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Zivilrecht

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Stellvertretung

Haftung des Vertreters

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BGB AT

Thema

Stellvertretung

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Stellvertretung
Schadensersatz
Falsus procurator
§ 311 BGB
§ 241 BGB
§ 280 BGB
§ 179 BGB
Gliederung
  • I. Eigenhaftung des Vertreters

    • 1. Besonderes persönliches Vertrauen (§ 311 III 2 BGB)

    • 2. Eigenes wirtschaftliches Interesse 

    • 3. Rechtsfolge

  • II. Ansprüche gegen den falsus procurator, § 179 BGB

    • 1. Voraussetzung

    • 2. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz

    • 3. Einwendungen des Vertreters

    • 4. Umfang des Schadensersatzes

Es gibt verschiedene Gründe, aufgrund derer ein Vertreter gegenüber dem Vertragspartner haften muss. Die wichtigste davon ist wohl die Haftung des vollmachtlosen Vertreters (falsus procurator) aus § 179 BGB.

I. Eigenhaftung des Vertreters

Aus einem Vertretergeschäft entstehen keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Vertreter. Eine Vertretererklärung wirkt nämlich nach § 164 I 1 BGB unmittelbar nur für und gegen den Vertretenen. Allerdings kann sich der Vertreter gegenüber dem Geschäftspartner verpflichten. Beispielsweise durch einen Schuldbeitritt oder durch eine Vertragserfüllungsgarantie. 

Neben der Haftung des Vertretenen kann aber auch eine Eigenhaftung des Vertreters wegen der Verletzung von Pflichten nach §§ 241 II, 311 III BGB in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter nach § 311 III 2 BGB ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters besteht.

1. Besonderes persönliches Vertrauen (§ 311 III 2 BGB)

§ 311 III 2 BGB ordnet an, dass ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu einem Dritten, nämlich dem Vertreter, entsteht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Hauptfall ist die sogenannte Sachwalterhaftung, bei der Vertrauen aus der beruflichen Stellung herrührt. 

Beispiel

Beispiel

Kfz-Händler

Gegenbeispiel

Angestellte eines Unternehmens, Versicherungsagenten (selbst wenn sie auf ihre besondere Sachkunde hinweisen)

2. Eigenes wirtschaftliches Interesse 

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters (procurator in rem suam) besteht, wenn jemand nur formal als Vertreter auftritt, wirtschaftlich aber ein eigenes Geschäft vornimmt. 

Beispiel

Der Käufer eines Grundstücks veräußert dieses vor seiner eigenen Grundbucheintragung weiter. Um Kosten zu sparen, tritt er als Vertreter des ursprünglichen Eigentümers auf.

3. Rechtsfolge

Die andere Partei erhält einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB gegen den Vertreter.

II. Ansprüche gegen den falsus procurator, § 179 BGB

Gegen den falsus procurator kann der Geschäftspartner Ansprüche aus § 179 BGB geltend machen.

1. Voraussetzung

Der Vertreter muss ohne Vertretungsmacht ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, das endgültig unwirksam ist (§ 179 I BGB)

2. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz

§ 179 I BGB sieht einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz vor.

Wählt der Geschäftspartner die Erfüllung im Sinne des § 179 I BGB, wird der falsus procurator nicht Vertragspartner. Er hat keinen eigenen Erfüllungsanspruch. Zwischen falsus procurator und Geschäftspartner entsteht allerdings ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des gescheiterten Schuldverhältnisses. Seine Verpflichtungen muss der falsus procurator nur Zug-um-Zug gemäß § 320 I BGB analog erfüllen.

3. Einwendungen des Vertreters

Einwendungen des Vertreters können sich hierbei aus § 179 II BGB und § 179 III BGB ergeben:

  • Verkannte er den Mangel der Vertretungsmacht, haftet er aus § 179 II BGB nur für den Vertrauensschaden des Geschäftspartners.

  • Kannte der Geschäftspartner den Mangel der Vertretungsmacht oder musste diesen kennen, haftet der falsus procurator gemäß § 179 III 1 BGB nicht.

War der Vertreter nur beschränkt geschäftsfähig, haftet er wegen § 179 III 2 BGB nicht.

4. Umfang des Schadensersatzes

Aus § 179 II BGB ergibt sich ein Anspruch auf das negative Interesse, also auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Das negative Interesse wird durch das positive Interesse begrenzt.

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