I. Einleitung
Die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB regelt, welche Personen und in welchem Umfang erben, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung, also insbesondere kein Testament oder Erbvertrag, vorliegt. Damit stellt sie den gesetzlichen Regelfall des deutschen Erbrechts dar: Wer keinen (wirksamen) „letzten Willen“ verfasst hat, fällt automatisch unter diese Bestimmungen. In der Praxis sind die Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge von großer Bedeutung, da sie nicht nur Einzelheiten zur Verteilung des Nachlasses definieren, sondern auch Auskunft darüber geben, welche Verwandten erbberechtigt sind und in welchem Rang sie dies sind. Außerdem regelt das Gesetz, welche Rolle Ehe- und eingetragene Lebenspartner dabei spielen und in welchem Verhältnis deren Erbteile zu denen der Verwandtschaft stehen. Im Folgenden werden diese zentralen Regelungen und Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge erläutert.
II. Verwandtenerbrecht, §§ 1924 ff. BGB
Die gesetzliche Erfolge bei verwandtschaftlicher Beziehung ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Sie bildet das Grundgerüst der gesetzlichen Erbfolge und regelt, wie das Vermögen des Erblassers unter seinen Verwandten aufgeteilt wird. Dabei ordnet das Gesetz die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein, sodass zunächst die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) erben. Erst wenn in einer höheren Ordnung keine erbberechtigten Personen vorhanden sind, kommen Verwandte der nächstfolgenden Ordnung (z. B. Eltern, Geschwister oder Großeltern) zum Zuge.
Damit unterscheidet sich das Verwandtenerbrecht vom Ehegattenerbrecht, das zwar ebenfalls gesetzlich geregelt ist (§§ 1931 ff. BGB), jedoch andere Grundsätze verfolgt. Während Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) eine eigene, durch den Güterstand und bestimmte Quoten definierte Erbposition einnehmen, richtet sich das Erbrecht der Verwandten streng nach den Ordnungen und dazugehörigen Prinzipien. Diese Hierarchie bestimmt, wer in welcher Rangfolge erbt und wie sich die Erbanteile verteilen, sofern keine letztwillige Verfügung (z. B. Testament) existiert.

1. Allgemeine Voraussetzungen
Damit überhaupt ein Erbrecht nach der gesetzlichen Erfolge der §§ 1924 ff. BGB bestehen kann, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein.
a) Verwandtschaft, § 1589 BGB
Zunächst muss überhaupt eine Verwandtschaft bestehen. Dies richtet sich nach der Grundregel des § 1589 BGB.
b) b) Erbfähigkeit, § 1923 BGB
Weiterhin wird die Erbfähigkeit vorausgesetzt. Gemäß § 1923 I BGB ist erbfähig, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Nach Absatz 2 gilt auch ein Kind, welches vor dem Erbfall gezeugt, aber noch nicht geboren wurde, als vor dem Erbfall geboren.
Klausurtipp
Diese Prüfungspunkte sind in nahezu allen Fällen schnell abzuhaken und erfordern keine umfassende Prüfung.
2. Die Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
Das Verwandtenerbrecht teilt die Verwandten in abgestufte Ordnungen ein (Parentelsystem), welche abgestuft nacheinander in der Erbfolge stehen.
a) Die Ordnungen
Die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten verwendet ein Ordnungssystem, das sogenannte Parentelsystem. In den §§ 1924 bis 1929 BGB werden die Verwandten in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Diese Ordnungen bestimmen, in welcher Reihenfolge die Verwandten erbberechtigt sind.
aa) Erben der ersten Ordnung, § 1924 BGB
Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind gemäß § 1924 I BGB die Abkömmlinge des Erblassers.
