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Güterstand und Zugewinnausgleich

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Güterstand

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Güterstand
Zugewinngemeinschaft
Zugewinnausgleich
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
Ehevertrag
Gesamtgut
Sondergut
Vorbehaltsgut
Ausgleichsforderung
Auskunftsanspruch
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Verfügungsbeschränkung
§ 1362 BGB
§ 1363 BGB
§ 1364 BGB
§ 1365 BGB
§ 1369 BGB
§ 1371 BGB
§ 1373 BGB
§ 1374 BGB
§ 1375 BGB
§ 1378 BGB
§ 1379 BGB
§ 1381 BGB
§ 1382 BGB
§ 1383 BGB
§ 1385 BGB
§ 1386 BGB
§ 1387 BGB
§ 1408 BGB
§ 1410 BGB
§ 1414 BGB
§ 1415 BGB
§ 1416 BGB
§ 1417 BGB
§ 1419 BGB
§ 1421 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 bis 1390 BGB

    • 1. Zugewinngemeinschaft

    • 2. Zugewinnausgleich

      • a) Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstands, § 1378 BGB

        • aa) § 1378 BGB

        • bb) Auskunftsanspruch, § 1379 BGB

        • cc) §§ 1380 - 1383 BGB

          • aaa) § 1380 BGB

          • bbb) § 1381 BGB

          • ccc) § 1382 BGB

          • ddd) § 1383 BGB

      • b) Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1371 BGB

      • c) Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 ff. BGB

        • aaa) § 1385 BGB

        • bbb) § 1386 BGB

        • ccc) § 1387 BGB

  • III. Gütertrennung, § 1414 BGB

    • 1. Allgemeines

    • 2. Entstehung

    • 3. Besitz und Zwangsvollstreckung

    • 4. Beendigung der Gütertrennung und deren Folgen

  • IV. Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB

I. Einleitung 

Ehepartnern stehen grundsätzlich verschiedene Güterstände zur Verfügung, die die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und dessen Aufteilung im Falle der Scheidung oder des Todesfalls bestimmen. Die gesetzliche Regelung in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), bei der im Wesentlichen nur der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Daneben besteht die Möglichkeit, durch Ehevertrag andere Formen der Vermögensordnung zu vereinbaren. Eine davon ist die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), bei der die Ehegatten ihr Vermögen grundsätzlich gemeinsam besitzen und verwalten. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Gütertrennung (§ 1414 BGB).

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II. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 bis 1390 BGB

1. Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den §§ 1363 ff. BGB normiert.

Die Grundlage findet sich in § 1363 BGB. § 1363 I BGB stellt den Grundsatz auf, dass die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist, solange keine abweichende Vereinbarung durch einen Ehevertrag (§ 1408 BGB) getroffen wurde. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, ein gemeinschaftliches Vermögen gibt es nicht. Damit verbleiben auch Schulden eines Ehegatten bei ihm und haben keine Auswirkung auf den anderen Ehegatten. § 1364 BGB regelt diesbezüglich, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet. 

2. Zugewinnausgleich

Es gibt je nach Umständen verschiedene Regelungen für den Zugewinnausgleich. 

a) Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstands, § 1378 BGB

aa) § 1378 BGB

Die Ausgleichsforderung aus der Zugewinngemeinschaft nach ihrer Auflösung durch Scheidung der Ehe ist in § 1378 BGB geregelt. 

Dort heißt es:

Zitat

§ 1378 I BGB:

“Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.”

Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Das Anfangsvermögen ist in § 1374 I BGB geregelt und meint das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Das Endvermögen ist gemäß § 1375 I 1 BGB dementsprechend das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.

Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 III 1 BGB mit der Beendigung des Güterstands, also der Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Beispiel

Ehegatten A und B haben eine Zugewinngemeinschaft geführt, die nun aufgelöst wird.

Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) von A betrug 1.000 Euro und das von B 100.000 Euro. Das Endvermögen (§ 1375 BGB) von A beträgt 10.000 und bei B 1.000.000 Euro.


