Das Schuldrecht ist im zweiten Buch des BGB (§§ 241 - 853 BGB) verortet und regelt die Schuldverhältnisse zwischen den Rechtssubjekten. Es betrifft sowohl den privaten als auch den geschäftlichen Rechtsverkehr.
Der allgemeine Teil ist konkret in den §§ 241 bis 432 BGB geregelt. Der Gesetzgeber folgt dabei der bewährten Klammertechnik. Die Regeln des allgemeinen Teils gelten für alle schuldrechtlichen Beziehungen, also auch solche des besonderen Teils.
Als grundlegendes und für sehr viele Konstellationen relevantes Rechtsgebiet ist es hier besonders wichtig, die verschiedenen Begrifflichkeiten sauber zu differenzieren, um Sachverhalte korrekt zu subsumieren.
I. Schuldverhältnis
Der Begriff des Schuldverhältnisses ist mehrdeutig. Strikt zu trennen sind die Begriffe Schuldverhältnis im weiteren Sinne (i.w.S.) und Schuldverhältnis im engeren Sinne (i.e.S.).
Diese Differenzierung ist deshalb wichtig, weil Gestaltungsrechte wie der Rücktritt das gesamte Vertragsverhältnis (i.w.S.) erfassen, während Leistungsstörungen wie die Unmöglichkeit (§ 275 BGB) primär die einzelne Leistungspflicht (i.e.S.) betreffen.
1. Schuldverhältnis im weiteren Sinne
Definition
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne stellt die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner dar.
Beispiel
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (Kauf-, Werk-, Mietverträge etc.)
Quasi-vertragliche Schuldverhältnisse (§§ 311 II BGB, c.i.c., GoA)
Gesetzliche Schuldverhältnisse (§§ 812 ff. BGB, 823 ff. BGB)
Siehe auch diesen Artikel, der detaillierter auf die einzelnen Arten der Schuldverhältnisse eingeht.
2. Schuldverhältnis im engeren Sinne
Definition
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet einen einzelnen Bestandteil eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, der sich aus Gläubigersicht als Forderung und aus Schuldnersicht als Verbindlichkeit/Verpflichtung darstellt.
Beispiel
Durch einen Kaufvertrag (Schuldverhältnis i.w.S.) entstehen vier Schuldverhältnisse i.e.S.:
Nach § 433 I 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Nach § 433 II BGB wird der Käufer verpflichtet,
dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
und die gekaufte Sache abzunehmen.
II. Anspruch und Forderung
1. Anspruch
Unter einem Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. Legaldefinition in § 194 I BGB).
2. Forderung
Unter einer Forderung versteht man einen schuldrechtlichen Anspruch (also ein Schuldverhältnis i.e.S.). Nach § 241 I 1 BGB ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Merke
Der Anspruch (§ 194 I BGB) stellt den Oberbegriff für jedes Recht auf ein Tun oder Unterlassen dar, wohingegen die Forderung spezifisch den Anspruch aus einem Schuldverhältnis bezeichnet.
Diese dogmatische Trennung ist entscheidend für die Übertragbarkeit, da grundsätzlich nur schuldrechtliche Forderungen isoliert nach §§ 398 ff. BGB abgetreten werden können. Dingliche Ansprüche (z. B. § 985 BGB) hingegen sind untrennbar mit dem absoluten Recht verknüpft und können daher nicht selbstständig wie eine Forderung übertragen werden.
Auch weitere schuldrechtliche Normen wie §§ 214 I BGB oder § 273 BGB knüpfen an Ansprüche an.
Merke: Jede Forderung ist ein Anspruch, aber nicht jeder Anspruch ist eine Forderung.
III. Leistungsbegriff
Nach § 241 I 1 BGB ist Leistung, was der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses von dem Schuldner zu fordern berechtigt ist - nach § 241 I 2 BGB auch ein Unterlassen oder ein Dulden.
Als Leistung bezeichnet das Gesetz sowohl die Leistungshandlung als auch den Leistungserfolg.
Beispiel
In § 241 I 1 BGB meint Leistung entweder die Leistungshandlung oder den -erfolg, abhängig von der im Vertrag geschuldeten Leistung. Der Gläubiger kann etwa bei einem Dienstvertrag eine Leistung verlangen, bei einem Werkvertrag die Herstellung des Werks.
In §§ 269-271 BGB meint Leistung die Leistungshandlung, denn die Normen befassen sich mit den Modalitäten der Leistungserbringung.
In § 300 II BGB meint Leistung die Leistungshandlung.
In § 362 BGB meint Leistung entweder die Leistungshandlung oder den -erfolg, abhängig von der im Vertrag geschuldeten Leistung. Erfüllung tritt bei einem Dienstvertrag durch Vornahme der Leistung ein, bei einem Werkvertrag jedoch erst durch die Herstellung des Werks.
Die Abgrenzung ist außerdem relevant, da von dem, was geschuldet ist, abhängt, wann Konkretisierung (§ 243 II BGB) und der Gefahrübergang eintreten.
