Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesKarteikartenPreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Gesellschaftsrecht

/

Innenverhältnis der Gesellschaft

Gesellschaftsvermögen und -verbindlichkeiten

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Innenverhältnis der Gesellschaft

Tags

Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
Stellvertretung
§ 713 BGB
§ 164 BGB
§ 185 BGB
§ 932 BGB
§ 105 HGB
§ 161 HGB
§ 13 GmbHG
§ 1 AktG
§ 177 BGB
§ 278 BGB
§ 31 BGB
Gliederung
  • I. Gesellschaftsvermögen

    • 1. Gegenstände des Gesellschaftsvermögens

    • 2. Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens

  • II. Gesellschaftsverbindlichkeiten

    • 1. Passivlegitimation

    • 2. Entstehen von Gesellschaftsverbindlichkeiten

      • a) Entstehen kraft Rechtsgeschäfts, § 164 BGB

      • b) Entstehen durch Leistungsstörungen oder Delikt

        • aa) Fehlverhalten von Nichtorganen

        • bb) Fehlverhalten von Organen

In diesem Artikel geht es um das Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsverbindlichkeiten, also das Vermögen beziehungsweise die Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst. Durch das 2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaft (MoPeG) hat zum Jahr 2024 wesentliche Änderungen im GbR-Recht vorgenommen. Fortan kann eine GbR rechtsfähig sein und Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten begründen, etwa ins Grundbuchregister (wie GmbH) eingetragen werden können. Hinzu kommt, dass explizit auch eine nicht-rechtsfähige GbR geregelt wurde, welche nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Mehr dazu findest du in diesem Artikel. Diese Unterscheidung hat jedenfalls auch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen, sowie mögliche Verbindlichkeiten nach außen.

I. Gesellschaftsvermögen

Zunächst stellt sich die Frage, woraus sich ein Gesellschaftsvermögen bildet und wie über dieses Gesellschaftsvermögen disponiert wird.

Die Außen-GbR, OHG und KG bilden als rechtsfähige Gesellschaften ein eigenes Gesellschaftsvermögen gemäß § 713 BGB, dessen Trägerin alleine die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschaft ist. Dieses Gesellschaftsvermögen ist von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat gemäß § 740 I BGB hingegen kein Vermögen.

Der Begriff Gesellschaftsvermögen ist abzugrenzen von:

  • Gesellschaftsanteil = Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, welcher die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft repräsentiert

  • Vermögensanteil = tatsächlicher Wert des Anteils, also der Verkehrswert, als Anteil am Unternehmenswert. Im Gegensatz zum Gesellschaftsanteil ist dies nur eine Rechengröße, nicht aber ein subjektives Recht

1. Gegenstände des Gesellschaftsvermögens

Das Gesetz nimmt uns den wesentlichen Teil der Arbeit ab, indem es in § 713 BGB definiert, woraus das Gesellschaftsvermögen gebildet wird. Das Gesellschaftsvermögen bildet sich aus:

  • Beiträgen der Gesellschafter (§ 713 Fall 1 BGB)

  • den für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte (§ 713 Fall 2 BGB)

  • die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten (§ 713 Fall 3 BGB)

  • Sonstige Erwerbstatbestände, z. B. gesetzlicher Eigentumserwerb gemäß §§ 946 ff. BGB

Beispiel

Hauptfälle oder Beispiele für diese Vermögensgegenstände sind:

  • Bewegliche oder unbewegliche Sachen (Grundstücke und Kfz-Flotte eines Handwerksbetriebs)

  • Forderungen (unbeglichene Werklohnforderung eines Handwerksbetriebs)

  • Immaterialgüterrechts (Lizenzen einer Verlagsgesellschaft)

Körperschaften haben als juristische Personen ein eigenes Vermögen, welches durch Übereignungen und Abtretungen erweitert oder verkleinert wird. Hier gestaltet sich die Rechtslage deutlich einfacher als bei Personengesellschaft - juristische Personen sind wie auch natürliche Personen Träger von Rechten und somit auch Vermögen. Beachte jedoch die Sondervorschriften für die Stiftung (z.B. § 83b BGB) — diese sind jedoch kein Prüfungsstoff. 

Merke

Fachsprachlich wird das Vermögen auch als „Aktiva“ bezeichnet.

2. Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens

Da eine Gesellschaft weder Gliedmaßen noch Gehirn hat, aber dennoch nach außen handlungsfähig sein muss, finden die Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens durch eine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB statt.

