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Besitz

Grundlagen zum Besitzrecht

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Besitz

Tags

Besitz
Gliederung

    Außerhalb der juristischen Blase fällt es den Menschen oftmals schwer, die Begriffe Besitz und Eigentum auseinanderzuhalten. Freilich handelt es sich dabei um zwei gänzlich unterschiedliche Begriffe und der Besitz hat ein eigenes Regelungsregime mit Normen, die den Besitz an sich schützen - ohne dass es dabei auf die eigentumsrechtliche Zuordnung ankäme. Anders gesagt: Auch der Besitz des Diebes kann geschützt sein.

    Der Besitz ist die rein tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

    Definition

    Besitz ist die von Sachherrschaftwillen getragene (subjektives Element) tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache.

    Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat, wer eine realisierbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat.

    Ausnahmsweise kann eine Person unmittelbaren Besitz an einer Sache haben, obwohl ein anderer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Beispielsweise übt der Besitzdiener gemäß § 855 BGB die Sachherrschaft für den unmittelbaren Besitzer aus, ohne selbst Besitzer zu sein. Beim Erbenbesitz nach § 857 BGB sind die Erben Besitzer, auch wenn sie nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben.

    Andererseits hat der Besitz auch Elemente, die dem Besitzer rechtliche Befugnisse verleihen - er ist aber kein „Recht“ in dem Sinne, wie es das Eigentum ist. Der Besitz erfüllt dabei verschiedene Funktionen im Rechtsverkehr:

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    Besitz gibt es sowohl an beweglichen Sachen als auch an Grundstücken - keinen Besitz gibt es jedoch an Forderungen oder sonstigen Rechten (wie auch? Forderungen und sonstige Rechte haben an sich schließlich keine physische Verkörperung - anders ist dies natürlich zum Beispiel für Dokumente, die solche Forderungen oder Rechte dokumentieren). 

    Bei der Eigentumsübertragung von Sachen wird daher jeweils eine Änderung der Besitzverhältnisse erforderlich: 

    • Verfügungen über Mobilien verlangen nach §§ 929 ff. BGB eine Übergabe oder ein Übergabesurrogat. 

    • Verfügungen über Grundstücke setzen nach §§ 873, 925 BGB keine Änderung der Besitzverhältnisse, sondern eine Änderung der Grundbuchverhältnisse durch Grundbucheintragung voraus.

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