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Handelsrecht

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Firmenrecht

Grundlagen des Firmenrechts (§§ 17 ff. HGB)

Teilgebiet

Handelsrecht

Thema

Firmenrecht

Tags

Firma
Gliederung
  • I. Begriff und Bestandteile 

    • 1. Begriff

    • 2. Bestandteile

      • a) Firmenkern

      • b) Rechtsformzusatz

  • II. Funktionen und Grundsätze

    • 1. Funktionen der Firma

    • 2. Die Grundsätze des Firmenrechts

      • a) Grundsatz der Firmenwahrheit

      • b) Grundsatz der Firmenbeständigkeit

      • c) Grundsatz der Firmeneinheit

      • d) Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)

      • e) Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Merke

Das Firmenrecht ist in den meisten Bundesländern auch Prüfungsstoff für das erste Staatsexamen (vgl. § 8 II Nr. 2 JAPrO BW, § 18 II Nr. 2 lit. a) JAPO BY, § 11 II Nr. 3 lit. a) JAG NRW).

I. Begriff und Bestandteile 

Zunächst ist es wichtig, den Firmenbegriff und die Bestandteile einer Firma zu verstehen.

Vorab: Unternehmen meint die organisierte Einheit, welche am Geschäftsverkehr teilnimmt und Unternehmensträger meint das Rechtssubjekt, welchem das Unternehmen zugeordnet wird.

1. Begriff

Während die Firma im alltäglichen Sprachgebrauch bzw. in der Laiensphäre oft mehrdeutig verwendet wird, hat der Begriff für einen Handelsrechtler eine andere Bedeutung. 

Gemäß § 17 I HGB ist die Firma der Name, unter welchem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Die Firma ist also der Name des Unternehmensträgers. Dass das Unternehmen bzw. das Handelsgeschäft eng mit der Firma verbunden ist, bezeugt § 23 HGB: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. Übrigens kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 II HGB. 

Ein Einzelkaufmann hat im Ergebnis immer zwei Namen: seinen bürgerlich-rechtlichen Namen, § 12 BGB, und die Firma, § 17 HGB.

2. Bestandteile

Die Firma besteht aus zwei Bestandteilen: Firmenkern und Rechtsformzusatz.

a) Firmenkern

Jeder Kaufmann darf frei entscheiden, welche Art des Firmenkerns er wählt. Die Arten des Firmenkerns sind Sachfirma, Personenfirma, Fantasiefirma und Mischfirma.

  • Die Sachfirma ist ein Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (z. B. Titangießkannen KG)

  • Die Personenfirma enthält den bürgerlichen Namen des dahinterstehenden Unternehmers (z. B. Hans Castorp e. K.)

  • Die Fantasiefirma ist eine freie Erfindung oder Namensgebung ohne Anknüpfung an den Unternehmensgegenstand bzw. an den bürgerlichen Namen des Unternehmers. (z. B. Fantasia KG)

  • Die Mischfirma ist selbst wieder eine Kombination aus Sach-, Personen- oder Fantasiefirma (z. B. Baustoffe Hans Castorp e. K.)

b) Rechtsformzusatz

Um die Ausgestaltung der Haftung im Außenverhältnis für den Rechtsverkehr erkenntlich zu gestalten, muss ein Rechtsformzusatz enthalten sein.

Für Einzelkaufleute gilt § 19 I Nr. 1 HGB, wonach die Bezeichnung als „eingetragener Kaufmann/Kauffrau“ bzw. eine verständliche Abkürzung vorgesehen ist.

Eine oHG im Sinne des § 105 I HGB muss gemäß § 19 I Nr. 2 HGB als „offene Handelsgesellschaft“ oder mit einer allg. verständlichen Abkürzung bezeichnet sein. Für die KG gilt Entsprechendes gemäß § 19 I Nr. 3 HGB.

Sollte in einer oHG oder KG keine natürliche Person haften (z. B. GmbH & Co. KG), so ist die Haftungsbeschränkung für Dritte gemäß § 19 II HGB zu kennzeichnen.

