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Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

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Schenkung

Einrede des Notbedarfs

Teilgebiet

Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

Thema

Schenkung

Tags

Notlage
Notbedarf
Widerruf
Erfüllung
Grober Undank
Unterhalt
Ersetzungsbefugnis
Frist
§ 519 BGB
§ 528 BGB
§ 529 BGB
§ 530 BGB
§ 531 BGB
§ 533 BGB
§ 534 BGB
§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 822 BGB
§ 1610 BGB
§ 1360 BGB
§ 1569 BGB
§ 1601 BGB
Gliederung
  • I. Einrede des Notbedarfs, § 519 I BGB

  • II. Rückforderung wegen Notbedarfs, § 528 BGB

  • III. Widerruf der Schenkung, §§ 530 – 534 BGB

Die große Schutzwürdigkeit des Schenkers zeigt sich im Gesetz auch daran, dass der Schenker verschiedene Möglichkeiten hat, sich von der Schenkung zu lösen. Die Großzügigkeit des Schenkers soll ihn nicht in eine Notlage bringen. Zu diesem Zweck wird der Schenker vor dem Vollzug der Schenkung über die Einrede des § 519 BGB und nach dem Vollzug der Schenkung über das Rückforderungsrecht des § 528 BGB geschützt, das allerdings durch die §§ 529, 534 BGB abgeschwächt wird.

Erweist sich der Beschenkte als grob undankbar, kann der Schenker sein Schenkungsversprechen gemäß § 530 BGB widerrufen und die Vollziehung verweigern oder das bereits erbrachte Geschenk zurückfordern. 

I. Einrede des Notbedarfs, § 519 I BGB

Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, kann der Schenker dem Erfüllungsanspruch des Beschenkten die rechtshemmende Einrede des Notbedarfs gemäß § 519 I BGB entgegenhalten (Leistungsverweigerungsrecht). 

Der Schenker kann danach die Erfüllung des Schenkungsversprechens verweigern, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande sein würde, nach vollzogener Schenkung sich selbst (§ 1610 I BGB) oder seine Angehörigen (§§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff. BGB) zu unterhalten. 

Zur Beantwortung dieses Notbedarfs muss zunächst das Aktivvermögen des Schenkers ermittelt werden. Davon werden die sonstigen Verbindlichkeiten abgezogen. Danach ist festzustellen, wie viel vom Restvermögen für den angemessenen Unterhalt in einer überschaubaren Zukunft benötigt werden wird. 

Bei der Einrede gemäß § 519 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Notbedarf des Schenkers verschuldet ist oder ob der Notbedarf zur Zeit des Schenkungsversprechens vorhersehbar war oder nicht. 

II. Rückforderung wegen Notbedarfs, § 528 BGB

Ist die Schenkung bereits vollzogen, kann der Schenker sein Geschenk nach Bereicherungsrecht zurückfordern, soweit er nach erfolgter Schenkung sich selbst, seine Verwandten oder seine Ehegatten nicht mehr unterhalten kann. Der Anspruch ist daher beschränkt auf den tatsächlichen Unterhaltsbedarf. Die Differenz zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Unterhaltsbedarf darf der Beschenkte behalten. 

Anders als bei dem Leistungsverweigerungsrecht des § 519 BGB setzt § 528 I BGB voraus, dass die Verarmung bereits eingetreten ist. 

Bei § 528 BGB handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht. 

Merke

Die Verweisung gilt auch für § 822 BGB. Hat der Beschenkte die Sache also seinerseits an einen Dritten weiterverschenkt, sodass der Rückforderungsanspruch gegen den ursprünglich Beschenkten gemäß § 818 III BGB erloschen ist, richtet sich der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nunmehr gemäß § 822 BGB gegen den Dritten.

Der Rückforderungsanspruch unterliegt jedoch einigen Beschränkungen:

  • Gemäß § 528 I 2 BGB kann der Beschenkte die Rückforderung des Geschenks dadurch abwenden, dass er dem Schenker in Form von Geldrente Unterhalt leistet (Ersetzungsbefugnis).

  • Nach § 529 I BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Schenker seinen Notbedarf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn die Schenkung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist. 

  • Gemäß § 529 II BGB kann der Beschenkte das Geschenk behalten, wenn bei einer Rückgabe sein eigener Unterhalt oder der seiner Angehörigen gefährdet wäre. 

  • Die Rückforderung einer Pflicht- oder Anstandsschenkung ist gemäß § 534 BGB ausgeschlossen. 

III. Widerruf der Schenkung, §§ 530 – 534 BGB

Der Schenker kann die Schenkung entweder nach § 530 BGB oder im Falle eines vertraglich vorbehaltenen Widerrufsrechts widerrufen. 

Hat sich der Beschenkte nach der Schenkung durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen von diesem als grob undankbar gezeigt, kann der Schenker die Zuwendung gemäß § 530 BGB zurückfordern. 

Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, entfällt infolge des Widerrufs der Erfüllungsanspruch des Beschenkten. Ist die Schenkung bereits vollzogen, entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen, sodass der Schenker die Zuwendung nach §§ 531 II, 812 ff. BGB zurückfordern kann. 

Erforderlich ist das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen schweren Verfehlung des Beschenkten. Das Fehlverhalten muss objektiv eine gewisse Schwere und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung offenbaren. 

Merke

Bedrohung des Lebens, schwere körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, schwere Beleidigung

Der Widerruf der Schenkung ist gemäß § 532 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn mehr als ein Jahr seit Kenntnis von der Verfehlung vergangen ist. Pflicht- und Anstandsschenkungen sind gemäß § 534 BGB stets unwiderruflich. 

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