Das HGB regelt drei besondere Formen der Vollmacht für die Stellvertretung in handelsrechtlichen Konstellationen: die Prokura, die Handlungsvollmacht und die Ladenvollmacht.
Auch für das Handelsrecht gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB (insbesondere über die Stellvertretung), weshalb auch im Handelsverkehr eine „normale“ Vollmachtserteilung gemäß § 167 I BGB möglich ist. Sofern die §§ 48 ff. HGB also keine Sondernorm enthalten, ist das BGB anwendbar.

I. Prokura
Die Prokura ist in den §§ 48 ff. HGB geregelt. Genaueres findest du hier.
II. Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB geregelt. Genaueres findest du hier.
III. Ladenvollmacht
Die Ladenvollmacht ist in § 56 HGB geregelt. Genaueres findest du hier.


