Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Öffentliches Recht

/

Staatsorganisationsrecht

/

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Teilgebiet

Staatsorganisationsrecht

Tags

Körperschaft
Rechtsfähigkeit
Art. 1 GG
Art. 5 GG
Art. 19 GG
Art. 20 GG
Art. 103 GG
§ 21 BGB
§ 80 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. Abgrenzung zu juristischen Personen des Privatrechts

  • III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    • 1. Formen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

      • a) Öffentlich-rechtliche Körperschaften 

        • aa) Gebietskörperschaft

        • bb) Personalkörperschaft 

      • b) Öffentlich-rechtliche Anstalten

      • c) Öffentlich-rechtliche Stiftungen

    • 2. Merkmale

      • a) Justizgrundrechte

      • b) Nicht staatlich handelnde juristische Personen des öffentlichen Rechts

      • c) Grundrechtsdienende juristische Personen

I. Einleitung 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts spielen im Rechtssystem eine zentrale Rolle. Sie sind formal eigenständige Rechtsträger, dienen aber der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung und unterliegen staatlicher Kontrolle. Welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts es gibt, wie diese abzugrenzen sind und welche Merkmale sie haben.

II. Abgrenzung zu juristischen Personen des Privatrechts

Eine juristische Person ist eine Organisation oder Personenvereinigung, die vom Gesetz als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt wird und somit Rechte und Pflichten wie eine natürliche Person (ein Mensch) hat. Sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Juristische Personen können sowohl solche des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, Verein) als auch des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) sein.

Zunächst sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts daher allgemein von den juristischen Personen des Zivilrechts abzugrenzen.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

Juristische Personen des Zivilrechts sind rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die auf privatrechtlicher Grundlage bestehen und nach den Vorschriften des BGB oder spezieller privatrechtlicher Gesetze organisiert sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Organisationen, die durch einen staatlichen Hoheitsakt gegründet werden und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

 

1. Formen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

a) Öffentlich-rechtliche Körperschaften 

Die Form juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die dir am häufigsten begegnen wird, sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 

Wesentliches Merkmal einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist, dass diese vereinsmäßig, also im Wesentlichen mitgliedschaftlich organisiert ist. 

Dabei kann zwischen Gebietskörperschaften und Personalkörperschaften unterschieden werden.

aa) Gebietskörperschaft

Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch den Zusammenschluss der auf einem bestimmten Gebiet lebenden Personen gebildet werden und für dieses Gebiet öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Merkmale sind:

  • Mitgliedschaft kraft Wohnsitz oder Aufenthalts (nicht freiwillig)

  • Hoheitsgewalt über alle Personen im Gebiet (Gebietshoheit)

  • Demokratische Legitimation durch gewählte Organe (z. B. Bundestag, Gemeinderat)

Typische Aufgaben sind die Gesetzgebung, Verwaltung und Selbstverwaltung in ihrem Gebiet.

bb) Personalkörperschaft 

Daneben gibt es die Personalkörperschaften. Personalkörperschaften bestehen aus einer Gruppe von Personen, die sich freiwillig oder kraft besonderer persönlicher Eigenschaften zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammenschließen und bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Die typischen Merkmale sind hier:

  • Mitgliedschaft knüpft an persönliche Eigenschaften oder Berufszugehörigkeit an

  • Selbstverwaltung bestimmter Berufe oder Interessengruppen

  • Verleiht oft bestimmte Rechte (z. B. Zulassung zur Berufsausübung) und überwacht Berufspflichten

b) Öffentlich-rechtliche Anstalten

Öffentlich-rechtliche Anstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aus einem Bestand an sachlichen und personellen Mitteln bestehen und dazu bestimmt sind, dauerhaft bestimmte öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Anders als Körperschaften sind sie nicht mitgliedschaftlich, sondern nutzungsbezogen organisiert.

Wesentliche Merkmale von öffentlich-rechtlichen Anstalten sind:

  • Die Organisationsform (Kein Mitgliederverband)

  • Die Rechtsbeziehung besteht zu den Nutzern der Einrichtung, die durch öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse (z. B. Gebühr, Zugangsvoraussetzungen) geprägt ist.

  • Anstalten sind nicht für ein einzelnes Projekt, sondern auf eine dauerhafte öffentliche Leistungserbringung ausgelegt (dauerhafte Aufgaben)

c) Öffentlich-rechtliche Stiftungen

Zuletzt gibt es noch die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.  

Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aus einem dauerhaft gewidmeten Vermögen bestehen und dazu bestimmt sind, auf Dauer einen bestimmten öffentlichen Zweck zu erfüllen. Im Unterschied zu Körperschaften und Anstalten verfügen Stiftungen weder über Mitglieder noch über einen nutzungsbezogenen Aufbau, sondern beruhen auf einer zweckgebundenen Vermögensmasse.

Die wesentlichen Merkmale von öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind:

  • Organisationsform: Keine Mitglieder; Verwaltung des Stiftungsvermögens durch ein Stiftungsorgan (z. B. Vorstand)

  • Zweckbindung: Vermögen ist dauerhaft einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet (z. B. Kulturförderung, Wissenschaft, soziale Zwecke)

  • Ziel ist die langfristige, generationenübergreifende Zweckverwirklichung.

Wichtig ist, dass nur rechtsfähige Anstalten juristische Personen sein können.

2. Merkmale

Im Unterschied zur juristischen Person des Privatrechts sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Sie sind Teil der Staatsorganisation und unterliegen der Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG. Dies ist ein sogenanntes „Konfusionsargument“, weil die öffentliche Gewalt nicht zugleich Träger und Adressat von Grundrechten sein kann.
Dennoch existieren drei wesentliche Ausnahmen, bei denen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein können, wenn sie in besonderer Weise Grundrechte verteidigen oder realisieren.

a) Justizgrundrechte

Grundsätzlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig, da sie Teil der öffentlichen Gewalt sind (Art. 1 III GG). Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch die Justizgrundrechte, also solche Grundrechte, die die Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren sicherstellen.

Diese Grundrechte dienen nicht der individuellen Freiheitssicherung, sondern stellen ein rechtsstaatliches Minimum für Jedermann sicher. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsträger, wenn sie selbst Prozesspartei sind. Ohne diese Gewährleistung wäre effektiver Rechtsschutz gegenüber staatlichen Eingriffen in ihre Rechtssphäre nicht gewährleistet.

b) Nicht staatlich handelnde juristische Personen des öffentlichen Rechts

Eine weitere Ausnahme betrifft Körperschaften oder Organisationen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die faktisch wie private Akteure handeln und keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen.

Wenn eine juristische Person trotz öffentlich-rechtlicher Rechtsform nicht Teil der Staatsorganisation ist und nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig wird, entfällt das „Konfusionsargument“. In diesem Fall kann sie sich wie eine private juristische Person auf Grundrechte berufen (Art. 19 III GG).

c) Grundrechtsdienende juristische Personen

Schließlich können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sein, deren Tätigkeit unmittelbar dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten dient.

Diese Institutionen befinden sich dann in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“. Ihre Funktionsfähigkeit ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Grundrechte der Einzelnen (z. B. Wissenschaftler, Gläubige, Zuschauer) überhaupt verwirklicht werden können. Daher gewährt die Rechtsprechung ihnen ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten