Die folgenden Grundsätze sind bei der Firmenbildung bzw. Firmenführung zu beachten. In der Klausur können die Grundsätze im Rahmen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 37 II HGB zu untersuchen sein.
I. Firmenbeständigkeit
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass eine Firma ggf. in bestimmten Fällen unverändert bestehen bleiben darf, obwohl der Firmenkern nicht mehr der Wahrheit entspricht.
II. Firmenwahrheit
Der Grundsatz der Firmenwahrheit (vgl. § 18 II 1 HGB) besagt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, „die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.“ Die Firmenwahrheit bezieht sich sowohl auf den Firmenkern als auch den Rechtsformzusatz.
III. Firmeneinheit
Im Gegensatz zur Firmenwahrheit existiert für die Firmeneinheit keine gesetzliche Grundlage. Die Firmeneinheit ist also ein ungeschriebener Grundsatz.
Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass ein Kaufmann für ein Unternehmen nur eine einzige Firma führen darf. Sinn und Zweck hiervon ist die Vermeidung von Irreführungen bzw. Verwechslungen.
IV. Firmenöffentlichkeit
Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit besagt, dass eine Firma öffentlich bekannt gemacht werden muss. Ergebnis dieses Grundsatzes ist nicht nur die Eintragungspflicht gemäß § 29 HGB.
Auch Änderungen und Verlegungen oder das Erlöschen der Firma sind gemäß § 31 I, II HGB einzutragen. Von Amts wegen wird auch eingetragen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, § 32 I 1 HGB.
V. Firmenunterscheidbarkeit
Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (auch: Firmenausschließlichkeit) folgt aus § 30 HGB.
§ 30 I HGB beinhaltet den Grundsatz, dass sich eine neue Firma von bereits eingetragenen Firmen an einem Ort bzw. einer Gemeinde unterscheiden soll.
§ 30 II HGB behandelt den Fall, dass erstens zwei Kaufleute den selben Vor- und Nachnamen haben und zweitens der hinzukommende Kaufmann sich auch seines Vor- und Nachnamens bedienen möchte. Gemäß § 30 II HGB muss der zuletzt hinzukommende Kaufmann ein Kürzel mit Unterscheidungskraft hinzufügen.
Im Gegensatz zu § 18 I HGB geht es bei § 30 I HGB um die konkrete Unterscheidungskraft zu den Firmen, die bereits an einem bestimmten Ort bestehen.
Beispiel
In der Gemeinde ist bereits Hans Castorp als „Hans Castorp e.K.“ eingetragen. Kommt ein zweiter Hans Castorp hinzu, so kann er sich nicht auch als „Hans Castorp e.K.“ eintragen lassen. In der Regel geschieht dies durch eine Mischfirma als Firmenkern „Hans Castorp Baustoffe e.K.