Eine besondere Gesellschaftsform enthält das PartGG, in welcher die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geregelt ist. Die PartG ist zwar nicht besonders examensrelevant, kann jedoch ausnahmsweise Gegenstand einer Klausur sein. So gehört die Partnerschaftsgesellschaft z. B. zum Prüfungsstoff in Baden-Württemberg (§ 8 II Nr. 3 JAPrO) und kann daher theoretisch in einer Klausur abgefragt werden.
I. Besonderheiten
Die PartG ist eine Sonderform der GbR, weshalb es didaktisch sinnvoll ist, nicht alles zu wiederholen, sondern sich gerade auf die Besonderheiten beziehungsweise Unterschiede zwischen GbR und PartG zu konzentrieren.
1. Unterschiede zur GbR
a) Innenverhältnis
Das Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen den Partnern (= Gesellschafter einer PartG) wird in der PartG durch den „Partnerschaftsvertrag“ gemäß § 6 III 1 PartGG geregelt.
§ 6 III 2 PartGG verweist auf die §§ 116 - 119 HGB. Der Grund in diesem Verweis ins HGB liegt darin, dass die PartG wie auch die OHG ein Erwerbsgeschäft zwischen den aktiven Partnern darstellt und daher die Regeln aus der OHG für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 6 PartGG an die §§ 116 ff. HGB zitieren, um dich an die Regelungen zur Partnerschaftsgesellschaft zu erinnern.
Einen Unterschied gibt es jedoch: Im Gegensatz zu § 715 III BGB ist jeder Partner alleingeschäftsführungsbefugt, wobei die anderen Partner ein Widerspruchsrecht haben, § 6 III PartGG i.V.m. § 116 III HGB.
b) Außenverhältnis
Im Außenverhältnis gibt es drei wesentliche Unterschiede zur GbR:
aa) Haftungsprivilegierung
Partner, die nicht mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, sind in der Haftung gemäß § 8 II PartGG privilegiert. Es haften dann grundsätzlich nur die beteiligten Partner. Für die GbR gilt hingegen gemäß § 721 BGB die persönliche Haftung als Gesamtschuldner.
bb) Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Handelt es sich um eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), so ist zudem die Haftung für Berufsfehler auf das Partnerschaftsvermögen konzentriert, § 8 IV 1 PartGG.
In der Praxis ist die PartGmbB besonders beliebt, denn Ende 2020 waren 52 % aller PartG in der Berufshaftung beschränkt. In einzelnen LG-Bezirken betrug der Anteil sogar mehr als 70 %!
cc) Vertretungsrecht
Für die Vertretung ergeben sich Besonderheiten aus § 7 II PartGG: Anstelle des § 720 BGB sind durch den Verweis in § 7 II PartGG die §§ 124 I, II, IV - VI HGB anzuwenden. Es ist daher das Vertretungsrecht der OHG leicht modifiziert anwendbar.
2. Unterschiede zur OHG
Auch, wenn die PartG eine Sonderform der GbR ist, sollten dennoch kurz die Unterschiede zur OHG erläutert werden. Gegebenenfalls kann es nämlich Klausurgegenstand sein, die einzelnen Rechtsformen voneinander abzugrenzen.
Während ein Handelsgewerbe bereits eine nicht freiberufliche Tätigkeit voraussetzt, ist die PartG nur für Freiberufler zugänglich, § 1 I 1 PartGG.
Eine PartG übt zudem kein Handelsgewerbe aus, § 1 I 2 PartGG. Das HGB ist also nicht anwendbar, soweit keine Verweise auf das HGB einschlägig sind.
Zudem können nur natürliche Personen einer Partnerschaft angehören, § 1 I 3 PartGG.
3. Freie Berufe, § 1 II PartGG
Der Begriff der freien Berufe wird häufig in Verbindung mit der PartG gebracht. Dies verwundert nicht, denn die Rechtsform ist nur Freiberuflern zugänglich. Doch was ist eine freiberufliche Tätigkeit?
§ 1 II PartGG enthält jedenfalls keine Legaldefinition. Dafür spricht erstens der Wortlaut „im Allgemeinen“ und die Tatsache, dass der Gesetzgeber gar keine Legaldefinition erschaffen wollte. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist daher manchmal kompliziert.
Anstelle einer Legaldefinition gibt es jedoch die Typuskriterien des § 1 II 1 PartGG.
Definition
Zentral ist dabei die selbstständige (vgl. § 1 II 2 PartGG) Erbringung von Dienstleistungen höherer Art. Diese erfolgt persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Im Vordergrund steht eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Die Dienstleistung dient außer dem Interesse des Auftraggebers irgendwie auch immer dem Interesse der Allgemeinheit, § 1 II 1 a.E. PartGG.
In den meisten Klausuren dürfte eine aufwendige Argumentation und Abgrenzung entfallen, denn meistens wird es sich wohl um einen der vielen in § 1 II 2 PartGG aufgezählten Katalogberufen handeln.
4. Entstehen der PartG, § 7 I PartGG
Die PartG entsteht durch Eintragung im Partnerschaftsregister im Verhältnis zu Dritten.
Wird schon vor der Eintragung, also vorzeitig, der Geschäftsbetrieb aufgenommen, so liegt zunächst eine GbR vor. Die Sonderregelung des § 123 I 2 HGB wurde nämlich bewusst nicht übernommen. Grund hierfür ist, dass die Eintragung im Partnerschaftsregister genau eben zur Abgrenzung zur Freiberufler GbR dienen soll.
5. Haftung für Verbindlichkeiten, § 8 PartGG
Grundsätzlich haften den Gläubigern das Vermögen der Partnerschaft und die Partner als Gesamtschuldner, § 8 I PartGG.
Eine Ausnahme ergibt sich aus § 8 II PartGG, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren. Nur diese Partner haften dann für die beruflichen Fehler neben der PartG selbst. Die nicht beteiligten Partner sind von der Haftung befreit.
Für sonstige Schulden, also Schulden, die nicht auf Berufsfehlern beruhen, haften die Partner als Gesamtschuldner.
Eine weitere Ausnahme existiert gemäß § 8 IV PartGG. Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung haftet bei Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Für Schulden, die nicht aus fehlerhafter Berufsausübung herrühren, haften weiterhin die Partner als Gesamtschuldner.