I. Einführung
§§ 280 I, II, 286 BGB regeln einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund des Verzugs des Schuldners (siehe den Artikel zu § 286 BGB).
Dieser Anspruch stellt wie § 280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung dar, was sich systematisch daraus ergibt, dass § 280 II BGB auf § 286 BGB verweist und nicht § 280 III BGB.
II. Voraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen überwiegend den „allgemeinen“ Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung gemäß § 280 I BGB. Soweit es um diese Tatbestandsvoraussetzungen geht, kannst du dir den entsprechenden Artikel durchlesen. An dieser Stelle vertiefen wir nur die spezifischen Voraussetzungen der §§ 280 II, 286 BGB.
1. Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und Schadensersatz neben der Leistung sowie innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung ist für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage erforderlich und damit vor Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Dabei hilft dir die Kontrollfrage, die du aus dem Artikel zu § 280 I BGB kennst:
Würde die geltend gemachte Schadensposition durch ordnungsgemäße (Nach-)Erfüllung entfallen?
Für den Fall des § 286 BGB als Schadensersatz neben der Leistung musst du diese Frage verneinen können.
2. Schuldverhältnis
Hier bestehen keine Besonderheiten. Zwischen den Parteien muss ein Schuldverhältnis bestehen.
3. Pflichtverletzung (Verzug des Schuldners)
Die „Pflichtverletzung“ des Schuldners liegt im Rahmen der §§ 280 I, II, 286 BGB darin, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leistet und dadurch in Verzug gerät (siehe den Artikel zu § 286 BGB. Hier ist das dort dargestellte Schema zum Schuldnerverzug zu prüfen.

Zu beachten ist insbesondere, dass die Leistung für das Bestehen des Schuldnerverzugs noch möglich sein muss. Ist dies nicht mehr der Fall, ergibt sich ein Anspruch stattdessen aus §§ 280 I, III, 283 BGB.
4. Keine Exkulpation
Klausurtipp
Normalerweise wird an dieser Stelle - entsprechend dem gängigen Schema für Schadensersatzansprüche - das Vertretenmüssen geprüft beziehungsweise die Exkulpation des Schuldners gemäß § 280 I 1, 2 BGB. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Notwendigkeit des Vertretenmüssen schon aus § 286 IV BGB ergibt und sich auf den Eintritt des Verzuges bezieht. Kann sich der Schuldner also hiernach exkulpieren, liegt schon kein Verzug vor, sodass auf eine nochmalige Prüfung des Vertretenmüssens gemäß § 280 I 2 BGB an dieser Stelle verzichtet werden kann. Es genügt ein Verweis auf die gerade erfolgte Prüfung im Rahmen von § 286 IV BGB oder § 280 I 2 BGB und § 286 IV BGB zusammen zu zitieren.
5. Kausaler Schaden
Im Rahmen des Anspruches aus §§ 280 I, II, 286 BGB werden kausale Verzögerungsschäden ersetzt, also solche Schäden, die sich (neben der Leistung) spezifisch aufgrund der Verzögerung der Leistung ergeben. Eine besondere Relevanz hat im Rahmen des Verzögerungsschadens der Ersatz von entgangenem Gewinn gemäß § 252 BGB.
Insbesondere bei dem Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern liegt nicht selten eine Gewinnerzielungsabsicht vor, sei es durch Weiterverkauf der Ware oder den Einsatz einer Maschine in der Produktion. Bleibt die Leistung aus, fehlt dem Gläubiger die Möglichkeit der Gewinnerzielung und es entstehen messbare Vermögensschäden.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Rahmen auch die Rentabilitätsvermutung, gemäß der bei gewerblichen Geschäften vermutet wird, dass der Erlös der geplanten Tätigkeit zumindest die Aufwendungen gedeckt hätte (der Vertrag wäre also „rentabel“ gewesen). Diese Vermutung erleichtert dem Gläubiger die Beweisführung im Rahmen des § 252 S. 2 BGB.
Miete für einen Ersatzgegenstand
Kosten der Rechtsverfolgung
Kosten von Inkassobüros
Entgangener Gewinn durch verspätete Lieferung einer Produktionsmaschine
Merke
Die Kosten für die verzugsbegründende erste Mahnung sind kein kausaler Verzugsschaden, da sie vor beziehungsweise mit dem Eintritt des Verzugs entstehen und nicht durch diesen. Sie gehen also zeitlich voraus. Nur Kosten, die nach Verzugseintritt entstehen, etwa für Folgemahnungen oder die Einschaltung eines Anwalts nach Verzugseintritt, sind ersatzfähig.
Merke
Daneben steht der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.


