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Schuldrecht AT

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Erlöschen der Schuldverhältnisse

Erfüllung im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Erlöschen der Schuldverhältnisse

Tags

Erfüllung
Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 270 BGB
§ 675j BGB
§ 675n BGB
§ 675x BGB
§ 780 BGB
Gliederung
  • I. Banküberweisung

  • II. Lastschrift

  • III. Debitkarte 

    • 1. PIN

    • 2. Unterschrift

  • IV. Kreditkarte

  • V. Geldkarte

  • VI. Mailorder-Verfahren

Besonderheiten bei der Erfüllung ergeben sich im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ohne anders lautende Vereinbarung gilt nach der Konzeption des Gesetzes, dass der Schuldner Bargeld schuldet. 

I. Banküberweisung

Bei einer Banküberweisung weist der Schuldner seine Bank an, einen bestimmten Geldbetrag von seinem Konto auf das Konto des Gläubigers zu übertragen.

Falls eine Überweisung nicht vereinbart wurde, handelt es sich um eine andere als die geschuldete Leistung. Die Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn der Gläubiger diese Leistung „an Erfüllungs statt“ annimmt.

Falls eine Überweisung vereinbart wurde, muss der Schuldner auch auf das richtige Konto überweisen. Andernfalls tritt keine Erfüllung ein.

Wegen § 270 I, IV BGB sind Geldschulden in der Regel qualifizierte Schickschulden (h.M.; a.A.: qualifizierte Bringschulden).

Problem

Ist eine Überweisung eine Bringschuld oder Schickschuld?

- Teilweise wird vertreten, dass erst der Zahlungseingang dazu führt, dass eine Leistung erfolgt ist. Erst durch den Erfolg wird die Leistung bewirkt und es tritt Erfüllung ein (§ 362 I BGB). Es handelt sich bei der Überweisung insoweit um eine modifizierte Bringschuld.

- Herrschend wird aber darauf abgestellt, dass der Schuldner - zumal im Bankenverkehr - nur seine eigene Handlung im Griff hat und nicht die Durchführung des gesamten Überweisungsprozesses, sodass ihm nicht auch der Zahlungseingang „aufgebürdet“ werden kann. Trotzdem stellt sich die Frage, was die zu erbringende Leistungshandlung bei einer Geldschuld ist. Bei einer Geldschuld handelt es sich gemäß §§ 270 IV, 269 BGB um eine qualifizierte Schickschuld.

Das heißt: 

  • Der Schuldner muss dafür sorgen, dass das Geld auf dem vom Gläubiger benannten Konto eingeht, trägt also die Leistungsgefahr, § 270 I BGB.

  • Der Gläubiger trägt die Verspätungsgefahr, also das Risiko, dass das Geld trotz rechtzeitigen Überweisungsauftrags nicht rechtzeitig auf seinem Konto eingeht; Das Argument ist, dass der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, §§ 270 IV, 269 BGB.

II. Lastschrift

Ist eine Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, muss der Gläubiger den Geldtransfer veranlassen. Die Geldschuld wird zur Holschuld. Das heißt, der Gläubiger trägt entgegen § 270 I BGB die Leistungsgefahr und wie bei der Überweisung die Verspätungsgefahr.

Beispiel

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

(1) Zunächst erteilt S ein „Lastschriftmandat“.

Dieses hat 2 Funktionen:

- Zahlungsauftrag im Sinne des § 675n BGB: S weist seine Bank (im Sinne des § 665 BGB) an, die Lastschrift einzulösen.

- Vorabautorisierung im Sinne des § 675j I 1, 2 Fall 1 BGB:  S ermächtigt seine Bank, sein Konto mit dem Lastschriftbetrag zu belasten.

(2) G löst den Zahlungsvorgang aus, indem er die Lastschrift über seine Bank („Inkassostelle“) der Bank des S („Zahlstelle“) vorlegt. Als Bote des S übermittelt er der Zahlstelle (mittels der Inkassostelle) dessen Zahlungsauftrag im Sinne des § 675n BGB.

Nach § 675n I 1 BGB wird der Zahlungsauftrag mit Zugang bei der Zahlstelle wirksam.

(3) Die Zahlstelle belastet das Konto des S und schreibt sodann (gegebenenfalls über eine Clearingstelle) den LS-Betrag der Inkassostelle (Bank des G) gut.

(4) Abschließend schreibt die Inkassostelle den Betrag dem Konto des G gut.

(5) G kann dann – bei positivem Kontostand – über das Geld verfügen, d.h. es abheben oder an Dritte überweisen.

„Schwachpunkt“ aus Sicht des G

Obwohl S die Zahlung autorisiert hat, kann er binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung (§ 675x IV BGB) von seiner Bank (der Zahlstelle) die Erstattung des belasteten LS-Betrags verlangen, § 675x I, II BGB. Sie muss dann die Belastungsbuchung stornieren. Entsprechend storniert die Clearingstelle die Gutschrift zugunsten der Inkassostelle (Bank des G). Schließlich storniert die Bank des G (Inkassostelle) die Gutschrift auf dessen Konto.

III. Debitkarte 

Beim Einsatz der Debitkarte ist für die Erfüllungsmodalitäten zu unterscheiden, ob nach der PIN gefragt wird oder eine Unterschrift notwendig wird.

1. PIN

Sofern auf dem Kartenterminal der Zahlungsbetrag angezeigt wird und der Karteninhaber seine Karte einführt und PIN eingibt, liegt in der Autorisierung der Zahlung ein abstraktes Zahlungsversprechen gemäß § 780 BGB. Die Debitkarte fungiert in diesem Fall als Bargeldersatz.

2. Unterschrift

Wird dagegen eine Unterschrift erforderlich, erteilt der Karteninhaber nur ein Lastschriftmandat und kein Zahlungsversprechen. Die Debitkarte hat demnach keine Bargeldersatzfunktion. Das Risiko für den Gläubiger besteht darin, dass die Leistung mangels Deckung platzen kann.

Merke

Die Debitkarte fungiert nur bei Eingabe der PIN als Bargeldersatz.

IV. Kreditkarte

Auch bei der Kreditkarte sind beide zuvor genannten Modalitäten denkbar. Entweder führt der Karteninhaber die Kreditkarte ein und unterschreibt einen Beleg oder er gibt seine PIN ein. Im Unterschied zur Debitkarte liegt allerdings in beiden Fällen ein abstraktes Zahlungsversprechen im Sinne des § 780 BGB vor. Denn während das Girokonto des Karteninhabers erst nach einer gewissen Zeit belastet wird, wird dem Kreditkarteninhaber vom Zahlungsinstitut ein Kredit gewährt.

Merke

Die Kreditkarte fungiert bei beiden Modalitäten als Bargeldersatz.

V. Geldkarte

In Giro-/EC-Karten/Kundenkarten/Studentenausweisen ist ein Chip integriert, der elektronisches Geld („E-Geld“) speichern kann.

Wird die Karte an einem Bankterminal „aufgeladen“, kann der Karteninhaber über das „E-Geld“ wie über Bargeld verfügen. G erhält allerdings kein Bargeld; vielmehr transferiert der Kartenemittent Buchgeld auf das Bankkonto des G.

VI. Mailorder-Verfahren

Nur bei Präsenzgeschäften kann ein Kunde seine Kreditkarte vorlegen. Im Fernabsatz (§ 312c BGB) übermittelt der Kunde die auf der Kreditkarte aufgedruckten Informationen an den Zahlungsempfänger. Dadurch gibt er namens des Kartenemittenten (also etwa Visa oder Mastercard) ein abstraktes Zahlungsversprechen (§ 780 BGB) ab.

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