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Erbrecht

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Erbschein

Erbschein, § 2353 BGB

Teilgebiet

Erbrecht

Thema

Erbschein

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Erbschein
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I. Einleitung

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht einer Person (§ 2353 BGB). Er dient dem Zweck, im Rechtsverkehr Klarheit über die Person des Erben, das Bestehen und den Umfang des Erbrechts sowie etwaige Anordnungen wie Testamentsvollstreckung zu schaffen. Der Erbschein ist insbesondere erforderlich, wenn der Erbe gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder anderen Dritten seine Erbenstellung nachweisen muss.

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