In der Praxis ist vor allem beim Autokauf eine dahingehende Vereinbarung anerkannt, wonach der Schuldner durch eine andere als die zunächst versprochene Leistung erfüllen kann. Der Autoverkäufer räumt dem Schuldner dadurch die Möglichkeit ein, einen Teil der Geldschuld durch die Übereignung des Altwagens, also durch die Hingabe einer Sache, zu erbringen. Man spricht insofern von einer Ersetzungsbefugnis. Diese ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn der Schuldner von dieser Gebrauch macht, führt die Übereignung des Altwagens zur Annahme an Erfüllungs statt. Es handelt sich damit um einen Fall des § 364 I BGB.
I. Mögliche Vertragsgestaltungen
Beispiel
K schließt mit V einen Kaufvertrag über ein Kfz zum Preis von 30.000 Euro. Laut Vereinbarung darf er sein Altfahrzeug zum Schätzwert von 10.000 Euro in Zahlung geben.

Welche Konstruktion gewählt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Als Auslegungsregel kann man sich merken:
Sollte lediglich die Rechtsposition des K dahingehend verbessert werden, dass er - soweit er auf dem freien Markt nicht mehr als den Schätzpreis erzielt - sein Altfahrzeug an Erfüllungs statt leisten darf, ist eine Ersetzungsbefugnis vereinbart.
Sollte der Verkäufer dagegen einen Anspruch auf Übereignung des Altfahrzeugs erhalten (falls er beispielsweise das Altfahrzeug an einen vorgemerkten Käufer weiterveräußern möchte), liegt eine der beiden anderen Varianten vor.
II. Rechtslage bei Zerstörung oder Mangel der Fahrzeuge
Wie sich die Rechtslage darstellt, wenn das Altfahrzeug vor Ablieferung zerstört wird oder sich als irreparabel mangelhaft erweist (Minderwert 3.000 Euro) oder wenn der Neuwagen mangelhaft ist (Minderwert 4.000 Euro), beurteilt sich je nach einschlägiger Konstruktion. Im Einzelnen:
1. Rechtslage bei Zerstörung des Altfahrzeugs
a) Ersetzungsbefugnis
Infolge der Zerstörung des Altfahrzeugs kann die Ersetzungsbefugnis nicht mehr ausgeübt werden. Der Käufer muss den Neuwagen voll bezahlen.
Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht bezüglich des Neuwagens besteht oder wenn die Verrechnung Geschäftsgrundlage war. Da eine Vertragsanpassung nicht möglich ist, können V und K nach § 313 III 1 BGB vom Vertrag über den Verkauf des Neuwagens zurücktreten.
b) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Die Verpflichtung des K zur Übereignung des Altfahrzeugs erlischt (§ 275 I BGB).
Der Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Neuwagens erlischt (§ 326 I 1 HS. 1 BGB).
Falls kein Verschulden des K vorliegt, bestehen keine Ansprüche des V gegen K, außer wenn die Voraussetzungen des § 285 I BGB vorliegen.
Falls K die Zerstörung des Kfz verschuldet hat, hat V gegen K einen Anspruch aus §§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB.
c) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
Die Verpflichtung des K zur Übereignung des Altfahrzeugs erlischt nach § 275 I BGB.
Der Anspruch des K gegen V auf Bezahlung des Altfahrzeugs erlischt nach § 326 I 1 HS. 1 BGB.
Der Käufer muss den Neuwagen abnehmen und den vollständigen Listenpreis bezahlen. Ausnahmsweise gilt wiederum etwas anderes, wenn die Verrechnung Geschäftsgrundlage war. In diesem Fall besteht ein Rücktrittsrecht nach § 313 III 1 BGB.
2. Rechtslage bei Mangelhaftigkeit des Altfahrzeugs
a) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
V kann gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag über das Altfahrzeug zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Tritt V vom Kaufvertrag über das Altfahrzeug zurück, kann er für den Neuwagen den vollen Listenpreis verlangen, sofern sich nicht aus der ergänzenden Vertragsauslegung ein vertragliches Rücktrittsrecht bezüglich des Neuwagens ergibt oder die Verrechnung die Geschäftsgrundlage war.
Mindert V den Kaufpreis für das Altfahrzeug, sind nur 7.000 Euro mit dem Listenpreis des Neuwagens zu verrechnen. V kann demnach die Zahlung von 23.000 Euro (30.000 Euro - 7.000 Euro = 23.000 Euro) verlangen.
b) Ersetzungsbefugnis
Nach § 365 BGB hat K (Schuldner des Altfahrzeugs) wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt das Gleiche wie bei zwei Kaufverträgen mit Verrechnungsabrede.
c) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Auch hier ist ein Rücktritt oder eine Minderung möglich.
Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages nach §§ 346 - 348 BGB. V erhält den Neuwagen zurück und kann von K Nutzungsersatz verlangen. K erhält den Gebrauchtwagen und schon erbrachte Zahlungen zurück.
Die Minderung führt zum Ausgleich des Minderwerts in Geld. K schuldet noch 23.000 Euro (20.000 Euro + 3.000 Euro = 23.000 Euro).
3. Rechtslage bei Mangelhaftigkeit des Neufahrzeugs
a) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB hat K zunächst dem V eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach deren Ablauf kann K gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für den Neuwagen auf 26.000 Euro mindern.
Tritt K vom Vertrag über das Neufahrzeug zurück, bleibt der Vertrag über das Altfahrzeug unberührt. K kann für das Altfahrzeug den vereinbarten Kaufpreis verlangen. (Ausnahmen: vertragliches Rücktrittsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung oder Verrechnung war Geschäftsgrundlage, was auch § 313 III 1 BGB zum Rücktritt berechtigt).
Mindert K den Kaufpreis für das Neufahrzeug auf 26.000 Euro, schuldet er noch 16.000 Euro.
b) Ersetzungsbefugnis
Tritt K vom Vertrag zurück, erlischt seine Leistungspflicht. Es kann nicht mehr ersetzt werden. K erhält sein Altfahrzeug zurück, sofern eine ergänzende Vertragsauslegung nichts anderes ergibt.
Mindert K den Kaufpreis für das Neufahrzeug auf 26.000 Euro und leistet er das Altfahrzeug an Zahlungs statt, schuldet er wegen der Ersetzungsbefugnis nur noch 16.000 Euro.
c) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Auch hier ist ein Rücktritt oder eine Minderung möglich.
Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages nach §§ 346 - 348 BGB. V erhält den Neuwagen zurück und kann von K Nutzungsersatz verlangen. K erhält den Gebrauchtwagen und schon erbrachte Zahlungen zurück.
Die Minderung führt zum Ausgleich des Minderwerts in Geld. K schuldet nur 16.000 Euro.