Für Körperschaften gilt dies entsprechend gemäß §§ 4, 279 AktG bzw. §§ 4, 5a GmbHG bzw. § 3 GenG. 

II. Funktionen und Grundsätze

1. Funktionen der Firma

Der Firmenbegriff erfüllt auch verschiedene Funktionen:

  • Zunächst ergibt sich ausdrücklich gemäß § 18 I HGB, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein muss und Unterscheidungskraft haben soll. Die Firma erfüllt also eine Kennzeichnungsfunktion.

  • Zudem gibt die Firma gemäß § 19 I, II HGB, insbesondere der Rechtsformzusatz, Aufschluss über die Art und den Umfang der Haftung des Unternehmensträgers. Gläubiger werden also über Insolvenzrisiken oder Haftungsausschlüsse gewarnt, sog. Warnfunktion.

  • Ferner erfüllt die Firma eine Auskunftsfunktion, indem über den Gegenstand des Unternehmens informiert wird (Baustoffe Hans Castorp eK). 

  • Zuletzt kann auch eine Werbefunktion durch die Firma erfüllt werden.

2. Die Grundsätze des Firmenrechts

Damit die Firma ihre Funktionen erfüllen kann, hat der Gesetzgeber zwingende Grundsätze aufgestellt. Diese sind der Maßstab für die Zulässigkeit jeder Firma und müssen in einer Klausur oft inzident geprüft werden.

a) Grundsatz der Firmenwahrheit

Dieser Grundsatz ist der wichtigste Prüfungsmaßstab. Er besagt nicht, dass die Firma jede Einzelheit objektiv wahrheitsgemäß abbilden muss, sondern schützt den Rechtsverkehr vor Täuschung.

  • Kennzeichnungskraft (§ 18 I HGB): Die Firma muss zur Unterscheidung geeignet sein. Bloße Gattungsbezeichnungen (z. B. „Textilhandel e.K.“) genügen nicht, da ihnen die Individualisierungskraft fehlt.

  • Irreführungsverbot (§ 18 II HGB): Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Beispiel

Ein Einzelkaufmann nennt sich „Internationales Textil-Center e.K.“, betreibt aber nur einen kleinen Kiosk in einer Kleinstadt. Dies täuscht über die Größe und Bedeutung des Unternehmens.

b) Grundsatz der Firmenbeständigkeit

Dieser Grundsatz bildet die wichtigste Ausnahme zur Firmenwahrheit. Da die Firma einen erheblichen wirtschaftlichen Wert (Goodwill) darstellt, erlaubt das HGB unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung einer Firma, auch wenn diese (z. B. durch Namensänderung oder Inhaberwechsel) nicht mehr „wahr“ ist.

  • Namensänderung (§ 21 HGB): Ändert sich der bürgerliche Name des Inhabers (z. B. durch Heirat), darf die alte Firma fortgeführt werden.

  • Erwerb des Handelsgeschäfts (§ 22 HGB): Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt, darf die bisherige Firma fortführen, wenn der bisherige Inhaber (oder dessen Erben) ausdrücklich einwilligt.

  • Gesellschafterwechsel (§ 24 HGB): Auch bei Ein- oder Austritt von Gesellschaftern kann die Firma unverändert bleiben.

c) Grundsatz der Firmeneinheit

Dieser Grundsatz besagt: „Ein Unternehmen – eine Firma“. Ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternehmen nicht mehrere Firmen führen, um Verwirrung im Rechtsverkehr zu vermeiden. Betreibt ein Kaufmann jedoch mehrere, organisatorisch vollkommen getrennte Unternehmen, darf er für jedes Unternehmen eine gesonderte Firma führen.

d) Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 I HGB). Dies dient der Vermeidung von Verwechslungen (Prioritätsprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“).

e) Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Die Firma muss für die Öffentlichkeit transparent sein. Dies wird durch die Eintragung in das Handelsregister (§ 29 HGB) sowie die Pflicht zur Angabe der Firma auf Geschäftsbriefen (§ 37a HGB) gewährleistet.

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