I. Einleitung
In der Zwangsvollstreckung geht es um die Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch staatlichen Zwang. Dies wird dann nötig, wenn eine Person, gegen die ein Anspruch besteht, diesen auch nach einem gegen sie ergangenen Urteil nicht erfüllt.
In der Klausur wird sie oft relevant, da sich viele Überschneidungen mit dem materiellen Recht ergeben - vor allem im Sachenrecht. Außerdem erfordert sie ein gutes Systemverständnis, da abhängig von der Art des Anspruchs viele unterschiedliche Verfahrensvorschriften bestehen, die teilweise im allgemeinen und andererseits im besonderen Teil des Zwangsvollstreckungsrechts stehen.
II. Vollstreckungsverfahren & Erkenntnisverfahren
Zunächst ist zum Verständnis der Zwangsvollstreckung klarzustellen, dass diese Teil des Zivilprozesses ist. Jeder Prozess beginnt mit dem Erkenntnisverfahren, in dem Recht gesprochen und ein Urteil gefällt wird, und geht dann über in das Vollstreckungsverfahren, in dem - soweit nötig - dieses Recht auch durchgesetzt wird.
Merke
Diese beiden Verfahrensarten sind streng voneinander getrennt. Tatsächliche oder angebliche Fehler im Erkenntnisverfahren können im Vollstreckungsverfahren nicht gerügt werden. Dies wird unter dem Schlagwort „Formalisierung der Zwangsvollstreckung“ zusammengefasst. Die Vollstreckungsorgane sollen nicht mit materiell-rechtlichen Prüfungen aufgehalten werden, sondern effizient agieren können.
So können insbesondere materiell-rechtliche Einwendungen wie Erfüllung, Unmöglichkeit oder Verjährung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Den Parteien bleibt nur übrig, eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben, durch die ein neues Erkenntnisverfahren in Gang gesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine dritte Person materiell-rechtliche Einwände gegen die Zwangsvollstreckung hat - diese kann dann eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben, durch die ebenfalls ein neues Erkenntnisverfahren in Gang gesetzt wird.
Merke
Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe wie die Erinnerung (§ 766 ZPO) oder die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) beziehen sich lediglich auf Fehler im Vollstreckungsverfahren selbst. Eine materiell-rechtliche Prüfung findet hier nicht statt.
III. Organe des Vollstreckungsverfahrens
Das Vollstreckungsverfahren kann abhängig vom konkreten Fall von verschiedenen Vollstreckungsorganen durchgeführt werden.

1. Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO)
Der Gerichtsvollzieher ist für die Zwangsvollstreckung grundsätzlich zuständig, wenn diese nicht den Gerichten zugewiesen ist.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir an den § 753 ZPO die §§ 808 ff., 883 ff. ZPO zitieren, um dich an die Fälle zu erinnern, in denen der Gerichtsvollzieher zuständig ist.
2. Vollstreckungsgericht (§ 764 I, II ZPO)
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig, wenn die Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir an den § 753 ZPO die §§ 828 ZPO, 1 GVG zitieren, um dich an die Fälle zu erinnern, in denen das Vollstreckungsgericht zuständig ist.
3. Prozessgericht (§§ 887 ff. ZPO)
Das Prozessgericht, also das Gericht, das im Erkenntnisverfahren in erster Instanz zuständig war, ist in den Fällen der §§ 887 ff. ZPO zuständig.
4. Grundbuchamt (§ 867 ZPO)
Das Grundbuchamt ist gemäß § 867 ZPO zuständig, wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek geht.
IV. Parteien der Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsverfahren kennt drei Parteien:
Vollstreckungsgläubiger ist, wer die Zwangsvollstreckung aufgrund seines Titels durch die Organe betreiben lässt
Vollstreckungsschuldner ist, gegen wen das Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird
Dritte sind alle anderen Personen, die im Vollstreckungsverfahren beteiligt sind (z. B. im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO)