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Zivilrecht

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Mobiliarsachenrecht

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Besitz

Grundlagen zum Besitzrecht

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Besitz

Tags

Besitz
Eigentum
Sachherrschaft
Besitzschutz
Sonstiges Recht
Besitzdiener
Erbenbesitz
Verkehrsanschauung
Eigentumsübertragung
Dingliche Rechte
Grundbegriffe des Zivilrechts
§ 854 BGB
§ 855 BGB
§ 857 BGB
§ 823 BGB
§ 929 BGB
§ 873 BGB
Gliederung

    Außerhalb der juristischen Blase fällt es den Menschen oftmals schwer, die Begriffe Besitz und Eigentum auseinanderzuhalten. Freilich handelt es sich dabei um zwei gänzlich unterschiedliche Begriffe und der Besitz hat ein eigenes Regelungsregime mit Normen, die den Besitz an sich schützen, der einen tatsächlichen Zustand beschreibt – ohne dass es dabei auf das Eigentum ankäme, das lediglich eine rechtliche Zuordnung ist. Anders gesagt: Auch der Besitz des Diebes kann geschützt sein.

    Definition

    Besitz ist die vom Sachherrschaftswillen getragene (subjektives Element) tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache (vgl. § 854 I BGB).

    Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat, wer eine realisierbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat. Ob dies der Fall ist, wird anhand der Verkehrsanschauung beurteilt.

    Ausnahmsweise kann eine Person unmittelbaren Besitz an einer Sache haben, obwohl ein anderer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Beispielsweise übt der Besitzdiener gemäß § 855 BGB die Sachherrschaft für den unmittelbaren Besitzer aus, ohne selbst Besitzer zu sein. Beim Erbenbesitz nach § 857 BGB sind die Erben Besitzer, auch wenn sie nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben (siehe mehr zu diesen Besitzarten hier).

    Der Besitz hat auch Elemente, die dem Besitzer rechtliche Befugnisse (z. B. Besitzschutz) verleihen – er ist aber kein „Recht“ in dem Sinne, wie es das Eigentum ist (bedenke aber, dass der Besitz – so die h. M. – ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB darstellt). Der Besitz erfüllt dabei verschiedene Funktionen im Rechtsverkehr:

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    Besitz gibt es sowohl an beweglichen Sachen als auch an Grundstücken – keinen Besitz gibt es jedoch an Forderungen oder sonstigen Rechten (wie auch? Forderungen und sonstige Rechte haben an sich schließlich keine physische Verkörperung – anders ist dies natürlich zum Beispiel für Dokumente, die solche Forderungen oder Rechte dokumentieren). 

    Bei der Eigentumsübertragung von Sachen wird jeweils eine Änderung in Bezug auf den Publizitätsträger erforderlich: 

    • Verfügungen über Mobilien verlangen nach §§ 929 ff. BGB eine Übergabe oder ein Übergabesurrogat. Publizitätsträger ist hier der Besitz.

    • Verfügungen über Grundstücke setzen nach §§ 873, 925 BGB keine Änderung der Besitzverhältnisse voraus, sondern Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch. Publizitätsträger ist hier nicht der Besitz, sondern das Grundbuch.

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