§ 31 BGB normiert eine Organhaftung, die insbesondere im Gesellschaftsrecht eine Rolle spielt.
I. Grundsatz
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können selbst nicht handeln. Die Fähigkeit, Handlungen vorzunehmen, wird erst durch ihre Organe ermöglicht. Das Verhalten der Organe kann dem Rechtsträger über § 31 BGB zugerechnet werden.
Gemäß § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Nach der Organtheorie stellt das Handeln eines Vorstands, eines Vorstandsmitglieds, eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters oder eines Repräsentanten kein Handeln für den Verein dar. Es handelt sich vielmehr um ein Handeln des Vereins selbst.
Merke
§ 31 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt eine Anspruchsgrundlage voraus. Ist eine solche gegeben, stellt § 31 BGB die Verbindung zwischen dem Handeln der schädigenden Person und dem Verein selbst her. § 31 BGB umfasst damit eine Handlungszurechnung. Das ist nicht zu verwechseln mit der bloßen Verschuldenszurechnung gemäß § 278 BGB.
II. Voraussetzungen der Haftung nach § 31 BGB

1. Haftungssubjekt
a) Direkte Anwendung
§ 31 BGB gilt in direkter Anwendung nur für rechtsfähige Vereine.
b) Analoge Anwendung
Die Vorschrift ist jedoch auf eine Vielzahl von Gesellschaften analog anzuwenden.
§ 31 BGB analog gilt für die
AG
GmbH
eG
OHG
KG
Außen-GbR
2. Handelnde Person/ Personen
Nach § 31 BGB wird für das Handeln von
Organen
Organmitgliedern
Verfassungsmäßig berufenen Vertretern
Repräsentanten gehaftet.
Die verfassungsmäßig berufenen Vertreter sind in § 30 BGB geregelt. Sie werden durch Satzung beziehungsweise durch den Gesellschaftsvertrag als bestimmte Vertreter für besondere Geschäfte bestellt.
Über den Wortlaut hinaus ist § 31 BGB auch auf sogenannte Repräsentanten anwendbar.
Definition
Repräsentant ist, wem durch allgemeine Betriebsregelung oder tatsächliche Handlung in der Praxis bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind.
Beispiel
Zweigstellenleiter einer Bank oder Sparkasse
Leiter einer Rechtsabteilung eines Unternehmens
Bei der Feststellung, ob jemand Repräsentant ist, ist aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht der Rang im Innenverhältnis, sondern das Auftreten nach außen maßgeblich.
3. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
Die in § 31 BGB benannte Person muss eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vorgenommen haben. Die Schadensersatzpflicht kann sich hierbei grundsätzlich aus allen Anspruchsgrundlagen, die Schadensersatz vorsehen, ergeben. Insbesondere kommen Schadensersatzansprüche aus
§§ 280 ff. BGB
§ 311a II BGB
§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
§§ 823 ff. BGB in Betracht.
Merke
Es ist erforderlich, dass alle Voraussetzungen der entsprechenden Anspruchsgrundlage erfüllt sind.
4. In Ausführung der Verrichtungen
Außerdem setzt § 31 BGB voraus, dass in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt wurde. Dies setzt voraus, dass die Person in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelt. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der haftungsbegründenden Handlung und dem generellen Wirkungskreis des Organs, Organmitglieds oder Vertreters bestehen.
III. Rechtsfolgen
Sofern die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, wird die Haftung des Organs, Organmitglieds, Vertreters oder Repräsentanten auf den Verein, die juristische Person oder Gesellschaft erstreckt, für die er handelt.
Darüber hinaus erfolgt über § 31 BGB auch eine Zurechnung von Handeln, Wissen und Verschulden.