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Zivilrecht

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Schuldrecht AT

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Schadensersatz

Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286 BGB)

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Schadensersatz

Tags

Schadensersatz
Verzug
§ 280 BGB
§ 286 BGB
Gliederung
  • I. Einführung

  • II. Tatbestandsvoraussetzungen

    • 1. Schuldverhältnis

    • 2. Verzug des Schuldners

    • 3. Keine Exkulpation

    • 4. Schaden

    • 5. Kausalität

I. Einführung

§§ 280 I, II, 286 BG regeln den Anspruch für Schadensersatz neben der Leistung, der dann relevant wird, wenn der Gläubiger Verzögerungsschäden aufgrund des Verzugs des Schuldners erleidet (siehe den Artikel zu § 286 BGB).

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 311a II BGB an den § 286 BGB, um dich an den Zusammenhang zwischen den beiden Normen zu erinnern.

II. Tatbestandsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den „allgemeinen“ Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung.

1. Schuldverhältnis

Hier bestehen keine Besonderheiten. Zwischen den Parteien muss ein Schuldverhältnis bestehen.

2. Verzug des Schuldners

Die „Pflichtverletzung“ des Schuldners liegt im Rahmen des §§ 280 I, II, 286 BGB, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leistet und dadurch in Verzug gerät (siehe den Artikel zu § 286 BGB).

3. Keine Exkulpation

Klausurtipp

Teilweise wird an dieser Stelle - entsprechend dem gängigen Schema für Schadensersatzansprüche geprüft, ob sich der Schuldner exkulpieren kann (§ 286 IV BGB). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass § 286 IV BGB sich auf den Eintritt des Verzuges bezieht. Kann er sich also hiernach exkulpieren, liegt schon kein Verzug vor, sodass auf eine gesonderte Prüfung an dieser Stelle verzichtet werden kann. Umgekehrt kann aber auch - dogmatisch unsauber - im Rahmen der Verzugsprüfung auf die Prüfung des § 286 IV BGB verzichtet und diese stattdessen hier vorgenommen werden.

4. Schaden

Im Rahmen des Anspruches aus §§ 280 I, II, 286 BGB werden Verzögerungsschäden ersetzt, also solche Schäden, die sich (neben der Leistung) spezifisch aufgrund der Verzögerung ergeben:

  • Miete für einen Ersatzgegenstand

  • Kosten der Rechtsverfolgung

  • Kosten von Inkassobüros

Merke

Daneben steht der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, dessen Anspruchsgrundlage sich aber in § 288 BGB findet.

5. Kausalität

Hier bestehen keine Besonderheiten. Die Prüfung der Kausalität richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

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