I. Einführung
§§ 280 I, II, 286 BG regeln den Anspruch für Schadensersatz neben der Leistung, der dann relevant wird, wenn der Gläubiger Verzögerungsschäden aufgrund des Verzugs des Schuldners erleidet (siehe den Artikel zu § 286 BGB).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 311a II BGB an den § 286 BGB, um dich an den Zusammenhang zwischen den beiden Normen zu erinnern.
II. Tatbestandsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den „allgemeinen“ Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung.
1. Schuldverhältnis
Hier bestehen keine Besonderheiten. Zwischen den Parteien muss ein Schuldverhältnis bestehen.
2. Verzug des Schuldners
Die „Pflichtverletzung“ des Schuldners liegt im Rahmen des §§ 280 I, II, 286 BGB, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leistet und dadurch in Verzug gerät (siehe den Artikel zu § 286 BGB).
3. Keine Exkulpation
Klausurtipp
Teilweise wird an dieser Stelle - entsprechend dem gängigen Schema für Schadensersatzansprüche geprüft, ob sich der Schuldner exkulpieren kann (§ 286 IV BGB). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass § 286 IV BGB sich auf den Eintritt des Verzuges bezieht. Kann er sich also hiernach exkulpieren, liegt schon kein Verzug vor, sodass auf eine gesonderte Prüfung an dieser Stelle verzichtet werden kann. Umgekehrt kann aber auch - dogmatisch unsauber - im Rahmen der Verzugsprüfung auf die Prüfung des § 286 IV BGB verzichtet und diese stattdessen hier vorgenommen werden.
4. Schaden
Im Rahmen des Anspruches aus §§ 280 I, II, 286 BGB werden Verzögerungsschäden ersetzt, also solche Schäden, die sich (neben der Leistung) spezifisch aufgrund der Verzögerung ergeben:
Miete für einen Ersatzgegenstand
Kosten der Rechtsverfolgung
Kosten von Inkassobüros
Merke
Daneben steht der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, dessen Anspruchsgrundlage sich aber in § 288 BGB findet.
5. Kausalität
Hier bestehen keine Besonderheiten. Die Prüfung der Kausalität richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.