Beispiel
K kauft bei Händler V einen Neuwagen für 30.000 €. Da K nicht den vollen Preis bar zahlen möchte, vereinbaren sie, dass K seinen Gebrauchtwagen für 10.000 € „in Zahlung geben“ darf. K zahlt also nur 20.000 € und übergibt den Altwagen.
Was wirtschaftlich wie ein einziger Vorgang aussieht („Neues Auto gegen Geld plus altes Auto“), ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Rechtlich ist umstritten, wie man diesen Vorgang konstruiert. Die Einordnung hat massive Auswirkungen auf die Gewährleistung (Haftet K für Mängel am Altwagen wie ein Verkäufer?) und die Gefahrtragung (Was passiert, wenn der Altwagen vor Übergabe zerstört wird?).
Je nach Interessenlage kommen drei verschiedene Modelle in Betracht, die wir im Folgenden unterscheiden müssen.


