Besonderheiten bei der Erfüllung ergeben sich im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Ohne anderslautende Vereinbarung gilt im Fall von Geldschulden nach der Konzeption des Gesetzes, dass der Schuldner Bargeld schuldet.
I. Banküberweisung
Bei einer Banküberweisung weist der Schuldner seine Bank an, einen bestimmten Geldbetrag von seinem Konto auf das Konto des Gläubigers zu übertragen.
Falls eine Überweisung nicht vereinbart wurde, handelt es sich um eine andere als die geschuldete Leistung. Die Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn der Gläubiger diese Leistung „an Erfüllungs statt“ oder "erfüllungshalber" annimmt.
Falls eine Überweisung vereinbart wurde, muss der Schuldner auch auf das richtige Konto überweisen. Regelmäßig wird sich die Möglichkeit zur Überweisung konkludent aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (§§ 133, 157 BGB). Andernfalls tritt keine Erfüllung ein. Wegen § 270 I, IV BGB sind Geldschulden in der Regel qualifizierte Schickschulden (h.M.; a.A.: qualifizierte Bringschulden).
Problem
Ist eine Überweisung eine Bringschuld oder Schickschuld?
Teilweise wird vertreten, dass erst der Zahlungseingang dazu führt, dass eine Leistung erfolgt ist. Erst durch den Erfolg wird die Leistung bewirkt und es tritt Erfüllung ein (§ 362 I BGB). Es handelt sich bei der Überweisung insoweit um eine modifizierte Bringschuld; somit hängen sowohl Erfüllung als auch Rechtzeitigkeit vom Zahlungseingang beim Gläubiger ab. Dafür spricht der Wortlaut des § 270 I BGB, der darauf hindeutet, dass der Schuldner das Geld aktiv zum Gläubiger bringen muss. ("hat... zu übermitteln").
Herrschend wird aber darauf abgestellt, dass der Schuldner - zumal im Bankenverkehr - nur seine eigene Handlung im Griff hat und nicht die Durchführung des gesamten Überweisungsprozesses, sodass ihm nicht auch die Geschwindigkeit des Zahlungseingangs „aufgebürdet“ werden kann; Verspätungen können insofern nicht ihm angelastet werden. Bei einer Geldschuld handelt es sich daher gemäß §§ 270 IV, 269 BGB um eine qualifizierte Schickschuld; somit ist für die Rechtzeitigkeit der Überweisung die Vornahme der Überweisung selbst maßgeblich.
Siehe hierzu auch den Artikel zu den Leistungsmodalitäten.
Das heißt:
Der Schuldner muss dafür sorgen, dass das Geld auf dem vom Gläubiger benannten Konto eingeht, er trägt also die Leistungsgefahr, § 270 I BGB (Stichwort: "Geld hat man zu haben").
Der Gläubiger trägt die Verspätungsgefahr, also das Risiko, dass das Geld trotz rechtzeitigen Überweisungsauftrags nicht rechtzeitig auf seinem Konto eingeht. Erfolgt also der Überweisungsauftrag rechtzeitig vor einer Frist, aber geht die Zahlung erst in der Frist ein, ist die Leistung pünktlich, und es entsteht kein Verzug.
Die Erfüllung (§ 362 BGB) selbst erfolgt jedoch erst mit der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Gläubigers.
Aber Achtung: Mit der zunehmenden Verbreitung von Echtzeitüberweisungen verliert dieser Streit an Bedeutung. Wenn die Überweisung innerhalb von Sekunden auch dem Empfänger gutgeschrieben wird, besteht hier faktisch kein Verzögerungsrisiko.
II. Lastschrift
Ist eine Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, muss der Gläubiger den Geldtransfer veranlassen. Die Geldschuld wird zur Holschuld. Das heißt, der Gläubiger trägt entgegen § 270 I BGB die Leistungsgefahr und wie bei der Überweisung die Verspätungsgefahr.
Beispiel
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
(1) Zunächst erteilt der Schuldner (S) ein „Lastschriftmandat“.
Dieses hat 2 Funktionen:
Zahlungsauftrag im Sinne des § 675n BGB: S weist seine Bank (im Sinne des § 665 BGB) an, die Lastschrift einzulösen.
Vorabautorisierung im Sinne des § 675j I 1, 2 Fall 1 BGB: S ermächtigt seine Bank, sein Konto mit dem Lastschriftbetrag zu belasten.
(2) Der Gläubiger (G) löst den Zahlungsvorgang aus, indem er die Lastschrift über seine Bank („Inkassostelle“) der Bank des S („Zahlstelle“) vorlegt. Als Bote des S übermittelt er der Zahlstelle (mittels der Inkassostelle) dessen Zahlungsauftrag im Sinne des § 675n BGB. Nach § 675n I 1 BGB wird der Zahlungsauftrag mit Zugang bei der Zahlstelle wirksam.
(3) Die Zahlstelle belastet das Konto des S und schreibt sodann (gegebenenfalls über eine Clearingstelle) den LS-Betrag der Inkassostelle (Bank des G) gut.