Dies sind demnach seine Kinder, Enkel und Urenkel.
bb) Erben der zweiten Ordnung, § 1925 BGB
Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind gemäß § 1925 I BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Dies sind seine Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen.
cc) Erben der dritten Ordnung, § 1926 BGB
Die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung sind gemäß § 1926 I BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die dritte Ordnung bilden damit die Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen.
dd) Erben der vierten Ordnung, § 1928 BGB
Die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung sind gemäß § 1928 I BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die vierte Ordnung sind daher dann die Urgroßeltern, Großonkel/-Tanten und Groß- Cousins/-Cousinen.
ee) Erben der ferneren Ordnungen, § 1929 BGB
Die gesetzlichen Erben der fünften Ordnung und der entfernteren Ordnungen sind gemäß § 1929 I BGB die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

b) Die Prinzipien der Erbfolge
Die Erbfolge unterliegt mehreren aufeinander abgestimmten Prinzipien, die gemeinsam zur korrekten Erbfolge führen.
aa) Parentelsystem, § 1930 BGB
Das beschriebene Parentelsystem bildet die Grundlage der Erbfolge. Jede Parentel (also “Ordnung”) schließt die weiter entfernte aus, das heißt, Personen einer entfernteren Parentel können nur erben, wenn keine Erben einer näheren Parentel vorhanden sind.
Merke
Das Verwandtenerbrecht knüpft nicht an das Gradualsystem des Familienrechts aus § 1589 S. 3 BGB an. Stattdessen gilt das erbrechtliche Parentelsystem (§ 1930 BGB), welches die Verwandten nach Ordnungen einteilt.
bb) Stammesprinzip
Innerhalb der ersten Ordnung gilt zunächst das Stammesprinzip. Innerhalb der ersten Ordnung, also bei den Abkömmlingen des Erblassers, richtet sich die Verteilung des Nachlasses danach, aus welchem Stamm die Erben stammen. Ein Stamm besteht aus allen Nachkommen, die über dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind. Jedes Kind des Erblassers begründet dabei zusammen mit seinen eigenen Nachkommen einen eigenständigen Stamm. Der Nachlass wird dann zu gleichen Teilen auf die einzelnen Stämme verteilt.
Beispiel
Angenommen, der Erblasser hatte drei Kinder: Anna, Bernd und Carla. Anna ist noch am Leben, Bernd ist bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder (Lisa und Tom), während Carla ebenfalls verstorben ist, aber ein Kind (Daniel) zurücklässt. In dieser Konstellation bilden Anna, die beiden Kinder von Bernd (gemeinsam) und das Kind von Carla jeweils einen eigenen „Stamm“. Diese erben gemäß § 1924 IV BGB zu gleichen Teilen.
cc) Repräsentationsprinzip, § 1924 II BGB
Innerhalb eines Stammes gilt dann das Repräsentationsprinzip, welches in § 1924 II BGB geregelt ist.
Zitat
§ 1924 II BGB:
“Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn, mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.”
Beispiel
Stellen wir uns erneut die Familie aus dem obigen Beispiel vor: Der Erblasser hatte drei Kinder: Anna, Bernd und Carla. Alle drei Kinder sind noch am Leben. Anna hat zudem ein Kind namens Max, Bernd hat zwei Kinder (Lisa und Tom) und Carla hat ein Kind (Daniel).
Nach dem Stammesprinzip hat jeder der drei Kinder (Anna, Bernd, Carla) seinen eigenen „Stamm“. Gemäß dem Repräsentationsprinzip nach § 1924 II BGB schließt jedoch jeder lebende Abkömmling (d. h. jedes noch lebende Kind des Erblassers) seine eigenen Nachkommen von der Erbfolge aus. Das bedeutet:
Da Anna lebt, wird ihr gesamter Anteil an sie selbst ausgezahlt; Max erbt in diesem Fall nichts.
Bernd ist ebenfalls am Leben, sodass seine Kinder (Lisa und Tom) leer ausgehen.
Auch Carla lebt noch, daher bekommt Daniel nichts.
dd) Eintrittsprinzip, § 1924 III BGB
Für die Erben der ersten Ordnung gilt dann zuletzt auch noch das sogenannte Eintrittsprinzip, welches sich in § 1924 III BGB findet.
Demnach findet bei Wegfall eines Repräsentanten (§ 1924 II BGB) ein Nachrücken innerhalb des Stammes statt.
Beispiel
Nehmen wir erneut dieselbe Familie aus dem vorherigen Beispiel: Der Erblasser hatte drei Kinder: Anna, Bernd und Carla. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war Anna bereits verstorben, während Bernd und Carla noch leben. Anna hinterließ ein Kind namens Max. Bernd ist Vater von zwei Kindern, Lisa und Tom. Carla hat ein Kind namens Daniel.