Die Differenz (§ 1373 BGB) beträgt auf Seiten von A daher 9.000 Euro und auf Seiten von B 900.000 Euro. Die Differenz der beiden Werte beträgt 891.000 Euro. Dies ist der Zugewinn der Zugewinngemeinschaft. Hiervon steht A gemäß § 1378 I BGB die Hälfte zu, also 445.500 Euro. Somit hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 445.500 Euro gemäß § 1378 I BGB.

Nach § 1378 II BGB wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch das bei Beendigung des Güterstands tatsächlich vorhandene Vermögen begrenzt, nachdem sämtliche Verbindlichkeiten abgezogen wurden. Mit anderen Worten kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht zu einem höheren Ausgleich verpflichtet werden, als es seinem bereinigten Endvermögen entspricht.

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bb) Auskunftsanspruch, § 1379 BGB

Nach § 1379 BGB haben Ehegatten bei Beendigung des Güterstands oder bereits bei Einleitung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch darauf, vom jeweils anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse zu erhalten (§ 1379 I 1 BGB). Dies betrifft sowohl das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 I 1 Nr. 1 BGB) als auch alle Vermögenswerte, die für die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen entscheidend sind (§ 1379 I 1 Nr. 2 BGB). Damit wird sichergestellt, dass beide Ehegatten den tatsächlichen Umfang der aufzuteilenden Vermögensgegenstände erkennen können. Neben der bloßen Auskunft sieht das Gesetz auch vor, dass der Auskunftspflichtige entsprechende Belege vorlegt (§ 1379 I 2 BGB) und der andere Ehegatte bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen ist (§ 1379 I 3 BGB). Zudem kann er die Wertermittlung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten verlangen oder die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar veranlassen (§ 1379 I 4 BGB). Diese Regelungen erleichtern eine transparente und gerechte Durchführung des Zugewinnausgleichs.

Beispiel

A und B sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach 15 Jahren Ehe trennen sie sich und B reicht die Scheidung ein. A vermutet, dass B während der Ehe ein hohes Vermögen durch Aktiengewinne und Immobilieninvestitionen erwirtschaftet hat, sie aber darüber im Unklaren gelassen wurde. Da für den Zugewinnausgleich das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten festgestellt werden muss, verlangt A von B gemäß § 1379 I Nr. 1 und 2 BGB eine detaillierte Auskunft über sein gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie über sein Anfangsvermögen bei Eheschließung.
B ist nach § 1379 I 2 BGB verpflichtet, nicht nur eine schriftliche Übersicht über seine Vermögenswerte zu geben, sondern auch entsprechende Belege vorzulegen, z. B. Kontoauszüge, Depotauszüge und Grundbuchauszüge. Da A Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat, fordert sie außerdem nach § 1379 I 4 BGB, dass die Wertermittlung durch einen Notar durchgeführt wird.

cc) §§ 1380 - 1383 BGB

Die §§ 1380 bis 1383 BGB enthalten ergänzende Bestimmungen, die die praktische Durchführung und Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichs nach §§ 1379 ff. BGB näher ausgestalten.

aaa) § 1380 BGB

Nach § 1380 BGB können sogenannte „Vorausempfänge“ auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe bereits Zuwendungen gemacht hat, die über bloße Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. Dies verhindert, dass der Empfänger solcher Leistungen später erneut einen vollen Ausgleichsanspruch geltend macht und so eine Doppelbegünstigung entsteht.

bbb) § 1381 BGB

Weiterhin ist in § 1381 BGB vorgesehen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung ganz oder teilweise verweigern kann, wenn die Durchsetzung des Anspruchs unter den konkreten Umständen als grob unbillig erscheint. Insbesondere bei nachhaltigem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten – etwa wenn dieser längere Zeit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Familie schuldhaft nicht nachgekommen ist – kann eine Reduzierung oder sogar ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein.

