I. Einleitung
Das Familienrecht regelt alle rechtlichen Beziehungen innerhalb der Familie und umfasst sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Es berührt Themen wie Ehe, Lebenspartnerschaft, Scheidung, Kindschaftsrecht und weitere familienbezogene Angelegenheiten, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Normiert ist das Familienrecht vor allem im BGB und wird dabei ergänzt durch das Familienverfahrensgesetz (FamFG) und einige weitere spezielle Vorschriften in weiteren Gesetzen.
II. Gesetzessystematik
Das Familienrecht ist vor allem im vierten Abschnitt des BGB geregelt, wobei die jeweiligen Themenbereiche klar bestimmten Abschnitten des Gesetzes zugeordnet werden können. Das Familienrecht umfasst dabei insgesamt die §§ 1297 bis 1988 BGB.
Klausurtipp
Es ist wichtig, die Systematik der Normierung des Familienrechts verstanden zu haben, da sich die relevanten Normen über einen großen Bereich erstrecken und man dadurch ein langes Suchen nach bestimmten Normen in der Falllösung vermeidet. Zudem solltest du auch die Systematik des Erbrechts verstanden haben, da diese beiden Rechtsgebiete hohe Synergieeffekte aufweisen.

1. Eherecht
Merke
Das Eherecht ist eindeutig der wichtigste Teil des Familienrechts für das erste Staatsexamen. Hier liegen fast alle klausurrelevanten Probleme. Es ist dennoch wichtig, die gesamte Systematik des Familienrechts zumindest grob zu kennen. Gerade in Klausuren mit Kombinationen aus Familien- und Erbrecht wird dies relevant.
a) Normierung
Das Eherecht ist in den §§ 1297 bis 1588 BGB normiert. Dieses unterteilt sich wiederum in die Titel:
Verlöbnis (§§ 1297 bis 1302 BGB)
Eheschließung (§§ 1303 bis 1312 BGB)
Aufhebung der Ehe (§§ 1313 bis 1318 BGB)
Wiederverheiratung nach Todeserklärung (§§ 1319, 1320 BGB)
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 bis 1362 BGB)
Eheliches Güterrecht (§§ 1363 bis 1563 BGB)
Scheidung der Ehe (§§ 1564 bis 1587 BGB)
Kirchliche Verpflichtungen (§ 1588 BGB)
b) Wichtigsten Themen
Ehe und Verlöbnis
Zu den Grundlagen des Eherechts und zum Verlöbnis findest du etwas in diesem Artikel.
Allgemeine Ehewirkungen
Die eheliche Lebensgemeinschaft, ihr Schutz und damit einhergehende Pflichten und Ansprüche bilden eine der zentralen Themen des Familienrechts. Genaueres dazu findest du in diesem Artikel.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Alles Wichtige zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft findest du hier.
Eheliche Zuwendungen
Mit ehelichen (unbenannten) Zuwendungen und daraus entstehenden Ansprüchen, wie zum Beispiel Rückforderungsansprüche nach Beendigung der Ehe, findest du in diesem Artikel.
Stellvertretung unter Ehegatten, § 1357 BGB
Die Stellvertretung der Ehegatten untereinander nach der Schlüsselgewalt des § 1357 BGB, sowie alles zu Verfügungen über das Vermögen im Ganzen und Verfügungsbeschränkungen findest du hier.
Gütergemeinschaft und Zugewinnausgleich
Alle wesentlichen Aspekte zur Gütergemeinschaft und zum Zugewinnausgleich nach Beendigung findest du in diesem Artikel.
2. Verwandtschaftsrecht
a) Normierung
Den zweiten Abschnitt des Familienrechts bildet das Verwandtschaftsrecht, welches in den §§ 1589 bis 1772 BGB geregelt ist. Es unterteilt sich dabei wiederum in die Titel:
Allgemeine Vorschriften (§§ 1589, 1590 BGB)
Abstammung (§§ 1591 bis 1600d BGB)
Unterhaltspflicht (§§ 1601 bis 1615d BGB)
Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind im Allgemeinen (§§ 1616 bis 1625 BGB)
Elterliche Sorge (§§ 1626 bis 1698b BGB)
Beistandspflicht (§§ 1712 bis 1717 BGB)
Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1766a BGB)
b) Wichtigsten Themen
allgemeine Vorschriften und Definitionen in den §§ 1589 ff. BGB
Elterliche Sorge in den §§ 1626 ff. BGB
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 1643 BGB
Beschränkte Haftung der Eltern, § 1664 BGB
3. Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung und sonstige Pflegschaft
Den dritten und letzten Abschnitt des Familienrechts bilden die Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung und sonstige Pflegschaft, welche in den §§ 1773 bis 1888 BGB normiert ist.
Dieser unterteilt sich in die Titel:
Vormundschaft (§§ 1773 bis 1888 BGB)
Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809 bis 1813 BGB)
rechtliche Betreuung (§§ 1814 bis 1881 BGB)
sonstige Pflegschaft (§§ 1882 bis 1888 BGB)
Klausurtipp
Die Regelungen des dritten Abschnitts enthalten keine “Klausurklassiker” die zwingend beherrscht werden müssen. Es ist aber sinnvoll, die Regelungen zur Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gelesen zu haben, um im Zweifelsfall zu wissen, wo sie normiert sind, falls sie für die Falllösung benötigt werden.
4. Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Neben dem BGB können auch Vorschriften des FamFG für Familienrechtsverfahren relevant werden. Diese sind vor allem:
a) Allgemeine Vorschriften des FamFG
§ 1 FamFG – Anwendungsbereich
§ 2 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
§ 26 FamFG – Amtsermittlungsgrundsatz
§ 38 FamFG – Beschluss als typische Entscheidungsform
§ 58 ff. FamFG – Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
b) Verfahren in Familiensachen (§§ 111–270 FamFG)
aa) Allgemeine Vorschriften zu Familiensachen
§ 111 FamFG – Familiensachen (Definition und Unterteilung in Ehesachen, Kindschaftssachen etc.)
§ 112 FamFG – Zuständigkeit der Familiengerichte
§ 113 FamFG – Anwendung der ZPO in Ehesachen
bb) Ehesachen (§§ 121–136 FamFG)
§ 121 FamFG – Begriff der Ehesachen
cc) Kindschaftssachen (§§ 151–168 FamFG)
§ 151 FamFG – Begriff der Kindschaftssachen
§ 155 FamFG – Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei Verfahren zum Sorgerecht
§ 159 FamFG – Persönliches Erscheinen der Eltern
dd) Abstammungssachen (§§ 169–177 FamFG)
§ 169 FamFG – Begriff der Abstammungssachen
ee) Unterhaltssachen (§§ 231–243 FamFG)
§ 231 FamFG – Begriff der Unterhaltssachen
§ 234 FamFG – Vertretung des Kindes
ff) Gewaltschutzverfahren (§§ 210–216 FamFG)
§ 210 FamFG – Gewaltschutzsachen als Familiensachen
Klausurtipp
Die Vorschriften des FamFG können in der Klausur in verschiedenen familienrechtlichen Konstellationen relevant werden. Besonders oft sind sie bei Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt anzuwenden. So zum Beispiel bei der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts für die Scheidung (§ 112 FamFG). Insgesamt spielen sie aber eine untergeordnete Rolle im Vergleich zu den Regelungen des BGB.