Nach dem Stammesprinzip bildet jedes der drei Kinder, also Anna, Bernd und Carla, einen eigenen Stamm. Innerhalb des jeweiligen Stammes gilt dann zunächst das Repräsentationsprinzip (§ 1924 II BGB). Da Anna bereits vorverstorben ist, kommt hier das Eintrittsprinzip zur Anwendung: Ihr Sohn Max tritt an ihre Stelle und erhält den Erbteil, der ihr zugestanden hätte. Bernd hingegen lebt noch, sodass er nach dem Repräsentationsprinzip seine Kinder Lisa und Tom von der Erbfolge ausschließt. Gleiches gilt für Carla, deren Sohn Daniel ebenfalls leer ausgeht, da seine Mutter als direkter Abkömmling noch lebt.
ee) Linienprinzip
Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung herrscht das sogenannte Linienprinzip.
Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen eigenen Abkömmlingen eine eigene Linie, also eine väterliche Linie (der Vater und seine Nachkommen) und eine mütterliche Linie (die Mutter und ihre Nachkommen). Der Nachlass wird zu gleichen Teilen zwischen diesen beiden Linien aufgeteilt, also grundsätzlich je zur Hälfte.
Innerhalb jeder Linie gelten zusätzlich das Repräsentations- und das Eintrittsprinzip. Nach dem Repräsentationsprinzip (§ 1925 II BGB) schließen lebende Verwandte innerhalb einer Linie ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Ist ein Angehöriger der Linie hingegen vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge gemäß dem Eintrittsprinzip (§ 1925 III 1 BGB) an seine Stelle.
Findet sich in einer Linie kein erbberechtigter Verwandter mehr, so erbt die andere Linie allein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sowohl die väterliche als auch die mütterliche Herkunft des Erblassers angemessen berücksichtigt wird – sofern in beiden Linien Erbberechtigte vorhanden sind.
Das Gleiche gilt auch in der dritten Ordnung (§ 1926 BGB), also wenn keine Eltern oder deren Abkömmlinge mehr vorhanden sind. In diesem Fall treten die Großeltern und deren Abkömmlinge an deren Stelle. Auch hier wird zwischen der väterlichen Großelternlinie und der mütterlichen Großelternlinie unterschieden. Jede Linie erbt zur Hälfte, und bei Wegfall einer Linie fällt deren Anteil der jeweils anderen Linie zu. Auch hier gelten das Repräsentations- und Eintrittsprinzip entsprechend.
ff) Gradualprinzip
Ab der vierten Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) kommt das Gradualprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, dass innerhalb derselben Ordnung grundsätzlich derjenige Verwandte näher am Erblasser steht (und somit vorrangig erbt), der einen geringeren Verwandtschaftsgrad aufweist. Mit anderen Worten: Je näher eine Person in direkter Linie zum Erblasser steht, desto höher ist ihr Anspruch auf das Erbe gegenüber entfernteren Verwandten derselben Ordnung.
Beispiel
Beispiel: Der Erblasser hat keine Verwandten in der ersten, zweiten oder dritten Ordnung. In der vierten Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) leben jedoch noch zwei Verwandte: Großonkel Karl (Bruder des Großvaters des Erblassers) und Ludwig, der Enkel eines weiteren Bruders dieses Großvaters.
Obwohl beide in derselben Ordnung (der vierten) erbberechtigt sind, steht Karl genealogisch näher zum Erblasser (weniger „Zwischenpersonen“), da er direkter Sohn eines Urgroßelternteils ist. Ludwig dagegen ist über mehrere Generationen entfernt.
Nach dem Gradualprinzip erbt deshalb Karl vor Ludwig, weil von zwei Verwandten derselben Ordnung immer derjenige vorrangig erbt, der einen geringeren Verwandtschaftsgrad zum Erblasser aufweist. So fällt das gesamte Erbe an Karl. Erst wenn es in diesem „näheren Grad“ niemanden gäbe, würde Ludwig zum Zuge kommen.