ccc) § 1382 BGB

Darüber hinaus schafft § 1382 BGB eine Möglichkeit der Stundung für den Fall, dass die sofortige Zahlung der Ausgleichsforderung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das Familiengericht kann dann eine zeitlich gestaffelte oder aufgeschobene Zahlung anordnen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners sowie die Belange gemeinsamer Kinder zu schützen. Gleichzeitig trägt das Gesetz den Interessen des Gläubigers Rechnung, indem es bei gestundeten Forderungen Verzinsung und gegebenenfalls Sicherheitsleistungen vorsieht.

ddd) § 1383 BGB

Schließlich erlaubt § 1383 BGB dem Gläubiger, bei drohender grober Unbilligkeit vom Gericht die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände des Schuldners zu verlangen. Durch diese Maßnahme kann verhindert werden, dass sich der ausgleichspflichtige Ehegatte seiner Verpflichtung entzieht oder der Gläubiger auf einen wertlosen Anspruch verwiesen bleibt. Die Übertragung erfolgt jedoch nur, soweit sie für den Schuldner zumutbar ist und den vom Gericht festgesetzten Wert des Ausgleichsanspruchs nicht übersteigt.

b) Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1371 BGB

Neben dem Zugewinnausgleich durch bewusste Beendigung des Güterstands ist auch der Zugewinnausgleich im Todesfall geregelt. Dieser findet sich in § 1371 BGB. Da dieses Thema aber eher das Erbrecht betrifft, findest du alle Informationen dazu in diesem Artikel.

c) Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 ff. BGB

Die §§ 1385 bis 1387 BGB eröffnen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich vorzuziehen und damit nicht das Ende des Güterstands abwarten zu müssen. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die wirtschaftlichen Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten gefährdet sind und eine unmittelbare Sicherung erforderlich ist.

aaa) § 1385 BGB

Nach § 1385 BGB kann vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns verlangt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Insbesondere muss die Ehegatten mindestens drei Jahre lang getrennt gelebt haben (Nr. 1), oder es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass der andere Ehegatte durch Handlungen im Sinne des § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB (z. B. Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände) die Erfüllung der späteren Ausgleichsforderung erheblich gefährdet (Nr. 2). Ebenfalls relevant können Fälle sein, in denen ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft über längere Zeit nicht erfüllt hat (Nr. 3) oder ohne ausreichenden Grund beharrlich die Auskunft über sein Vermögen verweigert (Nr. 4).

bbb) § 1386 BGB

§ 1386 BGB regelt, dass nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte, sondern auch jeder Ehegatte unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann. Damit wird eine allgemeine Möglichkeit geschaffen, die durch die Zugewinngemeinschaft bedingte Vermögensverflechtung vorzeitig zu beenden, sofern einer der genannten Gründe eingreift.

ccc) § 1387 BGB

In § 1387 BGB wird bestimmt, dass bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht das tatsächliche Ende des Güterstands (etwa durch Scheidung oder Tod) entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt worden sind. Damit verschiebt sich der Berechnungszeitpunkt für das Anfangs- und Endvermögen nach vorne. So wird verhindert, dass ein Ehegatte während einer Trennungsphase gezielt Vermögenswerte verschiebt oder die Vermögenssituation anderweitig zum Nachteil des anderen Ehegatten verändert.

III. Gütertrennung, § 1414 BGB

1. Allgemeines

Die Gütertrennung im Sinne des § 1414 BGB stellt einen ehelichen Güterstand dar, bei dem beide Ehegatten ihr jeweiliges Vermögen vollständig getrennt führen. Hierbei werden weder das Vermögen vor noch während der Ehe zu einer gemeinschaftlichen Masse verbunden, sodass jeder Ehegatte allein über seine Vermögensgegenstände verfügen kann und für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft entstehen keine Verfügungsbeschränkungen (wie etwa die in §§ 1365, 1369 BGB vorgesehenen) und auch kein späterer Zugewinnausgleich.

2. Entstehung

Grundsätzlich kann die Gütertrennung im Rahmen eines notariellen Ehevertrags vereinbart werden (§§ 1408, 1410 BGB). Dabei schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben ihn auf, wodurch gemäß § 1414 S. 1 BGB dann die Gütertrennung eintritt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ebenso kann sie kraft Gesetzes eintreten, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 S. 2 BGB).

