hatte im Zeitpunkt der Pfändung durch G2 also weder Eigentum noch ein Anwartschaftsrecht inne. Zahlt nun K den Restkaufpreis, erstarkt das Anwartschaftsrecht direkt in der Person des G1 zum Vollrecht. Da K zu keinem Zeitpunkt Eigentümer war, konnte das Pfändungspfandrecht des G2 nicht entstehen. G1 erwirbt den Anhänger völlig lastenfrei.
2. Kollision der Sicherheiten
Wenn man argumentiert, dass ein Durchgangserwerb stattgefunden hat, besteht eine Kollision der beiden Sicherheiten. Da das Sicherungseigentum und das Pfandrecht lediglich ein Verwertungsrecht begründen, ist der Rang beider Rechte zu klären:
G1 und G2 wollen jeweils ein erstrangiges Verwertungsrecht an dem Anhänger. Unter diesem Aspekt stehen Sicherungsübereignung und Pfändung nicht miteinander im Einklang. Dafür enthält § 185 II 2 BGB eine Lösung, die das Prioritätsprinzip enthält, wonach nur die frühere Verfügung wirksam ist. Zwar ist eine Pfändung keine Verfügung, sie wird aber als sogenannte Zwangsverfügung einer Verfügung im Sinne des § 185 II 2 BGB weitgehend gleichgestellt. Dies ergibt sich insbesondere aus §§ 135 I 2, 161 I 2, 883 II 2 BGB.
Da die Sicherungsübereignung zuerst stattfand, scheint die Pfändung nach § 185 II 2 BGB analog unwirksam zu sein. Die Unwirksamkeit der Pfändung widerspricht jedoch dem Prinzip des Mindesteingriffs. Dieses ergibt sich aus den Rechtsgedanken der §§ 161 I 1, 883 II BGB und sieht vor, dass eine nachfolgende Verfügung nur unwirksam sein soll, inwieweit sie die vorrangige Verfügung beeinträchtigt. Die Pfändung ist hiernach nur insoweit unwirksam, als sie die Sicherungsübereignung beeinträchtigt. Die Pfändung ist damit nur bezüglich des ersten Rangs unwirksam. G2 hat aber durch die Pfändung ein nachrangiges Verwertungsrecht erlangt.
4. Vermieterpfandrecht vs. Sicherungsübereignung
a) Fall 1

Beispiel
Fall
K hatte Geschäftsräume von G1 gemietet. Anschließend erwarb er von V Waren unter Eigentumsvorbehalt. Schließlich übertrug er „die ihm zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G2. K zahlt nun den Restkaufpreis.
Erwirbt G2 nun die Waren lastenfrei oder mit einem Recht des G1 belastet?
Lösung
Die Waren könnten im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des G2 mit einem Vermieterpfandrecht des G1 nach § 562 BGB belastet sein. Bei Einbringung der Waren in die Geschäftsräume war K nicht deren Eigentümer. Er hatte die Waren nämlich unter Eigentumsvorbehalt erworben und damit lediglich ein Anwartschaftsrecht an ihnen erworben. Dieses Anwartschaftsrecht wird jedoch auch von dem Vermieterpfandrecht erfasst. Das Vermieterpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht ist damit mit Einbringung der Waren in die Geschäftsräume entstanden. Als das Anwartschaftsrecht auf G2 überging, war es schon mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet.
Das Anwartschaftsrecht könnte jedoch nach § 936 I 1 BGB analog durch einen lastenfreien Erwerb des G2 erloschen sein. Dies setzt voraus, dass G2 ein Anwartschaftsrecht erworben hat. Außerdem setzt § 936 I 3 BGB analog bei einer Übertragung des Anwartschaftsrechts nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog voraus, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts den Besitz an der Sache erlangt. G2 hat keinen unmittelbaren Besitz an den Waren erlangt, sodass das Anwartschaftsrecht nach § 936 I 3 BGB analog nicht lastenfrei erworben werden konnte.
Mit Zahlung des Restkaufpreises erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Eigentum. Das Vermieterpfandrecht des G1 an dem Anwartschaftsrecht setzt sich nun an dem Eigentum an den Waren fort. Die Waren sind mit dem Pfandrecht des G1 belastet.
b) Fall 2

Beispiel
Fall
K hatte Geschäftsräume von G1 gemietet. Anschließend übertrug er die „ihm künftig an den Waren zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G2. Schließlich erwarb K von V Waren unter Eigentumsvorbehalt. K zahlt nun den Restkaufpreis.
Erwirbt G2 Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet?
Lösung
Ob G2 die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet erworben hat, hängt davon ab, ob das Vermieterpfandrecht vor oder nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts an G2 entstanden ist.
Das Vermieterpfandrecht des G1 entsteht nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB analog im selben Moment, in dem die Übertragung des Anwartschaftsrecht auf G2 nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB wirksam wurde. Erst durch Erwerb eines Anwartschaftsrechts an den Waren durch K, konnte dieses von einem Vermieterpfandrecht des G1 erfasst werden. Auch setzt die wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts an G2 voraus, dass K als berechtigter Anwartschaftsinhaber verfügungsbefugt war. Damit hängen beide Verfügung davon ab, dass K Inhaber des Anwartschaftsrechts wurde. Entstehen zwei konkurrierende Rechte gleichzeitig, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Parteien die Grundlage für das Entstehen der Rechte gesetzt haben. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Prioritätsprinzip nach § 185 II 2 BGB.
Da K zuerst die Geschäftsräume von G1 gemietet hat, wurde zuerst die Grundlage für das Entstehen eines Vermieterpfandrechts gesetzt. Damit sind die Waren mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet. Ein lastenfreier Erwerb des Anwartschaftsrechts durch G2 ist nach § 936 I 3 BGB analog ausgeschlossen.
c) Fall 3

Beispiel
Fall
K hatte „die ihm künftige zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G1 übertragen. Anschließend mietete er Geschäftsräume von G2. Schließlich erwarb K von V Waren unter Eigentumsvorbehalt. K zahlt nun den Restkaufpreis.
Erwirbt G1 die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G2 belastet?
Lösung
Ob G1 die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet erworben hat, hängt davon ab, ob das Vermieterpfandrecht vor oder nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts an G2 entstanden ist. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf G1 wird nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB im selben Moment wirksam, in dem das Vermieterpfandrecht des G2 nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB analog entsteht. Beides hängt nämlich von dem Erwerb des Anwartschaftsrechts durch K ab. Entstehen zwei konkurrierende Rechte gleichzeitig, entscheidet über den Rang der Zeitpunkt, in dem die Parteien die Grundlage für das Entstehen der Rechte gesetzt haben. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 185 II 2 BGB.
K hat seine Rechte vor der Anmietung der Geschäftsräume auf G1 übertragen. Damit wurde zuerst die Grundlage für die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf G1 gesetzt. Das Pfandrecht des G2 entsteht zwar, räumt ihm aber nur ein nachrangiges Verwertungsrecht ein.