III. Ehegattenerbrecht, §§ 1931 ff. BGB
Das Ehegattenerbrecht ist in den §§ 1931 ff. BGB geregelt und bildet neben dem Verwandtenerbrecht die zweite Säule der gesetzlichen Erbfolge.
1. Das Erbrecht des Ehegatten

a) Allgemeine Voraussetzungen
Ebenso wie beim Verwandtenerbrecht müssen einige grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
aa) Bestehen einer wirksamen Ehe, §§ 1933, 1313 ff. BGB
Zunächst muss eine wirksame Ehe zwischen dem Erblasser und dem überlebenden Ehegatten bestehen. Die Voraussetzungen des Bestehens einer wirksamen Ehe findest du in diesem Artikel. Gemäß § 1933 BGB dürfen im Zeitpunkt des Erbfalls nicht die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe gegeben sein und der Erblasser darf die Scheidung nicht beantragt oder ihr zugestimmt haben.
bb) Erbfähigkeit, § 1923 BGB
Hier bestehen keine Unterscheidungen im Vergleich zu den Ausführungen zum Verwandtenerbrecht.
cc) Kein Ausschluss
Zuletzt darf kein Ausschluss des Erbrechts durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht bestehen.
b) Die Höhe des Erbes, § 1931 BGB
Die Höhe des Erbteils bestimmt sich dann nach § 1931 BGB:
Gemäß § 1931 I 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde (§ 1931 I 2 BGB). Wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern in der Erbfolge vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 III BGB die gesamte Erbschaft.

2. Erbrechtliche vs. Güterrechtliche Lösung
Gemäß § 1931 III BGB bleibt die Vorschrift des § 1371 BGB unberührt. § 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall. In diesem Fall erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Dies stellt die sogenannte erbrechtliche Lösung dar. Wenn der gesetzliche Erbteil nach § 1931 I 1 BGB ein Viertel beträgt, kommt zu diesem ein weiteres Viertel gemäß § 1931 III i.V.m. § 1371 I 1 BGB. Somit ergibt sich ein Gesamterbteil von der Hälfte des Erbes.
Neben der erbrechtlichen Lösung besteht aber auch die Möglichkeit der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 III BGB. Der überlebende Ehegatte hat hiernach die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen und dafür dann den konkreten Zugewinnausgleich nach §§ 1371 ff. BGB sowie gemäß § 1371 III i.V.m. § 2303 BGB den ihm zustehenden (“kleinen”) Pflichtteil zu erhalten. Der Pflichtteil beträgt gemäß § 2303 I 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn man von einem ursprünglichen Erbteil von einem Viertel ausgeht, beträgt der “kleine” Pflichtteil also ein Achtel. Übersteigt dieses Achtel plus der konkrete Zugewinnausgleich die Summe des Erbteils nach der erbrechtlichen Lösung, ist eine Ausschlagung für den überlebenden Ehegatten sinnvoller.
Merke
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten kann, wie gesehen, nach § 1931 BGB auch die Hälfte oder das gesamte Erbe umfassen!

3. Das Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB
Wenn der überlebende Ehegatte gemeinsam mit Verwandten der zweiten Ordnung oder mit Großeltern gesetzlicher Erbe wird, erhält er zusätzlich zum Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Gegenstände (also Möbel, Haushaltsgeräte und Ähnliches) als sogenannten „Voraus“. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände nicht als Zubehör eines Grundstücks gelten (§ 1932 I 1 BGB).
Befinden sich hingegen Verwandte der ersten Ordnung (also Abkömmlinge des Erblassers) unter den Miterben, kann der Ehegatte die Haushaltsgegenstände nur insoweit beanspruchen, wie er sie für einen angemessenen Haushalt tatsächlich benötigt.
Der Anspruch auf den Voraus steht dabei selbstständig neben dem Anspruch aus seinem gesetzlichen Erbteil. Er bekommt den Voraus zusätzlich zu seinem Anteil an der Erbmasse. Der Voraus wird dabei vorab aus der Erbmasse herausgerechnet und danach wird der gesetzliche Erbteil entsprechend der restlichen Erbmasse und Erbteile an den überlebenden Ehegatten und die weiteren Erben verteilt.