Der Schenker erleidet einen dauerhaften Vermögensverlust, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Um den altruistischen Motiven des Schenkers Rechnung zu tragen, enthält das Gesetz einige Haftungsprivilegierungen für den Schenker.
I. Beschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 521 BGB
Gemäß § 521 BGB hat der Schenker abweichend von § 276 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
1. Leistungsansprüche
Diese Regelung gilt grundsätzlich nicht für Sach- und Rechtsmängel, da hier die §§ 524, 523 BGB greifen.
Die Privilegierung des § 521 BGB gilt vor allem beim Erfüllungsanspruch des Beschenkten. Wird dem Schenker die Übertragung der Sache schuldhaft unmöglich oder gerät er mit der Übereignung in Verzug, hat er im Rahmen der Schadensersatzansprüche (§§ 280 I, III, 283 BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei § 311a II BGB.
Beispiel
A verspricht B die Schenkung eines Pferdes. Dieser Vertrag wird notariell beurkundet. Aus leichter Fahrlässigkeit war es A entgangen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unwiederbringlich gestohlen worden war. B verlangt von A Schadensersatz.
A haftet nicht nach § 311a II BGB, da er gemäß § 521 BGB nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und die Unmöglichkeit nur leicht fahrlässig verkannt hat.
2. Schutzpflichten & deliktische Ansprüche
Fraglich ist, ob § 521 BGB auch auf Schutzpflichten und auf konkurrierende deliktische Ansprüche anwendbar ist.
Beispiel
Sachverhalt
A stellt Kartoffelchips her. Bei der Produktion bleibt Kartoffelpülpe als Abfallprodukt über. Diese Kartoffelpülpe kann als Nahrungszusatz an Kühe und Schweine verfüttert werden. A verschenkt die Kartoffelpülpe an den Bauern B. B verfüttert die Pülpe in großen Mengen an seine Kühe, woraufhin einige von den Tieren erkrankten oder sogar starben. A hat den B nicht darauf hingewiesen, dass die Kartoffelpülpe nicht in hohen Mengen verfüttert werden darf. Er war davon ausgegangen, dass B dies weiß.
Lösung
In Betracht kommt ein Anspruch von B gegen A aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB oder aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über die Behandlung der Pülpe. Gemäß § 521 BGB haftet der Schenker jedoch abweichend von § 276 I 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Privilegierung ist jedenfalls anwendbar auf die Leistungspflicht des Schenkers. Diese (nämlich die ordnungsgemäße Übereignung der Pülpe) ist jedoch nicht verletzt. Fraglich ist daher, ob § 521 BGB auch bei der Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Schutzpflichten gemäß § 241 II BGB anwendbar ist.
Nach einer Auffassung ist § 521 BGB stets nur auf Leistungspflichten gemäß § 241 I BGB anwendbar. Hintergrund ist, dass sich die Privilegierung nur auf Ansprüche auswirken kann, die das Erfüllungsinteresse realisieren sollen. Ansprüche, die nur auf das Integritätsinteresse (wie §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB und §§ 280 I, 241 II BGB) ausgerichtet sind, können nicht von der Haftungsprivilegierung betroffen sein, da der Schenker trotz seiner altruistischen Motive besondere Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter des Beschenkten erhält.
Die herrschende Meinung geht jedoch von einer Erstreckung auch auf Schutzpflichtverletzungen aus, solange die Nebenpflicht mit der Beschaffenheit der geschuldeten Sache in Zusammenhang steht. Argument dafür ist zum einen, dass der Wortlaut des § 521 BGB sehr weit gefasst ist und keine Einschränkungen vorsieht. Zum anderen ist der Schenker aufgrund seiner altruistischen Handlung schutzwürdig. Der Beschenkte wird ausreichend dadurch abgesichert, dass der Schenker für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Steht eine Schutzpflicht nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, soll die Privilegierung des § 521 BGB auch dieser Ansicht nach nicht greifen. Nach der herrschenden Meinung ist § 521 BGB zudem auf konkurrierende deliktische Ansprüche anwendbar. Würde man § 521 BGB nicht auf konkurrierende deliktische Ansprüche anwenden, würde die Vorschrift weitestgehend leerlaufen.
In unserem Fall scheiden daher sämtliche Ansprüche des B gegen A wegen § 521 BGB aus.
