I. Einleitung
Im laienhaften Sprachgebrauch wird oft nicht trennscharf zwischen „Garantie“ und „Gewährleistung“ unterschieden. Während mit (dem im Gesetz nicht verwendeten Begriff) Gewährleistung aber zutreffend die in § 437 BGB genannten Rechtsfolgen gemeint sind, sind Garantien davon zu unterscheidende Versprechen, für etwas haften zu wollen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt und unabhängig davon, ob auch gesetzliche Ansprüche bestehen.
Garantien sind durchaus klausurrelevant, weil die ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen aufgrund unklarer Formulierungen oft Auslegungsaufwand erfordern und verschiedene Überschneidungen zu gesetzlichen Regeln bestehen.
II. Arten von Garantien
Aus § 276 I 1 BGB ergibt sich der Begriff der Garantie als verschuldensunabhängiges Haftungsversprechen. Im Kaufrecht existieren zwei unterschiedliche Arten von Garantien:
Klausurtipp
Wichtig ist in allen Konstellationen eine saubere Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Insbesondere eine lediglich werbehafte (übertriebene) Anpreisung ist in der Regel keine Garantie, es sei denn, es ist ein gesteigerter Haftungswille des Garantiegebers erkennbar.

1. Beschaffenheitsgarantie (§§ 442, 444, 445 BGB)
§§ 442, 444, 445 BGB enthalten Rechtsfolgen, die greifen, wenn ein Verkäufer eine Beschaffenheit garantiert. Sie stellen also keinen eigenen Anspruch oder ein Recht dar, sondern modifizieren die gesetzlichen Mängelrechte aus den §§ 434 ff. BGB.
Merke
Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1 Nr. 1 BGB, die eine spezielle Beschaffenheit verspricht, ist keine Garantie, da nur die Beschaffenheit versprochen, aber nicht verschuldensunabhängig gehaftet wird. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist nur Grundlage für das Vorliegen eines Mangels.
Eine Beschaffenheitsgarantie führt dazu, dass
der Verkäufer im Rahmen der §§ 280 ff. BGB auch Zufall zu vertreten hat (§ 276 I 1 BGB),
der Käufer auch bei Kenntnis des Mangels seine Mängelrechte nicht verliert (§ 442 I 2 BGB)
der Verkäufer trotz Vorliegen eines Haftungsausschlusses haftet (§ 444 BGB) und
Auch bei unerheblichen Mängeln großer Schadensersatz und Rücktritt möglich sind (entgegen §§ 281 I 3, 323 V 2 BGB).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du den § 276 BGB an den § 442 oder § 444 BGB zitieren, um dich an die Abgrenzung der Garantie in § 276 I 1 BGB zu erinnern.
2. Garantie gemäß § 443 I BGB
Ein Garantieversprechen im Sinne des § 443 BGB I modifiziert (anders als die Beschaffenheitsgarantie zuvor) nicht die gesetzlichen Mängelrechte (Verschuldenshaftung vs. verschuldensunabhängige Haftung), sondern gibt dem Garantienehmer/Käufer einen zusätzlichen Anspruch gegen den Garantiegeber, dessen Inhalt von der konkreten Vereinbarung abhängig ist.
Die durch den Garantiegeber abgegebene Garantieerklärung kann der Garantienehmer gemäß § 151 BGB ohne Annahmeerklärung annehmen.
Beispiel
Typisches Beispiel für eine Garantie wäre ein „Geld-Zurück-Versprechen“ oder „Zufriedenheitsgarantie“ bei einem Händler, das unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts ist.
Wichtig zu beachten ist, dass Anspruchsgrundlage für das Recht aus der Garantie die Garantievereinbarung selbst ist und nicht § 443 I BGB. Der Anspruch aus der Garantie ist ein Erfüllungsanspruch gegenüber dem Garantiegeber und kein Mängelrecht (sodass zum Beispiel auch die allgemeine Verjährungsfrist gilt und nicht § 438 BGB).
Garantiegeber kann sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller oder ein Dritter sein.
3. Haltbarkeitsgarantie (§ 443 II BGB)
Zitat
Eine Haltbarkeitsgarantie liegt vor, wenn der Garantiegeber die Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.
Liegt eine solche Haltbarkeitsgarantie vor, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Auch bei der Haltbarkeitsgarantie ist Anspruchsgrundlage die Garantievereinbarung. Die Norm selbst regelt nur die Vermutung.
Beispiel
Das Unternehmen Apple bietet Käufern seiner Geräte das „AppleCare“ Programm, das das Versprechen beinhaltet, dass an einem Gerät für eine Dauer von einem Jahr keine Mängel entstehen.