In diesem Artikel geht es um das Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsverbindlichkeiten, also das Vermögen beziehungsweise die Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst.
Merke
Durch das 2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaft (MoPeG) wurden zum Jahr 2024 wesentliche Änderungen im GbR-Recht vorgenommen. Fortan wird zwischen nicht-rechtsfähigen und rechtsfähigen GbR unterschieden (§ 705 II BGB) und die GbR kann sich als eGbR in das neu geschaffene Handelsregister eintragen lassen (§ 707 ff. BGB). Als eGbR kann sie sich überdies auch in das Grundbuch (§ 47 II GBO) eintragen lassen. Mehr dazu findest du in diesem Artikel. Diese Unterscheidung hat auch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen, sowie mögliche Verbindlichkeiten nach außen.
I. Gesellschaftsvermögen
Zunächst stellt sich die Frage, woraus sich ein Gesellschaftsvermögen bildet und wie über dieses Gesellschaftsvermögen disponiert wird.
Die (rechtsfähige) Außen-GbR, OHG und KG bilden als rechtsfähige Gesellschaften ein eigenes Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 713 BGB, 105 III HGB, dessen Trägerin alleine die Gesellschaft und nicht die Gesamthand der Gesellschafter ist. Dieses Gesellschaftsvermögen ist von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat gemäß § 740 I BGB hingegen kein eigenes Vermögen. Es gibt auch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschaft.
Der Begriff des Gesellschaftsvermögens ist abzugrenzen von:
Gesellschaftsanteil = Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, welcher die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft repräsentiert
Vermögensanteil = tatsächlicher Wert des Anteils, also der Verkehrswert, als Anteil am Unternehmenswert. Im Gegensatz zum Gesellschaftsanteil ist dies nur eine Rechengröße, nicht aber ein subjektives Recht.
Sofern ein Gesellschafter Anteile verkauft, bezieht sich dies folglich auf den Gesellschaftsanteil.
1. Gegenstände des Gesellschaftsvermögens
Das Gesetz nimmt uns den wesentlichen Teil der Arbeit ab, indem es in § 713 BGB definiert, woraus das Gesellschaftsvermögen gebildet wird. Das Gesellschaftsvermögen bildet sich aus:
Beiträgen der Gesellschafter,
den für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechten (inkl. des Vermögens),
die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten
Beispiel
Hauptfälle oder Beispiele für diese Vermögensgegenstände sind:
Bewegliche oder unbewegliche Sachen (Grundstücke und Kfz-Flotte eines Handwerksbetriebs)
Forderungen (unbeglichene Werklohnforderung eines Handwerksbetriebs)
Immaterialgüterrechte (Lizenzen einer Verlagsgesellschaft)
Körperschaften haben als juristische Personen ein eigenes Vermögen, welches durch Übereignungen und Abtretungen erweitert oder verkleinert wird. Hier gestaltet sich die Rechtslage deutlich einfacher als bei Personengesellschaft - juristische Personen sind wie auch natürliche Personen Träger von Rechten und somit auch Vermögen; hier bedarf es also keiner expliziten Zuordnung wie bei den Personengesellschaften. Beachte jedoch die Sondervorschriften für die Stiftung (z. B. § 83b BGB) — diese sind jedoch kein Prüfungsstoff.
Merke
Fachsprachlich wird das Vermögen auch als „Aktiva“ bezeichnet, Verbindlichkeiten als "Passiva".
2. Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens
Da eine Gesellschaft weder Gliedmaßen noch ein Gehirn hat, aber dennoch nach außen handlungsfähig sein muss, bedarf es für Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens der Anwendung der Stellvertretungsnormen der §§ 164 ff. BGB. Siehe außerdem den Artikel zur Vertretung von Gesellschaften für die spezifischen organschaftlichen Vertretungsregelungen.
II. Gesellschaftsverbindlichkeiten
1. Passivlegitimation
Gesellschaften können selbst Verbindlichkeiten eingehen, also Schuldner einer Forderung sein.

2. Entstehen von Gesellschaftsverbindlichkeiten
Diese Gesellschaftsverbindlichkeiten müssen zunächst entstanden sein.
a) Entstehen kraft Rechtsgeschäfts
Das Entstehen von Gesellschaftsverbindlichkeiten kraft Rechtsgeschäft setzt die wirksame Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen voraus.
Wie auch die Verfügungen über Vermögenswerte (s.o.) müssen diese Willenserklärungen gemäß § 164 I 1 BGB im Namen der Gesellschaft und im Rahmen der rechtsgeschäftlichen oder organschaftlichen Vertretungsmacht geschehen.
b) Entstehen durch Leistungsstörungen oder Delikt
Verbindlichkeiten entstehen nicht nur wie „im Idealfall“ durch Willenserklärungen, sondern wenn etwas „schiefgeht“ auch aufgrund von Leistungsstörungen oder deliktischem Handeln.
Da aber die Gesellschaft als juristisches Gebilde selbst physisch nicht handeln kann, ist eine Zurechnung des Verhaltens derjenigen, die für die Gesellschaft handeln, zwingend notwendig.
aa) Fehlverhalten von Nichtorganen
Fehlverhalten im Rahmen einer Leistungsstörung von Nichtorganen wird gemäß § 278 BGB zugerechnet.
Bei deliktischem Fehlverhalten ist ein Rückgriff auf § 831 BGB notwendig, wobei zu beachten ist, dass § 831 BGB keine Zurechnungsnorm ist, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsherrn mit Exkulpationsmöglichkeit.
Den Artikel zur Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB findest du hier.
bb) Fehlverhalten von Organen
Für Fehlverhalten von Organen (z. B. Vorstand einer AG/eines Vereins, Geschäftsführer einer GmbH) haftet letztendlich auch die Gesellschaft, da nach der Organtheorie ein Fehlverhalten der Organe ein Fehlverhalten der Gesellschaft selbst ist. Siehe hierzu auch den Artikel zu § 31 BGB.
Vernetztes Lernen
Beachte hier den Zusammenhang und die Unterschiede zwischen § 31 BGB und § 831 BGB. Während § 831 BGB in Abs. 1 S. 2 eine Exkulpation zulässt, gibt es eine solche Möglichkeit für § 31 BGB nicht. Wenn in der Klausur also beide Normen in Betracht kommen, solltest du zunächst den einfacher zu prüfenden § 31 BGB ansprechen.
Im Falle einer GmbH oder AG erfolgt die Zurechnung gemäß § 31 BGB, denn eine GmbH oder AG sind in der Ursprungskonzeption (Wirtschafts-)Vereine; da § 31 BGB aber nur für den echten Verein gilt, ist die Norm analog anzuwenden, da eine entsprechende originäre Regelung zu den Gesellschaftsformen nicht existiert.
Zwar haben GbR, OHG und KG keine körperschaftliche Organisation, jedoch sind diese auch rechtsfähige Subjekte, sodass ebenfalls eine vergleichbare Interessenlage vorliegt und daher eine Zurechnung gemäß § 31 BGB analog geboten ist.
Klausurtipp
Diese Analogie ist mittlerweile so etabliert, dass eine kurze Begründung ausreicht. Ist die Zeit knapp, so reicht auch ein kurzer Hinweis auf die Analogie.