II. Beschränkung auf Arglist bei Sach- und Rechtsmängeln, §§ 523, 524 BGB
Die §§ 523, 524 BGB enthalten Sondervorschriften für die Sach- und Rechtsmängelhaftung, die die §§ 280 ff. BGB und § 311a II BGB verdrängen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 523 f. BGB also nicht vor, haftet ein Schenker nicht.
Nach § 523 I BGB bzw. § 524 I BGB ist der Schenker schadensersatzpflichtig, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hierbei handelt es sich also um eine Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. Daher beschränkt sich die Haftung allein auf das negative Interesse (den Vertrauensschaden). Der Schenker hat den Beschenkten also so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre.
Beispiel
A verspricht B formwirksam die Schenkung eines Fahrrads. Hätte A richtig hingesehen, hätte er sofort gesehen, dass das Fahrrad schwere Mängel hat. Im Vertrauen auf die Schenkung nimmt B vom Kauf eines anderen Fahrrads Abstand, welches ihm 200 € Gewinn gebracht hätte.
A hat den Mangel an dem Fahrrad nicht arglistig i.S.v. § 524 I BGB verschwiegen, weswegen B keinen Anspruch gegen ihn hat.
1. Rechtsmängel gemäß § 523 BGB
Hat die verschenkte Sache beim Vollzug der Schenkung einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB, haftet der Schenker gemäß § 523 I BGB nur dann, wenn er den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat und es sich um eine Sache aus seinem eigenen Vermögen handelt.
Hat der Schenker eine Sache verschenkt, die ihm selbst noch nicht gehört hat, ist seine Haftung durch § 523 II 1 BGB in doppelter Hinsicht erweitert: er haftet bereits dann, wenn er den Rechtsmangel grob fahrlässig übersehen hat (nicht erst bei Arglist) und er schuldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung (die Haftung ist also nicht nur auf das negative Interesse beschränkt).
2. Sachmängel gemäß § 524 BGB
Weist die verschenkte Sache, die eine Stückschuld ist, einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB auf, haftet der Schenker nur dann, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat und deswegen nicht schutzwürdig ist. Im Falle einer Haftung haftet der Schenker nur auf den Vertrauensschaden und muss beispielsweise nicht die Kosten für die Mängelbeseitigung übernehmen.
Handelt es sich bei der verschenkten Sache um eine Gattungsschuld und sollte der Schenker die Sache noch erwerben, wird die Haftung über § 524 II BGB erweitert. Hat der Schenker den Mangel grob fahrlässig übersehen, schuldet er auf Wunsch des Beschenkten gemäß § 524 II 1 BGB Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Hat er den Fehler arglistig verschwiegen, kann der Beschenkte gemäß § 524 II 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Mangelfolgeschäden
Hat der Mangel des Geschenks zu einem Schaden an einem Rechtsgut des Beschenkten geführt, ist umstritten, ob die §§ 523, 524 BGB anwendbar sind.
Beispiel
A schenkt dem B ein Fahrrad. A ölt noch die Kette und übersieht dabei, dass diese teilweise funktionsuntüchtig ist. B stürzt infolgedessen mit dem Fahrrad, wobei seine Uhr im Wert von 500 € zerstört wird. B verlangt Schadensersatz von A.
Nach der herrschenden Meinung sind die §§ 523, 524 BGB auf Mangelfolgeschäden anwendbar. Ein Anspruch aus § 524 I BGB würde daher mangels Arglist ausscheiden.
Nach einer anderen Ansicht sind die §§ 523, 524 BGB auf Mangelfolgeschäden nicht anwendbar. Als Argument wird angeführt, dass ein grob fahrlässig handelnder Schenker nicht privilegiert werden soll, wenn es zu Schäden an den Rechtsgütern des Beschenkten kommt. B kann hiernach Schadensersatz gemäß § 280 I BGB und § 823 I BGB verlangen.
Nach einer dritten Ansicht soll nicht der Maßstab der §§ 523, 524 BGB, sondern der Maßstab des § 521 BGB bei Mangelfolgeschäden anwendbar sein. Eine Beschränkung auf Arglist ist aus Sicht des Beschenkten nicht angemessen, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist aus Sicht des Schenkers nicht angemessen. Es erscheint hiernach sinnvoll, den Maßstab des § 521 BGB anzuwenden. Danach würde A hier wohl nicht nach § 280 I BGB bzw. § 823 I BGB haften.