Beispiel
K kauft bei Händler V einen Neuwagen für 30.000 €. Da K nicht den vollen Preis bar zahlen möchte, vereinbaren sie, dass K seinen Gebrauchtwagen für 10.000 € „in Zahlung geben“ darf. K zahlt also nur 20.000 € und übergibt den Altwagen.
Was wirtschaftlich wie ein einziger Vorgang aussieht („Neues Auto gegen Geld plus altes Auto“), ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Rechtlich ist umstritten, wie man diesen Vorgang konstruiert. Die Einordnung hat massive Auswirkungen auf die Gewährleistung (Haftet K für Mängel am Altwagen wie ein Verkäufer?) und die Gefahrtragung (Was passiert, wenn der Altwagen vor Übergabe zerstört wird?).
Je nach Interessenlage kommen drei verschiedene Modelle in Betracht, die wir im Folgenden unterscheiden müssen.
I. Mögliche Vertragsgestaltungen

Welche Konstruktion gewählt wurde, ist durch Auslegung anhand der Interessenlage der Parteien zu ermitteln. Als Auslegungsregel kann man sich merken:
Sollte lediglich die Rechtsposition des K dahingehend verbessert werden, dass er - soweit er auf dem freien Markt nicht mehr als den Schätzpreis erzielt - sein Altfahrzeug an Erfüllungs statt leisten darf, ist eine Ersetzungsbefugnis vereinbart. Wenn der Schuldner von dieser Gebrauch macht, führt die Übereignung des Altwagens zur Annahme an Erfüllungs statt. Es handelt sich damit um einen Fall des § 364 I BGB.
Sollte der Verkäufer dagegen einen Anspruch auf Übereignung des Altfahrzeugs erhalten (falls er beispielsweise das Altfahrzeug an einen vorgemerkten Käufer weiterveräußern möchte), liegt eine der beiden anderen Varianten vor.
II. Rechtslage bei Zerstörung oder Mangel der Fahrzeuge
Wie sich die Rechtslage darstellt, wenn das Altfahrzeug vor Ablieferung zerstört wird oder sich als irreparabel mangelhaft erweist (Minderwert 3.000 €) oder wenn der Neuwagen mangelhaft ist (Minderwert 4.000 €), beurteilt sich je nach einschlägiger Konstruktion. Im Einzelnen:
1. Rechtslage bei Zerstörung des Altfahrzeugs
a) Ersetzungsbefugnis
Infolge der Zerstörung des Altfahrzeugs kann die Ersetzungsbefugnis nicht mehr ausgeübt werden. Der Käufer muss den Neuwagen voll bezahlen.
Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht bezüglich des Neuwagens besteht oder wenn die Verrechnung Geschäftsgrundlage war. Da eine Vertragsanpassung nicht möglich ist, können V und K nach § 313 III 1 BGB vom Vertrag über den Verkauf des Neuwagens zurücktreten.
b) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Die Verpflichtung des K zur Übereignung des Altfahrzeugs erlischt (§ 275 I BGB). Der Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Neuwagens erlischt (§ 326 I 1 HS. 1 BGB).
Falls kein Verschulden des K vorliegt, bestehen keine Ansprüche des V gegen K, außer wenn die Voraussetzungen des § 285 I BGB vorliegen.
Falls K die Zerstörung des Kfz verschuldet hat, hat V gegen K einen Anspruch aus §§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB.
Merke
Hier kann allerdings auch an eine Umdeutung oder eine ergänzende Vertragsauslegung gedacht werden, um die Rechtsfolgen des Unmöglichkeitsrechts zu verhindern.
c) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
Die Verpflichtung des K zur Übereignung des Altfahrzeugs erlischt nach § 275 I BGB.
Der Anspruch des K gegen V auf Bezahlung des Altfahrzeugs erlischt nach § 326 I 1 HS. 1 BGB. Somit kann der Anspruch nicht mehr verrechnet werden; der Käufer muss den Neuwagen abnehmen und den vollständigen Kaufpreis bezahlen. Ausnahmsweise gilt wiederum etwas anderes, wenn die Verrechnung Geschäftsgrundlage war. In diesem Fall besteht ein Rücktrittsrecht nach § 313 III 1 BGB.
2. Rechtslage bei Mangelhaftigkeit des Altfahrzeugs
a) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
V kann gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB vom Kaufvertrag über das Altfahrzeug zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 I BGB).
Tritt V vom Kaufvertrag über das Altfahrzeug zurück, kann er für den Neuwagen den vollen Kaufpreis verlangen, sofern sich nicht aus der ergänzenden Vertragsauslegung ein vertragliches Rücktrittsrecht bezüglich des Neuwagens ergibt oder die Verrechnung die Geschäftsgrundlage war.
Mindert V den Kaufpreis für das Altfahrzeug, sind nur 7.000 € mit dem Kaufpreis des Neuwagens zu verrechnen. V kann demnach die Zahlung von 23.000 € (30.000 € - 7.000 € = 23.000 €) verlangen.
b) Ersetzungsbefugnis
Macht K von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch und übereignet den Altwagen, liegt eine Leistung an Erfüllungs statt vor (§ 364 I BGB). Nach §§ 365, 437 ff. BGB hat K (Schuldner des Altfahrzeugs) wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt das Gleiche wie bei zwei Kaufverträgen mit Verrechnungsabrede.
c) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Auch hier ist ein Rücktritt oder eine Minderung möglich.
Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages nach §§ 346 - 348 BGB. V erhält den Neuwagen zurück und kann von K Nutzungsersatz verlangen. K erhält den Gebrauchtwagen und schon erbrachte Zahlungen zurück.
Die Minderung führt zum Ausgleich des Minderwerts in Geld. K schuldet noch 23.000 € (20.000 € + 3.000 € = 23.000 €).
3. Rechtslage bei Mangelhaftigkeit des Neufahrzeugs
a) Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB hat K zunächst dem V eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach deren Ablauf kann K gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für den Neuwagen auf 26.000 € mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 I BGB).
Tritt K vom Vertrag über das Neufahrzeug zurück, bleibt der Vertrag über das Altfahrzeug unberührt. K kann für das Altfahrzeug den vereinbarten Kaufpreis verlangen. (Ausnahmen: vertragliches Rücktrittsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung oder Verrechnung war Geschäftsgrundlage, was auch § 313 III 1 BGB zum Rücktritt berechtigt).
Mindert K den Kaufpreis für das Neufahrzeug auf 26.000 €, schuldet er noch 16.000 €.
b) Ersetzungsbefugnis
Tritt K vom Vertrag zurück (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB), erlischt seine Leistungspflicht. Es kann nicht mehr ersetzt werden. K erhält sein Altfahrzeug zurück (§§ 346 ff. BGB), sofern eine ergänzende Vertragsauslegung nichts anderes ergibt.
Mindert K den Kaufpreis für das Neufahrzeug auf 26.000 € und leistet er das Altfahrzeug an Zahlungs statt, schuldet er wegen der Ersetzungsbefugnis nur noch 16.000 €.
c) Typenkombinationsvertrag Kauf / Tausch
Auch hier ist ein Rücktritt oder eine Minderung möglich.
Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages nach §§ 346 - 348 BGB. V erhält den Neuwagen zurück und kann von K Nutzungsersatz verlangen. K erhält den Gebrauchtwagen und schon erbrachte Zahlungen zurück.
Die Minderung führt zum Ausgleich des Minderwerts in Geld. K schuldet nur 16.000 €.


