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Mängelrechte

Kaufrechtliche Verjährung

Teilgebiet

Kaufrecht

Thema

Mängelrechte

Tags

Mängelrecht
Verjährung
§ 438 BGB
§ 195 BGB
§ 199 BGB
§ 445b BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Anwendungsbereich

    • 1. Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz

    • 2. Rücktritt und Minderung

  • III. Verjährungsfristen, § 438 I BGB

  • IV. Beginn der Verjährung, § 438 II BGB

  • V. Verjährung von Regressansprüchen, § 445b BGB

I. Einleitung

§ 438 BG regelt die Verjährung der Sekundärrechte abweichend von der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB und eignet sich dafür gut für die Verlängerung von Klausuren und für das Testen deines Systemverständnisses.

Insbesondere hinsichtlich der Fristdauer und des Beginns der Frist bestehen gemäß § 438 BGB Besonderheiten. 

II. Anwendungsbereich

§ 438 BGB greift, sobald der Käufer die Kaufsache als Erfüllung annimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Kaufrecht noch nicht, sodass die allgemeine Verjährungsfrist in §§ 195, 199 BGB angewendet wird.

1. Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz

§ 438 BGB bezieht sich nur auf die Ansprüche aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB (d.h.: Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz).

2. Rücktritt und Minderung

Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sind Gestaltungsrechte und nicht Ansprüche und unterliegen daher nicht der Verjährung. 

Auch die Geltendmachung dieser Gestaltungsrechte soll jedoch zeitlich eingeschränkt werden, weshalb gemäß §§ 218 I 1, 438 IV 1, V BGB Rücktritt oder Minderung unwirksam sind, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt sind. Wie bei der Verjährung muss sich der Käufer jedoch aktiv darauf berufen (es handelt sich also um eine Einrede).

Gemäß § 438 IV 2 BGB muss der Käufer nach Fristablauf den Kaufpreis trotz Mangel nicht mehr zahlen, allerdings kann der Verkäufer dann gemäß § 438 IV 3 BGB zurücktreten. Durch den Rücktritt oder durch die Minderung erhält der Käufer auch weitere Ansprüche aus §§ 346, 441 IV BGB, welche jedoch nicht vom Wortlaut des § 438 BGB erfasst sind. Denkbar wäre es daher, die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Dieses Auseinanderfallen der Verjährungsregelungen für Schadensersatzansprüche einerseits und Ansprüchen aus Rücktritt oder Minderung lässt sich jedoch wertungsmäßig nicht rechtfertigen, weshalb § 438 BGB analog angewendet wird.

III. Verjährungsfristen, § 438 I BGB

§ 438 I BGB enthält drei verschiedene Verjährungsfristen:

  • dreißigjährige Verjährungsfrist, § 438 I Nr. 1 BGB

  • fünfjährige Verjährungsfrist, § 438 I Nr. 2 BGB

  • zweijährige Verjährungsfrist in „übrigen“ Fällen, § 438 I Nr. 3 BGB

Merke

Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig oder täuscht er arglistig eine Beschaffenheit vor, so gilt nach § 438 III BGB in den Fällen des § 438 I Nr. 2 und Nr. 3, II BGB die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.

IV. Beginn der Verjährung, § 438 II BGB

Bei Grundstücken beginnt die Verjährung mit der Übergabe, bei Mobilien mit „Ablieferung“. Beide Voraussetzungen erfordern grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, da nur so der Käufer seine Untersuchungsmöglichkeit erhält und somit die Möglichkeit, die Kenntnis des Vorliegens eines Mangels einzuholen.

Diese Untersuchungsmöglichkeit hat der Käufer dann, wenn der Verkäufer die Sache aus seiner Verfügungsgewalt entlässt, indem er den Gewahrsam daran aufgibt und sich der Käufer jederzeit Besitz verschaffen kann.

Es ist also unerheblich, ob der Käufer schon Besitzer ist. Entscheidend ist alleine, ob der Käufer sich den Besitz verschaffen kann.

Beispiel

Der Käufer ist bisher nicht Besitzer, kann sich aber die Sache bei einem Dritten (Lagerhalter oder Transporteur) jederzeit abholen. Eine Ablieferung liegt vor.

Gegenbeispiel: Der Käufer muss sich die Sache beim Verkäufer selbst abholen. Die Ablieferung erfolgt erst mit der tatsächlichen Übergabe.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Gefahrübergang gemäß § 447 BGB und der Verjährungsbeginn in Fällen des Versendungskaufs auseinanderfallen. Hingegen beginnt die Verjährung auch ohne Übergabe schon mit Abliefern der Kaufsache am Bestimmungsort.

Bei einer Holschuld beginnt die Verjährung, wenn der Käufer die Ware bei einem Dritten (z.B. Lagerist) abholen kann. Muss der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen, beginnt die Verjährung hingegen erst mit der tatsächlichen Übergabe bei Abholung.

Bei Grundstücken beginnt die Verjährung von Rechtsmängeln auch erst bei Übergabe (Abs. 2), nicht schon bei der Umschreibung des Grundbuchs.

Da nach § 438 III BGB bei Vorliegen von Arglist die dreijährige Regelverjährung gilt, beginnt die Verjährung nach § 199 I BGB erst, wenn der Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Merke

Ein fehlgeschlagener Nacherfüllungsversuch enthält in der Regel ein Anerkenntnis gemäß § 212 I Nr. 1 BGB, durch welches die Verjährung erneut beginnt („Kettenverjährung“). Ein Anerkenntnis liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Verkäufer zum Ausdruck bringt, die Arbeiten aus Kulanz zu erbringen, ohne dabei eine Rechtspflicht anerkennen zu wollen.

V. Verjährung von Regressansprüchen, § 445b BGB

Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache an den Verkäufer, § 445b I BGB.

Weiterhin ist die Ablaufhemmung gemäß § 445b II BGB zu beachten, welche eine „Verjährungsfalle“ verhindern soll, indem die Verjährung der Regressansprüche herausgezögert wird.

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