Die geschuldete Leistung kann also in einem bestimmten Verhalten liegen, aber auch darin, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.
Beispiel
Verhalten: Ein Arbeitnehmer schuldet nach § 611a I 1 BGB die „Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ (kurz: insbesondere die Pflicht zu arbeiten), also ein bestimmtes Verhalten.
Erfolg: Ein Werkunternehmer schuldet nach § 631 I 1 BGB die Herstellung eines versprochenen Werkes, mithin einen Erfolg.
Merke
Wichtig: Da bei Verhaltenspflichten kein Erfolg geschuldet ist, gibt es dort grundsätzlich keine Nacherfüllung oder Minderung wie im Kauf-/Werkrecht, wenn das Ziel nicht erreicht wird, solange das Verhalten ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
IV. Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Pflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis ergeben, können in zwei Arten unterteilt werden: Primär- und Sekundärpflichten. Sekundärpflichten ergeben sich nicht "direkt" aus einem Schuldverhältnis, sondern entstehen aufgrund von Leistungsstörungen im Schuldverhältnis - an dieser Stelle ist insbesondere der Schadensersatz zu nennen, der an anderer Stelle erklärt wird.
Im Folgenden geht es also um die Darstellung der Primärpflichten.

1. Leistungspflichten
Leistungspflichten sind diejenigen Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers entspricht (vgl. § 241 I 1 BGB). Sie sind selbstständig einklagbar. Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Primärpflichten sind wiederum in Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten geteilt.
a) Hauptleistungspflichten
Hauptleistungspflichten heißen diejenigen Leistungspflichten, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind, aufgrund die der Vertrag überhaupt geschlossen wird. Sie ergeben sich bei den vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Vereinbarung der Parteien und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen (allein) aus dem Gesetz.
b) Leistungsbezogene Nebenpflichten
Als Nebenleistungspflichten kann man alle anderen selbstständig einklagbaren Pflichten bezeichnen. Sie können sich auf die ordnungsgemäße Erbringung und Nutzung der eigenen Hauptleistung beziehen, aber auch einen anderen selbstständigen Zweck verfolgen. Ob und in welchem Umfang sie bestehen, hängt maßgeblich vom konkreten Schuldverhältnis ab. Sie können vertraglich vereinbart werden, sind ausdrücklich im Gesetz verankert oder können sich aus § 242 BGB ergeben. Danach ist eine Leistung nämlich so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert.
2. Nebenpflichten (Rücksichtnahme- und Schutzpflichten)
Nach § 241 II BGB kann das Schuldverhältnis jeden Teil zur Rücksicht auf die schon vorhandenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Schutzpflichten sollen das Integritätsinteresse des Vertragspartners schützen. Wer sich auf rechtsgeschäftliche Kontakte einlässt, vertraut darauf, dass sein bereits vorhandener Vermögensstand unversehrt („intakt“) bleibt.
Pflichten haben im Übrigen eine Doppelnatur, wenn sie das Leistungs- und Integritätsinteresse schützen.
Diese sind anders als die Leistungspflichten nicht selbstständig einklagbar; denn der Begünstigte hat keinen Anspruch darauf, dass sie gewahrt werden (vgl. den Wortlaut des § 241 I BGB mit § 241 II BGB).
Jedoch entstehen bei ihrer Verletzung, wie bei den Leistungspflichten auch, ein Rücktrittsrecht (§ 324 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB).
Die Annahme von Schutzpflichten setzt nicht das Bestehen von Leistungspflichten voraus. Das Schuldverhältnis kann sich auch auf Pflichten iSd § 241 II BGB beschränken. Man spricht dann von einem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten. Ein solches entsteht insbesondere durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages und ähnliche geschäftliche Kontakte (z. B. c.i.c.).
Beispiel
Ein Maler wird beauftragt, das Wohnzimmer eines Kunden zu streichen.
Hauptleistungspflicht: Das fachgerechte Streichen der Wände in der vereinbarten Farbe (Herbeiführung des Werkerfolgs gemäß § 631 I BGB).
Nebenpflicht (hier: Schutzpflicht): Das sorgfältige Abdecken des Parkettbodens und der Möbel, um diese vor Farbspritzern zu schützen (Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Bestellers gemäß § 241 II BGB). Diese Pflicht dient nicht dem eigentlichen Vertragszweck (Wände färben), sondern dem Schutz des Vermögens des Kunden.
3. Obliegenheiten
Von den (Haupt- und Neben-)Pflichten sind noch Obliegenheiten zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um eine "Pflicht gegen sich selbst". Obliegenheiten bestehen nur im Eigeninteresse. Die andere Partei kann sie daher nicht einklagen und ihr erwächst bei Nichtbeachtung auch kein Sekundäranspruch. Die mit der Obliegenheit belastete Partei erleidet jedoch Rechtsnachteile, wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt (z. B.: Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB).


