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Drittanfechtungsklage

Teilgebiet

Verwaltungsprozessrecht

Thema

Klagearten

Tags

Anfechtungsklage
Drittschutz
Klagebefugnis
§ 42 VwGO
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Besonderheiten der Drittanfechtungsklage

    • 1. Zulässigkeit (Klagebefugnis, § 42 II VwGO)

      • a) Einfachgesetzliche drittschützende Normen

      • b) Grundrechte 

    • 2. Begründetheit 

I. Einleitung

Mit der Drittanfechtungsklage setzt sich ein Kläger prozessual gegen einen anderen begünstigenden, aber ihn belastenden Verwaltungsakt zur Wehr. Es handelt sich also im Kern um eine “normale” Anfechtungsklage, die aber aufgrund vereinzelter Besonderheiten bei Klausurerstellern beliebt ist.

II. Besonderheiten der Drittanfechtungsklage

1. Zulässigkeit (Klagebefugnis, § 42 II VwGO)

Der relevanteste Unterschied bei der Prüfung der Drittanfechtungsklage im Vergleich zum Grundfall der Anfechtungsklage (Adressatenklage) befindet sich auf der Ebene der Klagebefugnis.

Da der Kläger nicht selbst Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist, besteht die Klagebefugnis nicht schon aufgrund der Adressatentheorie. Für ihn muss nach der Möglichkeitstheorie die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung bestehen. Hierfür bestehen bei der Drittanfechtungsklage zwei Möglichkeiten:

a) Einfachgesetzliche drittschützende Normen

Grundsätzlich ist hierfür eine drittschützende Vorschrift notwendig. Die Vorschrift muss nach der Schutznormtheorie (zumindest auch) dem Individualschutz des Dritten dienen, beziehungsweise subjektive Rechte des Dritten beinhalten. Dies kann sich direkt aus dem Wortlaut oder durch Auslegung ergeben. 

b) Grundrechte 

Ein subjektives Recht kann sich auch aus Grundrechten ergeben. Da es sich in den hier relevanten Drittschutzkonstellationen nur um eine mittelbare Betroffenheit des Klägers handelt, ist schon an dieser Stelle explizit festzustellen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt.

Merke

Es gilt der Vorrang des einfachen Rechts. Soweit sich aus einfachgesetzlichen Normen ein Drittschutz ergeben kann, darf für die Klagebefugnis nicht auf Grundrechte zurückgegriffen werden.

2. Begründetheit 

Bei der Begründetheit ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zum Grundfall der Adressatenklage.

Da sich die Rechtsverletzung des Klägers aber aus einer drittschützenden Vorschrift ergeben muss, muss dies in der Formulierung des Obersatzes ergänzt werden.

Zitat

Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

Bei der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage ist dies der Fall, soweit der Verwaltungsakt gegen drittschützende Vorschriften verstößt.

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