(4) Abschließend schreibt die Inkassostelle den Betrag dem Konto des G gut.
(5) G kann dann – bei positivem Kontostand – über das Geld verfügen, d.h. es abheben oder an Dritte überweisen.
„Schwachpunkt“ aus Sicht des G
Obwohl S die Zahlung autorisiert hat, kann er binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung (§ 675x IV BGB) von seiner Bank (der Zahlstelle) die Erstattung des belasteten LS-Betrags verlangen, § 675x I, II BGB. Sie muss dann die Belastungsbuchung stornieren. Entsprechend storniert die Clearingstelle die Gutschrift zugunsten der Inkassostelle (Bank des G). Schließlich storniert die Bank des G (Inkassostelle) die Gutschrift auf dessen Konto.
Achtung: Dies ist absolutes Schwerpunktwissen und muss so detailliert nicht in einer Examensklausur dargestellt werden.
III. Debitkarte
Beim Einsatz der Debitkarte ist für die Erfüllungsmodalitäten zu unterscheiden, ob nach der PIN gefragt wird oder eine Unterschrift notwendig wird.
1. PIN
Sofern auf dem Kartenterminal der Zahlungsbetrag angezeigt wird und der Karteninhaber seine Karte einführt und PIN eingibt, wird in der Regel die Zahlung durch die Bank beziehungsweise das kartenausgebende Institut freigegeben, worin eine abstrakte Zahlungsgarantie der Bank (z. B.: abstraktes Zahlungsversprechen gemäß § 780 BGB) zu sehen ist. Diese Garantie gibt der Gläubiger eine sichere Rechtsposition. Die Debitkarte fungiert in diesem Fall als erfüllender Bargeldersatz (§ 362 I BGB).
2. Unterschrift
Wird dagegen eine Unterschrift erforderlich, erteilt der Karteninhaber nur ein Lastschriftmandat und kein Zahlungsversprechen. Die Debitkarte hat demnach keine Bargeldersatzfunktion. Das Risiko für den Gläubiger besteht darin, dass die Leistung mangels Deckung platzen kann. Der Gläubiger akzeptiert das Lastschriftmandat als Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB). Kann er also den Geldbetrag nicht vom Schuldner einziehen, besteht die Forderung fort.
Merke
Die Debitkarte fungiert nur bei Eingabe der PIN als Bargeldersatz.
IV. Kreditkarte
Auch bei der Kreditkarte sind beide zuvor genannten Modalitäten denkbar. Entweder führt der Karteninhaber die Kreditkarte ein und unterschreibt einen Beleg oder er gibt seine PIN ein. Im Unterschied zur Debitkarte liegt allerdings in beiden Fällen ein abstraktes Zahlungsversprechen der Bank im Sinne des § 780 BGB vor. Denn während das Girokonto des Karteninhabers erst nach einer gewissen Zeit belastet wird, wird dem Kreditkarteninhaber vom Zahlungsinstitut ein Kredit gewährt. Das Ausfallrisiko trägt das Zahlungsinstitut. Auch hier handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB).
Merke
Die Kreditkarte fungiert bei beiden Modalitäten als Bargeldersatz.
V. Geldkarte
In Giro-/EC-Karten/Kundenkarten/Studentenausweisen ist ein Chip integriert, der elektronisches Geld („E-Geld“) speichern kann. Wird die Karte an einem Bankterminal „aufgeladen“, kann der Karteninhaber über das „E-Geld“ wie über Bargeld verfügen. Der Gläubiger erhält allerdings kein Bargeld; vielmehr transferiert der Kartenemittent Buchgeld auf das Bankkonto des Gläubigers. Erfüllung gemäß § 362 I BGB tritt sofort ein.
VI. Online-Zahlungsanbieter
Die Erfüllung bei Online-Zahlungsdiensten wie PayPal tritt grundsätzlich mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrags auf dem Konto des Empfängers gemäß § 362 I BGB ein. Die Erfüllungswirkung entfällt nicht bei Rückführung der Erstattung durch Käuferschutzprogramme.
Merke
Geldschulden können nur mit anerkannten Währungen beglichen werden. Bitcoin oder sonstige Blockchain-basierte Zahlungsmittel sind keine solchen gesetzlichen Zahlungsmittel, was bedeutet, dass nicht mit ihnen bezahlt werden kann. Sofern eine solche Leistung vereinbart ist, handelt es sich eher um einen Tauschvertrag im § 480 BGB.
VII. Mailorder-Verfahren
Nur bei Präsenzgeschäften kann ein Kunde seine Kreditkarte vorlegen. Im Fernabsatz (§ 312c BGB) übermittelt der Kunde die auf der Kreditkarte aufgedruckten Informationen an den Zahlungsempfänger. Dadurch gibt er namens des Kartenemittenten (also etwa Visa oder Mastercard) ein abstraktes Zahlungsversprechen (§ 780 BGB) ab.