3. Besitz und Zwangsvollstreckung

Die Besitzverhältnisse richten sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften: Jeder Ehegatte hat regelmäßig Alleinbesitz an den Gegenständen, die ihm gehören. An der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat kann Mitbesitz beider Ehegatten bestehen. Soll gegen einen Ehegatten vollstreckt werden, benötigen die Gläubiger lediglich einen Vollstreckungstitel gegen diese Person. Zur Sicherung ihrer Ansprüche sind sie zudem durch bestimmte gesetzliche Regeln (u. a. § 1362 BGB und § 739 ZPO) geschützt.

4. Beendigung der Gütertrennung und deren Folgen

Der Güterstand der Gütertrennung endet entweder durch Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten, durch rechtskräftige Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe oder durch erneute Vereinbarung eines anderen Güterstands. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft erfolgt nach Beendigung der Gütertrennung kein güterrechtlicher Ausgleich; einseitige Vermögenszuwächse bleiben somit unberührt. Dadurch ergibt sich für den Fall des Todes oder bei mehreren Kindern im Erbfall eine andere Quote zugunsten des überlebenden Ehegatten, da dieser nicht über einen Zugewinnausgleich an den Vermögenssteigerungen partizipiert.

IV. Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in den §§ 1415 ff. BGB geregelt. Die Ausgangsform ist § 1415 BGB, wonach die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) vereinbart wird. 

Klausurtipp

Klausuren, die die Gütergemeinschaft zum Gegenstand haben, werden dir (wenn überhaupt) sehr selten begegnen. Klausuren, in denen der Güterstand relevant ist, werden sich meistens mit Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich und erbrechtlichen Aspekten befassen. 

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen beider Ehegatten zu einem sogenannten Gesamtgut im Sinne des § 1416 BGB zusammengeführt wird. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Ehegatten während der bestehenden Gütergemeinschaft erwerben, zählen demnach grundsätzlich ebenfalls zum Gesamtgut. Aber nicht alle Güter unterliegen dieser gemeinschaftlichen Bindung: Als Sondergut gemäß § 1417 BGB gelten solche Vermögenswerte, über die ein Ehegatte aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten nicht rechtsgeschäftlich verfügen kann (z. B. nicht übertragbare Rechte). Daneben existiert nach § 1418 BGB das Vorbehaltsgut, welches trotz Gütergemeinschaft in alleiniger Hand eines Ehegatten verbleibt, etwa weil es durch Ehevertrag oder letztwillige Verfügung ausdrücklich so angeordnet ist.

Die Ehegatten können in ihrem Ehevertrag selbst bestimmen, wie das Gesamtgut verwaltet werden soll. Fehlt eine solche Regelung, führen sie die Verwaltung gemäß § 1419 I BGB, § 1421 S. 2 BGB gemeinschaftlich, was bedeutet, dass grundsätzlich beide nur zusammen Verfügungen über das Gesamtgut treffen können. 

Im Güterstand der Gütergemeinschaft haftet das Gesamtgut für die Schulden der Ehegatten. In bestimmten Fällen ist dies aber nur der Fall, wenn der andere Ehegatte dem Vertragsschluss zugestimmt hat. Daneben haften beide Ehegatten persönlich als Gesamtschuldner, sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt, für die das Gesamtgut einstehen muss. Sollte im Innenverhältnis eine Schuld überwiegend einem Ehegatten zugeordnet sein, erlischt die persönliche Verpflichtung des anderen Ehegatten mit Beendigung der Gütergemeinschaft, sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde.

Die Gütergemeinschaft endet etwa durch den Tod eines Ehegatten oder durch die Aufhebung beziehungsweise Scheidung der Ehe. Ist vertraglich nichts anderes vorgesehen, fällt dann der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in dessen Nachlass. Unter bestimmten Bedingungen kann eine fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und gemeinsamen Abkömmlingen vereinbart werden. Darüber hinaus lässt sich die Gütergemeinschaft auch durch Vereinbarung eines anderen Güterstands oder ihre ausdrückliche Aufhebung im Ehevertrag beenden.

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