Damit also eine Verfügung unmittelbar für und gegen die Gesellschaft wirkt, müssen gemäß § 164 I 1 BGB Erklärungen „im Namen der Gesellschaft“ und „im Rahmen der Vertretungsmacht“ abgegeben werden. 

Fehlt die Vertretungsmacht, kann die Gesellschaft die Verfügung genehmigen. Fehlt auch eine Genehmigung, so sind die Rechtsscheintatbestände der §§ 170 - 173 BGB zu prüfen, wobei auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt.

Merke

Wurde hingegen im eigenen Namen gehandelt, so kann die Verfügung auch wirksam sein, wenn:

  • eine Ermächtigung oder Genehmigung gemäß § 185 I, II BGB erteilt wurde

  • oder die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten gemäß §§ 932 - 934, 892 BGB, 366 HGB erfüllt sind.

Hierzu findest du weiteres im Artikel im Sachenrecht zu § 185 BGB oder §§ 932 ff. BGB.

Hinsichtlich der Verfügungsbefugnis von Geschäftsführern (GmbH) oder Vorstandsmitgliedern (AG/Verein) gilt übrigens, dass diese unbeschränkt verfügungsbefugt sind, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder Satzung nichts anderes ergibt.

II. Gesellschaftsverbindlichkeiten

1. Passivlegitimation

Gesellschaften können selbst Verbindlichkeiten eingehen, also Schuldner einer Forderung sein. 

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

2. Entstehen von Gesellschaftsverbindlichkeiten

Diese Gesellschaftsverbindlichkeiten müssen zunächst entstanden sein.

a) Entstehen kraft Rechtsgeschäfts, § 164 BGB

Das Entstehen von Gesellschaftsverbindlichkeiten kraft Rechtsgeschäft setzt die wirksame Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen voraus. 

Gemäß § 164 I 1 BGB muss dies daher im Namen der Gesellschaft und im Rahmen der Vertretungsmacht geschehen.

Die Vertretungsmacht kann sich dabei aus den §§ 705 ff. BGB ergeben, aus einer Handlungsvollmacht und Prokura oder kraft Rechtsschein, insbesondere § 15 HGB, ergeben.

Fehlt die Vertretungsmacht, so bedenke stets, dass eine Genehmigung im Sinne des § 177 I BGB noch möglich ist.

b) Entstehen durch Leistungsstörungen oder Delikt

Verbindlichkeiten entstehen nicht nur wie „im Idealfall“ durch Willenserklärungen, sondern wenn etwas „schiefgeht“ auch mal aufgrund einer Leistungsstörung oder Delikt.

Da aber die Gesellschaft mangels Gliedmaßen oder Gehirn selbst physisch nicht handeln kann, ist eine Zurechnung des Verhaltens derjenigen, die für die Gesellschaft handeln, zwingend notwendig.

aa) Fehlverhalten von Nichtorganen

Fehlverhalten im Rahmen einer Leistungsstörung von Nichtorganen wird gemäß § 278 BGB zugerechnet. 

Bei deliktischem Fehlverhalten ist ein Rückgriff auf § 831 BGB notwendig, wobei zu beachten ist, dass § 831 BGB keine Zurechnungsnorm ist, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsherrn mit Exkulpationsmöglichkeit.

Den Artikel zur Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB findest du hier.

bb) Fehlverhalten von Organen

Für Fehlverhalten von Organen (z.B. Vorstand einer AG/Vereins, Geschäftsführer einer GmbH) haftet auch letztendlich die Gesellschaft, da nach der Organtheorie ein Fehlverhalten der Organe ein Fehlverhalten der Gesellschaft selbst ist. Siehe hierzu auch den Artikel zu § 31 BGB.

Im Falle einer GmbH oder AG erfolgt die Zurechnung gemäß § 31 BGB, denn eine GmbH oder AG sind (Wirtschafts-) Vereine. Letztlich ist nur umstritten, ob § 31 BGB direkt oder analog anzuwenden ist, was für das Ergebnis in der Klausurlösung aber kaum relevant ist.

Zwar haben GbR, OHG und KG keine körperschaftliche Organisation, jedoch sind diese auch rechtsfähig, sodass eine vergleichbare Interessenlage vorliegt und daher eine Zurechnung gemäß § 31 BGB analog geboten ist.

Klausurtipp

Diese Analogie ist mittlerweile so etabliert, dass eine kurze Begründung ausreicht. Ist die Zeit knapp, so reicht auch ein kurzer Hinweis auf die Analogie.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten