Merke
Zwar ist das Firmenrecht in den meisten Bundesländern auch Prüfungsstoff für das erste Staatsexamen (vgl. § 8 II Nr. 2 JAPrO BW, § 18 II Nr. 2 lit. a) JAPO BY, § 11 II Nr. 3 lit. a) JAG NRW), jedoch ist eine Klausur mit solchen handelsrechtlichen Vertiefungen kaum denkbar, sodass ein schematischer Überblick ausreichen sollte. Die folgenden Ausführungen richten sich daher in ihrem Detailgrad an ein vertieftes Schwerpunktstudium.
I. Begriff und Bestandteile
Zunächst ist es wichtig den Firmenbegriff und die Bestandteile einer Firma zu verstehen.
Vorab: Unternehmen meint die organisierte Einheit, welche am Geschäftsverkehr teilnimmt und Unternehmensträger meint das Rechtssubjekt, welchem das Unternehmen zugeordnet wird.
1. Begriff
Während die Firma im alltäglichen Sprachgebrauch bzw. in der Laiensphäre oft mehrdeutig verwendet wird, hat der Begriff für einen Handelsrechtler eine andere Bedeutung.
Gemäß § 17 I HGB ist die Firma der Name, unter welchem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Die Firma ist also der Name des Unternehmensträgers. Dass das Unternehmen bzw. das Handelsgeschäft eng mit der Firma verbunden ist, bezeugt § 23 HGB: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. Übrigens kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 II HGB.
Ein Einzelkaufmann hat im Ergebnis immer zwei Namen: seinen bürgerlich-rechtlichen Namen, § 12 BGB, und die Firma, § 17 HGB.
2. Bestandteile
Die Firma besteht aus zwei Bestandteilen: Firmenkern und Rechtsformzusatz
a) Firmenkern
Jeder Kaufmann darf frei entscheiden, welche Art des Firmenkerns er wählt. Die Arten des Firmenkerns sind Sachfirma, Personenfirma, Phantasiefirma und Mischfirma.
Die Sachfirma ist ein Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (zB. Titangießkannen KG)
Die Personenfirma enthält den bürgerlichen Namen des dahinterstehenden Unternehmers (zB. Hans Castorp eK.)
Die Fantasiefirma ist eine freie Erfindung oder Namensgebung ohne Anknüpfung an den Unternehmensgegenstand bzw. an den bürgerlichen Namen des Unternehmers. (zB. Fantasia KG)
Die Mischfirma ist selbst wieder eine Kombination aus Sach-, Personen- oder Phantasiefirma (zB. Baustoffe Hans Castorp eK.)
b) Rechtsformzusatz
Um die Ausgestaltung der Haftung im Außenverhältnis für den Rechtsverkehr erkenntlich zu gestalten, muss ein Rechtsformzusatz enthalten sein.
Für Einzelkaufleute gilt § 19 I Nr. 1 HGB, wonach die Bezeichnung als „eingetragener Kaufmann/Kauffrau“ bzw. eine verständliche Abkürzung vorgesehen ist.
Eine oHG im Sinne des § 105 I HGB muss gemäß § 19 I Nr. 2 HGB als „offene Handelsgesellschaft“ oder mit einer allg. verständlichen Abkürzung bezeichnet sein. Für die KG gilt Entsprechendes gemäß § 19 I Nr. 3 HGB
Sollte in einer oHG oder KG keine natürliche Person haften (zB. GmbH & Co.KG), so ist die Haftungsbeschränkung für Dritte gemäß § 19 II HGB zu kennzeichnen.
Für Körperschaften gilt dies entsprechend gemäß §§ 4, 279 AktG bzw. §§ 4, 5a GmbHG bzw. § 3 GenG.
3. Funktionen der Firma
Übrigens erfüllt der Firmenbegriff auch verschiedene Funktionen:
Zunächst ergibt sich ausdrücklich gemäß § 18 I HGB, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein muss und Unterscheidungskraft haben soll. Die Firma erfüllt also eine Kennzeichnungsfunktion.
Zumal gibt die Firma gemäß § 19 I, II HGB, insbesondere der Rechtsformzusatz, Aufschluss über die Art und den Umfang der Haftung des Unternehmensträgers. Gläubiger werden also über Insolvenzrisiken oder Haftungsausschlüsse gewarnt, sog. Warnfunktion.
Ferner erfüllt die Firma eine Auskunftsfunktion, indem über den Gegenstand des Unternehmens informiert wird (Baustoffe Hans Castorp eK).
Zuletzt kann auch eine Werbefunktion durch die Firma erfüllt werden.