I. Einleitung
Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO schützt dritte Personen davor, dass im Rahmen der Vollstreckung gegen einen Vollstreckungsschuldner in ihr Vermögen vollstreckt wird. Denn natürlich soll allein das Schuldnervermögen dem Zugriff der Gläubiger offenstehen. Durch die Drittwiderspruchsklage wird die Vollstreckung für unzulässig erklärt, es handelt sich also um eine Gestaltungsklage.

In der Klausur bietet sich die Drittwiderspruchsklage als Prüfungsgegenstand an, da sie gut in Kombination mit dem Sachenrecht geprüft werden kann. Oftmals geht es dabei um die dinglichen Rechts- und Eigentumsverhältnisse an einem Vollstreckungsobjekt.
Klausurtipp
Achtung: Gemäß §§ 771 III, 769 ZPO kann auch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Diese Möglichkeit in der Klausur anzusprechen, könnte Teil einer Anwaltsklausur sein, in der nach dem zielführenden Rechtsbehelf gefragt wird.
Zitat
Tenor einer Entscheidung nach § 771 ZPO
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des ... vom ... Az … in … (genaue Bezeichnung des Gegenstands) wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (ggf.: gegen Sicherheitsleistung i.H.v. ...)


